Mindestgebot bei zwangsversteigerung

Wir würden gerne ein Haus ersteigern. Der Verkehrswert liegt bei 250000 Euro. Heute hatten wir einen Termin bei der Gläubigerbank und haben uns über den Ablauf der Versteigerung erkundigt. Der zuständige Berater meinte, dass das Mindestgebot beim ersten Versteigerungstermin dem Verkehrswert entspricht. Beim zweiten Termin dann 70% und beim dritten 50% des Verkehrswertes.
Stimmt das so? Ich dachte, dass das Mindestgebot bereits beim ersten Termin deutlich unter dem angegebenen Verkehrswert läge.

guckst du hier:
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Nein, das stimmt nicht. Das ist vielleicht das mindeste, das die Bank erwartet :smile: , aber das ist natürlich gestzlich nicht festgelegt.

Das geringste Gebot nach §44 ff. des Zwangsversteigerungsgesetzes hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Es setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Gerichtskosten für die Versteigerung, den rückständigen öffentlichen Lasten (z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr usw.) und – wenn welche vorhanden sind – den bestehenbleibenden Rechten im Grundbuch. Da kommen meistens nicht mehr als drei- oder fünftausend Euro zusammen. Das geringste Gebot bleibt in jedem Termin absolute Untergrenze. Gebote darunter sind unzulässig.

Aber, und jetzt wird es etwas verwirrend, ein Gebot unter 50% des Verkehrswertes ist zwar zulässig, aber nicht zuschlagsfähig. Wenn also jemand im Termin ein Gebot unter 5/10 legt, wird der Zuschlag versagt. Im nächsten Termin wird auf diesen Verschleuderungsschutz weniger Rücksicht genommen. Der Gesetzgeber dann wohl von der Fiktion aus, daß der Verkehrswert zu hoch angesetzt wurde, wie auch immer. Das geringste Gebot bleibt in jedem Fall Untergrenze.

Die 70%-Grenze beinhaltet ein Veto-Recht des Gläubigers, wenn dieser seine Felle davonschwimmen sieht. Diese Grenze verliert ebenfalls ihre Bedeutung, wenn in dem vorhergehenden Termin ein Gebot abgegeben wurde, dieses Gebot aber zurückgewiesen wurde, weil entweder die 50% Grenze nicht erreicht wurde oder der Gläubiger von seinem 70%-Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat. Wenn mehr als 70% geboten werden, wird der Zuschlag auf jeden Fall erteilt, egal in welchem Termin. Dann kann die Bank nur noch die „Notbremse ziehen“, indem sie entweder selbst höher bietet oder das komplette Verfahren einstellt. Beides wird sie aber aus verschiedenen Gründen wirklich nur im Notfall machen.

Ein Tip: Geht doch mal, wenn Ihr Zeit habt, zum Gericht und schaut Euch unverbindlich eine oder zwei Versteigerungen an. Das sind ja öffentliche Verfahren und dabei kann man lernen.

Guten Morgen,

es ist wie im richtigen Leben - die Banker haben die wenigste Ahnung.

Richtig ist folgendes:

Ein zulässiges Gebot im juristische ersten Termin ist die sogenannte 5/10 Grenze. Dies bedeutet, dass Sie - falls Sie nicht überboten werden - den Grundbesitz für die Hälfte ersteigern können. Aber Achtung: beeinträchtigte Gläubiger haben das Recht, einen sogenannten Versagensantrag zu stellen, wenn die sogenannte 7/10 Grenze nicht erreicht ist. Es bietet sich daher an, mit dem Terminvertreter der Bank, der an der Zwangsversteigerung teilnimmt, sich zu verständigen, ob die Bank einen möglichen Versagensantrag stellt oder nicht. Wenn die Bank alleinige Gläubigerin oder bestrangige Gläubigerin ist, dann kann sie durch die Einstellung der Zwangsversteigerungsmaßnahme jederzeit ein Gebot, welches ihr nicht passt, zunichte machen.

Und nochmal Achtung: das Ganze wiederum setzt voraus, dass nicht etwa Drittrechte (was immer das auch sein könnte) bestehen bleiben, was Sie eventuell als Erwerber mitübernehmen müssten.

Kompliziert - stimmt’s?

Vielleicht suchen Sie sich einen Fachmann - aber einen richtigen Fachmann.

Viel Glück.

Antwort:
Der Banker hat völligen Unsinn gesagt.

  1. Grundsätzlich bestimmt die Bank, wenn sie bestbetreibender Gläubiger ist, bei welchem Betrag das Objekt „weggeht“. Sie kann mitbieten, Anträge stellen usw., hat also das Verfahren in der Hand.
    Ein Nachranggläubiger kann das nicht in dem Umfang wie der bestbetreibende Gläubiger.
  2. Einfach zu sagen, im 1.Termin VWT, im 2. Termin 70%, im 3. Termin 50% steht nirgends geschrieben auch nicht im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Es kommt immer auf die Forderung der Bank (ggfs. weiterer nachrangiger Gläubiger) an, welcher Erlös vorausgesetzt wird.
Das ist dann die Messlatte, die erwartet wird. Ob diese dann auch erreicht wird im ZV-Termin, ist wieder eine andere Frage.

Die 50%-Grenze vom VWT ist eine Eigentümerschutzgrenze, gilt von amts wegen (also automatisch) und dient dem Schutze des Eigentümers
vor schneller Verschleuderung.

Die 70%-Grenze vom VWT ist eine Gläubigerschutzgrenze und gilt nicht von amts wegen, muß also von einem berechtigten Gläubiger per Veto gebracht werden.
Bei Geboten, die unter 70% des VWT erfolgen,
können die grundpfandrechtlich besicherten Gläubiger dieses Veto bringen, die mit Grundschulden und Grundschuldzinsen innerhalb von 70% des gerichtl. VWT im Grundbuch platziert sind, die quasi bei einem Mindestgebot von 70% des VWT teilweise oder voll erlösen.
Das Veto hat zur Folge, dass auf ein Gebot unter 70% der Zuschlag nicht erfolgt.
Das hat aber auch zur Folge, dass es bei einem nächsten ZV-Termin (falls das Objekt im 1. ZVTermin nicht weggeht) keine Grenzen mehr gibt. Es fallen dann beide Grenzen weg, die 5/10 und die 7/10-Grenze.
Dieselbe Wirkung hat ein Gebot unter 5/10 des VWT (falls keine weiteren Gebote mehr kommen, die über 5/10 liegen). Das Gebot wird zwar zugelassen, aber ein Zuschlag wird versagt.

Wichtig für einen Interessenten ist immer: Welchen MINDESTBETRAG will der Gläubiger bzw. wollen die Gläubiger erlösen. Daher im Vorfeld bereits mit dem bestbetreibenden Gläubiger verhandeln und einen Preis ausmachen, bei dem der bestbetreibende Gläubiger im ZV-Termin stillhält, also keine Anträge stellt oder keine Eigengebote abgibt.
Falls mehrere Gläubiger vorhanden sind, auch mit denen verhandeln. Aber darauf achten, dass keine Preise genannt werden, die nicht zu erlösen sind.
Ein Nachranggläubiger kann nur das 7/10-Veto bringen, mehr nicht, es sei denn diese Bank bietet auch mit um den Preis zu treiben. Die geht aber unkalkulierbare Risiken ein, denn sie könnte in derem Gebot hängen bleiben und kein weiterer Interessent überbietet das Nachranggläubiger-Gebot. Dann muß der Nachranggläubiger das Objekt nehmen und das will ja keine Bank. Kostet auch Grunderwerbsteuer 3,5% und der Nachranggläubiger muß sich dann um die freihändige Verwertung kümmern.

Lesen Sie mal bei nachfolgenden Links nach, dort steht sehr viel zur ZV:

http://zwangsversteigerung.net/
www.zwangsversteigerung.de/

Falls Detailfragen auftauchen, bitte schreiben.

Grüsse
Bracco

Banken reden viel Müll, wenn der Tag lang ist.

Gebotsgrenzen

Erster Zwangsversteigerungstermin

Gibt es beim ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gebot abgegeben wird , ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt.
Liegt das Gebot jedoch zwischen 5/10 und 7/10, kann ein Gläubiger, der bei 7/10 noch zum Zuge gekommen wäre, also Geld bekommen hätte, die Zuschlagsversagung beantragen.

Zweiter Zwangsversteigerungstermin

Hier gelten die Zuschlagsgrenzen nicht mehr. Dies, wenn in einem Termin zuvor ein Gebot gegeben wir. Wird in keinem Termin ein Gebot gegeben, so bleiben die Grenzen in jedem Termin bestehen. Hierbei sollten Sie sich unbedingt an die kompetenten Mitarbeiter der Immobilienakuthilfe wenden, da hier einiges zu beachten ist.

Quelle:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/zwangsversteigerun…

Die Gläubigerbank will natürlich den eigenen Ausfall so gering halten wie möglich.
Im schlimmsten Fall bieten sie auf das Haus und später stellt die Gläubigerbank das Verfahren ein. Somit hätten Sie das Gebot abgegeben aber durch die Einstellung des VErfahrens wird die Zwangsversteigerung gestoppt.

Wenn mehrere Interessenten auf dieses Objekt bieten, wird auch der Erlös höher ausfallen.
Grundsätzlich muss nicht der Verkehrswert in voller Höhe geboten werden, aber bieten sie weniger, kann die Gläubigerbank das Verfahren aufheben und so bekommen Sie ihr Haus nicht.
Viell. vorab in anderen Zwangsversteigerungsterminen anwesend sein und den Ablauf kennenlernen.

MfG