ERBE, wie lange ist das Erben möglich?

Folgende Situation:
Erblasser stirbt vor 12 Jahren
Der Alleinerbe unternimmt bzgl. des Erben nichts, stirbt selbst.
Kann noch sein Erbe irgendwelche Ansprüche auf die erste Erbschaft geltend machen, oder ist es zu spät?
Danke

Das Schöne am deutschen Erbrecht ist, dass man nichts unternehmen muss, um zu erben. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (§ 1922 Abs. 1 BGB) Mit dem Tod, nicht etwa mit irgendwelchen Erklärungen oder Unterschriften.

Levay

Hallo,

kein Problem, das Erbe als solches verjährt ohnehin nicht. Erbrechtliche Ansprüche erst in 30 Jahren.

Gruß vom Wiz

Hi,

verstehe ich das jetzt richtig: Es gab mindestens zwei Personen, die Anrecht auf das Erbe gehabt hätten. Eine dieser Personen wurde per Testament als Alleinerbe eingesetzt, dem anderen steht der Pflichtteil zu?

In diesem Fall wäre die Verjährungsfrist 3 Jahre, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ab Kenntnis des Todesfall und der Kenntnis davon, daß nur der Pflichtteilerbe besteht.

Verjährungsfrist Pflichtteil:

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Gruß
Tina

Gemeint ist wohl eher Folgendes: A stirbt und wird von B beerbt. Einige Jahre später stirbt B, der bezüglich seines Erbes nichts weiter veranlasst hatte, und wird seinerseits von C beerbt. Frage: Gehört As Erbmasse zum Vermögen des B und somit zur Erbmasse, die nun dem C zusteht?

Hi,

ah ok, ich habe das so verstanden, daß der Alleinerbe nicht unternommen hat um den anderen „Erben“ auszuzahlen.

Gruß
Tina

Hallo again,
danke für die super schnellen Antworten,
Levay hat es richtig erfasst.
ich hätte es vielleicht mit A, B, und C besser abstrakt erklärt, als die umständliche Umschreibung in der Frage…
anyway, hat sich alles geklärt
Danke

Hallo!

ich hätte es vielleicht mit A, B, und C besser abstrakt
erklärt, als die umständliche Umschreibung in der Frage…
anyway, hat sich alles geklärt

Das war schon ganz in Ordnung, wie Du gefragt hast, es war nur ein einziger Buchstabe falsch, Du hättest statt „bzgl. des Erben“ „bzgl. des Erbes“ schreiben müssen.