Mietminderung bei Wasserschaden?

Hallo,

über Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt würde ich mich freuen:

Angenommen, Person A ist Mieter einer mehrzimmrigen Wohnung. In einem Zimmer gab es nun einen nicht vom Mieter zu vertretenden Wasserschaden (Undichtigkeit). Das Zimmer konnte mehr als 12 Wochen nicht genutzt werden.

Kann A hier eine Mietminderung verrechnen? Und falls ja, wie hoch? Anteilig zu den qm des Zimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnung? Aber nur Kaltmiete, oder?

Und wie sieht es aus hinsichtlich Unannehmlichkeiten wg des Schadens, da ja das Zimmer geräumt werden musste und so auch ein anderes Zimmer nicht mehr richtig nutzbar war, weil sich dort Möbel und Kartons stapelten…

Danke
und viele Grüße

Frank

Hallo,

Das Zimmer konnte mehr als 12 Wochen nicht genutzt werden.

Nachträgliche Mitminderung ist nicht möglich.
(Ausser man würde sich mit dem Vermieter einigen können.)

Grüße
J

Danke für Deine Antwort!

Ja es geht um eine Einigung, daher generell gefragt, was wird in einem solchen Fall als Berechnung für die Mietminderung herangezogen?

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

angenommen ich könnte in meiner angemieteten Wohnung 12 Wochen ein Zimmer gar nicht nutzen und ein weiteres nur teilweise, weil dort die Möbel des 1. Zimmers stehen, würde ich meinem Vermieter folgende Mietminderung vorschlagen:

100 % antlg. m² 1. Zimmer
50 % antlg. m² 2. Zimmer

jeweils von der Kaltmiete über den Zeitraum der Einschränkungen.

LG Reni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank

Ich schliesse mich Reni’s Vorschlag an.
Grundsätzlich richtet sich die Minderungsquote nach dem Mass der Tauglichkeitsbeeinträchtigung.

Nachträgliche Mitminderung ist nicht möglich. (Jasmin)

Das stammt aus der Gerüchteküche.
Es kommt darauf an, ob dem VM der Mangel bekannt war bzw. ob der VM infolge der vom Mieter unterlassenen Mängelanzeige nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.

Hier findet sich ein prima Artikel dazu
Mietminderung - Dichtung und Wahrheit
http://www.brennecke-partner.de/257/MIETMINDERUNG—…
(Da der Artikel bereits vor der BGB-Mietrechtsreform verfasst wurde, haben sich z.T. die §§ geändert)

Siehe auch BGB ab § 536 ff
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

z.B. explizit § 536 c Mängelanzeigepflicht des Mieters
_(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
  2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
  3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen._

Rudi

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Danke!
Hallo

und danke für alle hiesigen Antworten.

Ich denke auch, Renis Vorschlag klingt fair - das dürfte für beide Seiten okay sein.

Es kommt darauf an, ob dem VM der Mangel bekannt war bzw. ob
der VM infolge der vom Mieter unterlassenen Mängelanzeige
nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.

Ah, das ist interessant! Danke für Info & Links!

Viele Grüße
Frank