Nichtabnahme / Vorfälligkeitsentschädigung

Hallo Experten!

Wir haben ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen abgeschlossen. Der Verkäufer kann uns die Immobilie jetzt aber doch nicht verkaufen. Wir wollen also gerne aus dem Darlehensvertrag raus.

Zinsbindung: 10 Jahre
Zinsen: 4,7%
Höhe des Darlehens: € 83.000,-

Jetzt haben wir bei Nichtabnahme ca. € 7900,- Vorfälligkeites- bzw. Nichtabnahmeentschädigung „angeboten“ bekommen (Cashflow-Methode, BGH 2004 steht in dem „Angebot“).

Was sagt Ihr zur Höhe?
Welche Spielraum hat die Bank?

Grundsätzlich ist es korrekt, dass die Bank bei der Nichtabnahme die VE in Rechnung stellen darf. Die Höhe kann man nicht schätzen, weil zum einen sehr viel mehr Daten des Darlehensvertrages benötigt und zum anderen eine Abzinsung erfolgt, jede einzelne Rate mit einem eigenen Barwertzins. Mit einer Schätzung kann man mehrere tausend Euro daneben liegen.

Lasse die VE von unabhängiger Stelle (VZ, Gutachter) überprüfen. Leider stelle ich immer wieder fest, dass die Banken die VE zu hoch berechnen. Die Kosten für die Überprüfung liegen bei rund 100 Euro.

Was mich wundert ist der Zinssatz. Wie lange besteht das Darlehen schon? Der Darlehenszins deutet auf einen Abschluss von vor einem Jahr oder länger hin. Aktuell gibt es ja 10-Jahres-Konditionen für gut 3%.

Hallo,
ich weiß nicht, wann sie das Darlehen abgeschlossen haben, aber 4,7% für 10 Jahre Zinsbindung entspricht nicht dem AKTUELLEN Zinsniveau… Hieruas müßte ich schließen, dass das DArlehen bereits vor längerer Zeit vereinbart wurde… und wohl bis heute nicht ausgezahlt wurde, korrekt ?

Fehler sind hier bereits im Vorfeld gemacht worden. Bei Immo-Kauf sollte man die Bank immer vorher um eine Vereinbarung bitten, dass man vom Darlehensvertrag zurücktreten kann, falls das Haus doch nicht erworben wird. Bei meiner Bank wird dies über eine so genannte Abstandsprovion (1% des Darlehensbetrages) geregelt.

Fehlt dieses ist es leider ein Problem. Denn die Bank MUSS den Kunden NICHT aus dem Vertrag entlassen (in einem solchem Fall greifen die gesetzlichen Regelungen nicht). Insofern greifen auch die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des Aufhebungsentgeltes nicht. WENN die Bank Sie rausläßt, dann ist es reine Kulanz und ein Preis kann frei verhandelt werden.

Ich würde aber bei der Bank auf diese Abstandsprovision (auch Nichtabnahmeentschädigung genannt) hinweisen. Das wäre die günstigste Lösung.
Aber die Bank muss dem nicht zustimmen…

Steht im VERTRAG tatsächlich nichts dazu drin ?

Gruß tolle_wolle

Hi!

Schon mal vielen Dank für die Rückmeldung!
Der Vertrag wurde im März 2011 geschlossen, die Immobilie sollte in August 2011 übernommen werden.
Hoher Beleihunsgrad=hoher Zins.

Es steht im Vertrag nichts von der Abstandsregelung, leider.