Wann soll das Erbe ausbezahlt werden?

Erblasser hinterläßt zwei Erben.

A) Ist Alleinerbe
B) Ist Pflichtteils bzw. Vermächtniserbe.

Anwalt von B) fordert Alleinerbe A) auf, eine bestimmte Summe zu einem bestimmtem Datum für den Mandaten B) auf das Anwaltskonto zu überweisen.

Beim Notar weist man Alleinerbe A) darauf hin, dass Mandat B) eine Verzichtserklärung unterschreiben soll, damit die Bezahlung nicht dann als Schenkung gewertet werden könnte und Alleinerbe A) nicht nochmal bezahlen muß, wenn Mandat B) dieses nochmal fordert.

Ist das so?

Danke

Ritter_10

Sorry, keine Ahnung.

Gruß

Es schafft zumindest eine zusätzliche Sicherheit für A und ist empfehlenswert.

ml.

Sorry, das entzieht sich meiner Kenntnis. Da kann ich leider nicht weiterhelfen.

Viel Erfolg.

Gruß
xPashax

Hallo Ritter-10, ich bin der Auffassung, daß dies so korrekt ist.
Gruß petit

das ist völlig legitim, der notar ist ja verpflichtet dies zu tun, sollte a oder b schaden deshalb zugefügt werden, ist der notar schadensersatzpflichtig also wird es schon rechtens sein, a muß abgesichert sein.

Hallo, diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Geht meines Erachtens nur über einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. MfG Löwenkind

Hallo,

nach meiner Erfahrung sind das Verhalten und die Gedankengänge von Notaren auch für Juristen seltsam und nur unter Schwierigkeiten nachzuvollziehen. So scheint mir auch Dein Fall zu sein! Schenkung?!?! Verzichtserklärung?!? Sehr, sehr selsam.

Ich würde bei der Auszahlung folgende Quittung vorbereiten und unterschreiben: Wir die Betiligten A und B haben uns zum Zeitpunkt (Datum der Vereinbarung) auf einen Wert des Vermögens in Höhe von xyz geeinigt. Als Ausgleich meiner Pflichtteilforderung erhalte ich daher einen Betrag in Höhe von Z, der mir heute ausbezahlt wurde. Unterschrift B

Diese Formulierung stellt sicher, dass eine nachträgliche weitere Forderung möglich ist, wenn z.B. danach noch ein Lottogewinn oder ein Schwarzgeldlkonto in der Schweiz gefunden wird :smile:).

Mit kopfschüttelnden Grüßen (nicht wegen Deiner Frage!!!)
Ingeborg

Hallo Ritter-10,

das ist so richtig.
Aber wenn das ein Notar zu Ihnen gesagt hat, wieso gehen Sie dann zu einem?! :smile:
LG aus Stuttgart

hallo ritter 10,
leider kann ich ihnen bei diesem problem keine genaue auskunft erteilen, tut mir leid.
lg sicha

Die genannte „Verzichtserklärung“ ist in einem solchen Fall nicht sachgerecht. Üblich ist, dass folgendes schriftlich ausgetauscht wird:
Der Fordernde (Gläubiger B) beziffert seine Forderung und A erkennt im Laufe des Schriftverkehrs (oder in einer gemeinsamen Erklärung) eine bestimmte Summe an mit der Bedingung, dass mit der Zahlung alle gegenseitigen Ansprüche als ausgeglichen gelten.

es wird wohl kaum eine zahlung ohne ein schriftstück,aus dem eindeutig hervorgeht für was die zahlung war,rausgehen?damit ist die sache dann ja eindeutig!

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erb- und Pflichtteilsrecht.

Der Vericht bezieht sich wohl darauf, nicht noch weiteregehende Pflichtteilsansprüche bzw. Vermächtnisse zu fordern.
Für eine solche Verzichtserklärung sehe ich jedenfalls aus steuerliche Sicht keine Veranlassung.
Wenn überhaupt wäre es ja eine Schnekung von B an A.

Hier ist wohl eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie auch unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Eine Schenkung hätte ja vor dem Erbfall stattfinden müssen. War dies so ?