Änderung Steuerklasse

Hallo liebe Experten,

ich bin verheiratet und möchte unsere Steuerklassen ändern lassen zu III und V. Das soll für dieses Jahr noch gelten. Ich habe gehört, dass man das pro Jahr nur einmal tun kann.

Dürften wir aber dann ab Januar 2002 eine erneute Änderung vornehmen lassen, da neues Steuerjahr?

Danke für alle Auskünfte!

Hi!

ich bin verheiratet und möchte unsere Steuerklassen ändern
lassen zu III und V. Das soll für dieses Jahr noch gelten. Ich
habe gehört, dass man das pro Jahr nur einmal tun kann.

Yep

Dürften wir aber dann ab Januar 2002 eine erneute Änderung
vornehmen lassen, da neues Steuerjahr?

Yep

Danke für alle Auskünfte!

Keine Ursache :wink:

Allerdings frage ich mich, warum Ihr jetzt wechseln wollt, und dann im Januar erneut wechseln möchtet…

Wenn Du dieses Jahr noch wechseln willst, solltest Du es bis November tun - danach stellen sich die Ämter nämlich quer!

Grüße
Guido

Anhang
In den Lohnsteuuerrichtlinien steht es so:

(5) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel - § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG):

Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.
Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.
Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

2Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. 3Der Antrag kann nur bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten. 4In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. 5Das gilt nicht, wenn eine Änderung der Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird. 6Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso kein Steuerklassenwechsel wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlaß der Eheschließung.

Grüße
Guido

Also das ist so
Vielen Dank erstmal für Deine Auskünfte!

Es ist so, dass einer von uns schon seit Monaten arbeitslos ist, wir denken aber, dass sich spätestens ab kommendem Jahr etwas findet. Bis dahin soll die steuerliche Belastung nicht mehr so groß sein. Dass es eine längere Arbeitslosigkeit werden würde, hätten wir nicht gedacht, aber nun reicht es mit den Abzügen.

Translator

Ah ja…
Hallo!

Vielen Dank erstmal für Deine Auskünfte!

Keine Ursache :wink:

Es ist so, dass einer von uns schon seit Monaten arbeitslos
ist, wir denken aber, dass sich spätestens ab kommendem Jahr
etwas findet. Bis dahin soll die steuerliche Belastung nicht
mehr so groß sein. Dass es eine längere Arbeitslosigkeit
werden würde, hätten wir nicht gedacht, aber nun reicht es mit
den Abzügen.

Das ist natürlich ein Argument!
Aber, wenn ich die Richtlinien richtig im Kopf habe, ist in solchen Fällen sogar mehr als einmal ein Wechsel möglich (im Jahr meine ich).

Wenn Du Lust hast, Dich gaaaanz intensiv damit auseinanderzusetzen (viel Spaß *g*), dann schau mal hier:

http://www.rksoftware.de/service/lstr/

Liebe Grüße
Guido

P.S. Das zuviel gezahlte bekommst Du beim Steuerausgleich eh zurück - ist zwar zinsfrei für den Staat, aber einen großen Verlust hast Du nicht

Merci bien :smile: (o.T.)
ohne Text