Untermieter kündigen wegen Auszug des Hauptmieters

Hallo liebe Experten,

ich habe folgende Fragen zum Thema Kündigungsfrist bei Untervermietung.
Es handelt sich dabei um diese Situation:

Der Hauptmieter hat vor 2 Jahren einen Untermietvertrag (unmöbliertes Zimmer) mit seinem Mitbewohner geschlossen. Nun plant der Hauptmieter umzuziehen und möchte seine Wohnung kündigen.
Mit welcher Frist muss er dem Untermieter Bescheid sagen bzw. kündigen? Gelten hier die „normalen“ 3 Monate oder sind es 6 Monate?

Oder die „Alternativ-Situation“:
Der Hauptmieter benötigt das Zimmer selbst (Verlobung) und möchte dem Untermieter wegen Eigenbedarf kündigen. Welche Fristen sind hier vorgesehen?

Über jede Antwort freue ich mich sehr!
Mit besten Grüßen
Andrea alias deadeh

Hallo, Sorry, mit den genauen Fristen von Untermieter kündigen etc. kenne ich mich leider nicht aus, alles Gute

Hallo,
das kommt darauf an, WAS im Untermietvertrag vereinbart wurde (Kündigungsfrist etc.). Laut BGB gilt sonst die allgemeine 3-monatige Kündigungsfrist.
MfG Waldi 64

Normale gesetzliche Frist von 3 Monaten, schriftlich:

http://www.mietrechtlexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k…

.

Für die Kündigung des Zimmers gelten die normalen Kündigungszeiten, das sind beim Mieter 3 Monate, beim Vermieter je nach Wohnzeit, also bei unter 5 Jahren ebenfalls 3 Monate.
Ob Eigenbedarf bei Untervermietung gilt, kann ich nicht beantworten.

Hallo, mit freien Kündigungsfristen für Untervermietung kenne ich mich nicht aus.
Aber insbesondere an „schrägen Machenschaften“ mit Eigenbedarfskündigungen werde ich mich nicht beteiligen - da ich derartiges verabscheue!

Gruß connection

Hallo,

prinzipiell gilt das, was im Untermietvertrag geregelt ist. Ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzl. 3 Monate.

Gruß

Hallo Andrea,

zunächst gehe ich davon aus, dass der Vermieter dem Mieter die schriftliche Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hat.

Die Mieterrechte des Untermieters gegenüber „seinem“ Hauptmieter sind eingeschränkt und entsprechen nicht in allen Punkten den Rechten, die der Hauptmieter gegenüber seinem Vermieter hat. Zwischen Untermieter und Hauseigentümer/Vermieter bestehen jedoch keine rechtlichen Beziehungen. Der Untermieter ist daher in einer schwachen rechtlichen Position.

Die Kündigung eines Untermietvertrages ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573 c Abs 3 BGB). Sie hat in Schriftform zu erfolgen.
Der Untermieter genießt nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Kündigungsschutz (§549 Abs II BGB).
Der Vermieter kann bei einer Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter die Herausgabe und Räumung der Wohnung auch vom Untermieter verlangen § 546 Abs 2 BGB.
Ich hoffe, dies beantwortet Deine Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
walser

Vielen Dank für deine Antwort.
Eines möchte ich jedoch nicht so stehen lassen: Es handelt sich bei dieser Eigenbedarfskündigung sicherlich nicht um eine „schräge Machenschaft“, sondern um das Zusammenziehen eines Pärchens in eine gemeinsame Wohnung.

Gruß deadeh

Zunächst vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Weißt du, ob diese „2-wöchige“ Frist auch bei der Vermietung eines unmöblierten Zimmers zutrifft? Denn ich dachte, dass diese Regelung nur bei möblierten Zimmern (zB. im Studentenwohnheim) gilt.

Beste Grüße
deadeh

Hallo Andrea,

in diesem Fall bestehen 2 Verträge. 1. Mieter mit Wohnungsverwaltung und 2. Mieter und Mitbewohner.
Wenn der Mieter seine Wohnung beim Vermieter kündigt, muss er die Frist lt. Mietvertrag (3Monate) einhalten. Nach Ablauf der Frist hat er und sein Mitbewohner die Wohnung zu räumen. Der Untermieter hat keinen Anspruch auf Übernahme oder Verbleib in der Wohnung, da er kein Vertragspartner ist.
Tritt nun der Fall ein, dass der Mieter seinen Untermieter aus der Wohnung haben will, hat er sich an die im Untermietvertrag festgelegten Fristen zu halten. Wurde sich dazu nicht eindeutig geeinigt, kann man von der gesetzl. Frist von 3Monaten ausgehen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf gibt es in diesem Fall nicht, da der Mieter nur Besitzer, jedoch nicht der Eigentümer der Wohnung ist.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Liebe Grüße

Hallo Pia,

ja, vielen Dank, du hast mir sehr geholfen.
Schön, dass du auch auf den Aspekt mit dem Eigenbedarf eingegangen bist, da mein Freund gerne bei mir einziehen möchte.

Beste Grüße
deadeh

Hallo,

spontan würde ich sage: du hast die gesetzlichen oder die bei euch im Vertrag festgelegtenen Kündigungsfrist als Hauptmieter. Anscheinend gibt es aber auch ein Sonderkündigungsrecht bei Untermiete.

Im Internet gefunden:

Kündigungsfristen bei Untermiete:

Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB).

Für weitere Details siehe Link: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…

Hallo,

Dies müsste eigentlich aus dem MV hervorgehen, falls nicht tritt die gesetzliche Kündigungsfrist ein, also drei Monate.

Lieben Gruss

mitredenwill

Hallo,
wenn Sie als Untervermieter ausziehen wollen, kündigen Sie die Wohnung beim Vermieter und gleichzeitig auch dem Untermieter. Hier gelten die 3 Monate.
Sollten Sie das Zimmer der Untervermietung selbst benötigen und weiter wohnen bleiben, dann muss die Kündigungsfrist 6 Monate betragen; hier muss auch kein ausdrücklicher Eigenbedarf genannt werden, dann kann auch ohne Begründung gekündigt werden.
Gruß suver

Hallo Andrea,

im Ausgangsfall dürften es 6 Monate sein, da § 573a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 eingreift, und die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten um 3 Monate verlängert.

In der Alternative dürfte ein Fall des Eigenbedarfs gegeben sein, so dass dann die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt (§ 573, 573c Abs. 1 BGB).

Gruß
Sebastian

Hallo Sebastian,
Vielen Dank für deine Antwort.
In diesem Paragraph wird jedoch von „einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude“ gesprochen, nicht von einer Untervermietung eines Zimmers. Ich glaube, der Gesetzgeber differenziert in diesen Fällen.
Weißt du Näheres für den Fall einer Untervermietung? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kündigungsfrist des Hauptmieters gegenüber des Untermieters länger ist als die Frist des Hauptmieters gegenüber des Vermieters (die beträgt ja 3 Monate).

Kannst du mir weiterhelfen?
Beste Grüße
Andrea alias deadeh

Die Lösung ist 573a Abs. 2, wonach Absatz 1 entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung gilt.

Es ist auch mir schwer verständlich, aber ich denke der Gesetzestext ist eindeutig.

Google mal: „Kündigungsfrist bei Untermietverhältnissen“ und Du bekommst einige Hinweise auf eine K.frist von 6 Monaten.

Gruß
Sebastian

Hallo Andrea,

zuerst eine Entschuldigung, dass Du solange auf meine Antwort warten musstest.

Nun zu Deiner Frage, aus meiner Sicht gilt auch in diesen Fällen die dreimonatige (gesetzliche) Kündigungsfrist.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Völker Weiser

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort.
Du meintest, dass die gesetzliche Kündigungsfrist bei 3 Monaten liegt. Hast du da zufällig irgendwelche Paragraphen im BGB, die du mir nennen könntest?
Bei meiner Recherche bin ich nämlich immer wieder auf widersprüchliche Aussagen gestoßen. Die einen meinen, die Kündigungsfrist (wenn der Hauptmieter dem Untermieter kündigen will) liegt bei 3 Monaten (ich konnte dazu aber nichts im BGB finden), die anderen berufen sich auf eine „ganz normale“ ordentliche Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten (ich glaube §573 BGB).

Könntest du mir da weiterhelfen?
Beste Grüße
Andrea