Buchhaltung bei freiberuflicher Tätigkeit

Hallo! Ich habe eine Frage zur Buchhaltung. Und zwar bekommt mein Mann von einer englischen Firma ein Honorar für freiberufliche Tätigkeit. Wie ich das buchen muss ist klar. Zusätzlich erhält er aber einen bestimmten Betrag um im Namen seines Kunden Waren einzukaufen, die dann als Geschenke (Werbung)im Namen des Kunden vergeben werden.
Ich würde jetzt alles als Einnahme buchen und die Waren dann wieder als Ausgaben(unter Werbung)verbuchen. Kann ich die Umsatzsteuer dann ganz normal abziehen?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Hallo Mariama,
ich gehe davon aus, dass du die englische Firma als „Kunden“ bezeichnest? Die „zusätzliche Zahlung“ würde ich als Vorschuss buchen und beim Einkauf der Geschenke kannst du natürlich die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen.
Grüße

Hallo Mariama, grundsätzlich kann man die volle Umsatzsteuer dafür beanspruchen. Allerdings kommt das dabei auf den Wert der Geschenke an. Der darf nämlich pro Jahr und Empfänger 35 EUR nicht übersteigen. Zu diesen Kosten rechnen auch die Kennzeichnungskosten als Werbeträger. Dies ist eine Freigrenze - kostet das Geschenk o. die Summe der Geschenke nur 36 EUR, sind sie komplett nicht abzugsfähig (§4Abs.5 EStG) und damit auch nicht als Betriebsausgabe abzuziehen. Dann muß auch eine USt - Korrektur erfolgen.

hallo,
ich kann dir vielleicht nicht wirklich weiterhelfen.
wenn ich das richtig verstanden habe, bekommt dein mann die einnahmen für geschenke aus dem ausland. diese einnahmen enthalten nicht die deutsche steuer. oder schreibt dein mann an die ausländische firma eine ausgangsrechnung mit deutschen steuern? wenn ja, dann kannst du die einnahmen mit steuern buchen. den wareneinkauf (geschenke) buchst du ganz normal in die ausgaben mit deutschen steuersätzen. ihr müsst bei den geschenken den name des empfängers und den anlass mit datum festhalten.

mehr kann ich dir nicht helfen.
ich wünsche euch viel erfolg
diana

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich wollte die Geschenke unter Werbung buchen. Es handelt sich um Beträge weit jenseits der 35 Euro Grenze (Gewinnspiel im Wert von 1000 Euro + Geschenke im Wert von insgesamt 500 Euro.) Die Geschenke würden einzig der Werbung für den Kunden dienen.Kann ich das dann so machen?

Hallo Mariama!

Im Grunde ist es nichts anderes als ein normales Kaufgeschäft. Dein Mann kauft Waren ein (die Geschenke) und verkauft sie an die englische Firma (quasi per Vorkasse). Wohin die Ware verschickt wird ist ja egal, bezahlen tut sie jedenfalls die engl. Firma.
Beim Buchen ist das dann Wareneinkauf 3400 (SKR03) und Umsatzerlöse 8400. Nicht unter Werbung buchen! Es ist keine Werbung für die Firma deines Mannes und deshalb keine Betriebsausgabe. Vorsteuer und Umsatzsteuer können normal verrechnet werden. Die engl.Firma muss die Umsatzsteuer zahlen da die Ware Deutschland nicht verlässt.

Grüße
Christian

Hallo Mariama,

sorry, ich kann Dir hierbei leider nicht weiterhelfen.

Viele Grüße
Alex

Hallo Mariama,

leider übersteigt diese Frage meine Kompetenz :frowning:

Aus dem Bauch raus würde ich Dir aber zustimmen und den Kauf der Waren im Inland ganz normal als Kosten verbuchen, für die Du auch die Vorsteuer ziehen kannst.

Die Einnahmen aus dem Ausland allerdings sind m.E.n. nicht steuerbar, da der Empfänger der Leistung im Ausland sitzt (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html). D.h. Du brauchst von den Einnahmen keine USt abzuziehen.

Allerdings müssen auf der Rechnung die USt-IDs von beiden und der Hinweis „Leistungsempfänger ist Umsatzsteuerschuldner gemäß Reverse-Charge-Verfahren“ oder „Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism“ stehen.

Das heißt aber auch: Hat der Empfänger der Leistung keine USt-ID, da kein Unternehmer, sondern bspw. Privatperson, dann gilt die Leistung als im Inland erbracht, und Du musst die USt aus dem Umsatz herausrechnen und abführen.

Beste Grüße
Gerrit

Meine Meinung:
Eigentlich kein Vorsteuerabzug, da im Prinzip ein durchlaufender Posten. Ich würde das anders gestalten:
Die Geschenke einkaufen, und als Pauschale den ungefähren (Netto-)Betrag erstatten lassen, also nicht auf den cent genau, also gewissermassen als Aufwandsentschädigung.
Kommt der Betrag im Voraus mit genauer Bezeichnung ist die Auftragsfirma ja eigenltlich der Nutzniesser des Vorsteuerabzugs und Ihr Mann müsste die Belege nach England einreichen, die wiederum die gezahlte Vorsteuer zurückfordern müsste, also ein ganz schöner Aufwand. Kommt auch darauf an, um welche Beträge es geht.
Noch einfacher wäre ja eine direkte Rechnung an die Firma in England, falls die Geschenke nur von einer oder zwei Firmen stammen, dann könnte man das ja als innergemeinschaftliche Lieferung deklarieren.
Vielleicht gibt es ja noch ein wenig Spielraum bei der Gestaltung - kommt eben auf die Firma und deren Mithilfe an.
Wie gesagt - ist mein Vorschlag!

Hallo Mairama, ich war der Meinung das das eine umsatzsteuerliche Frage ist. Bei den Geldgeschenke ist das eingentlich klar, hier gibt es keine. Ergebniswirksam könnte man es versuchen, die als durchlaufenden Posten zu bezeichnen, wenn Dein Mann sie in gleicher Höhe im gleichen Jahr auch weitergibt. Bei den Sachzuwendungen ist es wie beschrieben. Größer als 35 EUR - keine steuerliche BA gem. EStG.