Wer zahlt Betreuergeld f. gerichtl. best. Betreuer

Mein Sohn ist behindert, hat einen Schwerbehindertenausweis und
erhält monatlich 622 Euro Rente. Seine Mietzahlung wird durch ein Wohngeld unterstützt. Für die Heimservicebetreuung und Versicherung muß er auch 100 Euro bezahlen.
Er hat einen gerichtlich bestellten Betreuer. Der fordert von ihm persönlich ein Betreuungsgeld für 3 Monate von 452 Euro. Kann das angehen?
So viel wie ich weiß, erhält doch ein gerichtlich bestellter Betreuer auf Antrag vom Gericht eine Betreuungspauschale pro Jahr von 323 Euro.

Hallo Glie2013,

Antwort auf Ihre Frage erhalten Sie beim Weinsberger Forum. Eine von Rechtsanwälten erstellte Seite. Dort steht alles Wissenswerte zum Thema Betreuung. Einfach bei Google das Stichwort Weinsberger Forum eingeben.

Über www.beruf-betreuer.de/berufsbild-des-berufsbetreuers… gelangen Sie dirket zur Antwort auf Ihre Frage. Dort steht geschrieben, dass im Fall Ihres Sohnes die Kosten von der Staatskasse gezahlt werden.

Viel Glück
Ally62

Hallo Ally62,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir sehr geholfen.
Glie2013

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Hallo,

bevor man die Frage beantworten kann, müssen die Rahmenbedingungen geklärt werden. kann ein ehrenamtlicher Betreuer die pauschale Aufwandsentschädigung wählen. Dann stehen ihm die genannten 323 € zur Verfügung, ohne das er seine tatsächlichen Ausgaben nachweisen muss. Wählt er aber die Form des Einzelnachweises, kann er höhere Aufwendungen geltend machen, wenn sie ihm tatsächlich entstanden sind.

Ist jedoch anstelle eines ehrenamtlichen Betreuers ein sogenannter Berufsbetreuer bestellt, rechnet dieser seine erbrachten Stunden auf Basis eines Stundensatzes ab. Diese sind dann in Summe oftmals höher als die Pauschalentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung wird allerdings nur dann aus der Staatskasse gezahlt, wenn die unter Betreuung stehende Person bedürftig ist. Beispielsweise durch den rechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe und das Sparvermögen unter 2600 € liegt. Hat man mehr oder vielleicht sogar anderes Vermögen, muss man die Entschädigung selber zahlen.

Kann es sein, dass dein Sohn lediglich ein Informationsschreiben des Betreuungsgerichtes erhalten hat, wonach der Betreuer 452 € geltend macht, die aus der Staatskasse gezahlt werden sollen. Dann soll durch das Schreiben des Gerichtes deinem Sohn die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu äußern.

Freundliche Grüße
crickelcrackel

Vielen Dank für die schnelle Reaktion auf meine Frage.

Mein Sohn hat eine Berufsbetreuerin, die auch noch andere betreut.
Das Schreiben kam vom Amtsgericht/Betreuungsgericht mit der Aufforderung, dass der Betreuerin für die Monate Anfang Septembber bis Anfang Dezember 452,25 Euro von ihm erhalten muß. Er hat 14 Tage Zeit, Einspruch zu erheben. Da das Schreiben vom 2.1. datiert ist, müssen wir uns also beeilen, dass spätestens am Dienstag das Antwortschreiben raus geht.

Danke nochmals. Hoffe, dass alles gut geht.

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Hallo!

Wenn Ihr Sohn kein Vermögen über 2.600 € hat, muss er die Betreuung nicht selber zahlen.
Der Betreuer wird aus der Staatskasse bezahlt.
Wenn ihr Sohn, mehr als 2.600 € besitzt, muss er den Betreuer bezahlen.
Die angesprochene Pauschale erhalten ehrenamtliche Betreuer, Dort gilt das gleiche Prinzip.
Wenn also ihr Sohn kein Geld hat, dann ist die Forderung vom Betreuer nicht richtig und höchst strafbar.
Wenn der Betreuer Geld von Ihrem Sohn haben will, also seine Vergütung, muss er dies beim Gericht beantragen und dort bewilligt bekommen. Bevor dies geschieht, bekommt der Betreute dies immer schritlich vorher mitgeteilt, mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern.
Also, den Betreuer fragen, was das soll und sich ggfs. an das Gericht wenden.

vielen Dank für die schnelle Reaktion - hat mir sehr geholfen

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Hallo,
die 323,00 € ist eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer. Anwälte machen das nicht Ehrenamtlich und da gelten andere Sätze.
Normalerweise zahlt der Betreute alle Kosten, auch die Jahresgebühr für das Gericht.
Ob in Ihrem Fall das Versorgungs- oder Sozialamt Kosten übernimmt wäre zu prüfen.

Ich empfehle in jedem Fall beim zuständigen Vormundschafts-/Familiengerichtgericht vorzusprechen. Klären Sie, welche Gründe da vorgelegen haben, dass nicht Sie als nächster Angehöriger die Betreuung bekommen haben, sondern ein Anwalt. Es könnte sein, dass noch rechtliche Dinge im Interesse Ihres Sohnes zu klären sind, dann wird immer erst ein Anwalt eingesetzt.
Falls solche Gegebenheiten nicht vorliegen, oder irgendwann abgeschlossen sind, dann
beantragen Sie die Betreuung für sich, falls Sie das möchten.

Anmerkung:
Ich halte absolut nicht von der amtlichen Betreuung. Will heißen, wenn Sie, ein Freund oder ein Verwandter ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrem Sohn haben, und sonst keine Umstände dagegen sprechen, dann versuchen Sie die amtliche Betreuung, sobald als möglich, insgesamt zu beenden und durch eine Vorsorgevollmacht (Notar)zu ersetzen.
Angehörige, in geordneten Verhältnissen lebend, wissen normalerweise besser was für den Betreuten gut ist als eine Behörde.
Neben Rechtfertigungen und Bürokratie spart man auch die jährliche Gebür für das Gericht.

vielen Dank - hat mir sehr geholfen

tut mir leid, weiss ich auch nicht.
Warum rufst du nicht einfach bei Gericht an oder gehst hin? Zur Not kann man auch bei einem Vormundschaftsgericht in einer anderen Stadt eine zweite Meinung erfragen.

Schade, dass ich nicht helfen kann.
Viele Grüsse