Sonderkündigung Verein

Guten Tag.
Ich habe da mal eine Frage. Stellen Sie sich vor, ein Verein beschließt am 30.01.2010 in seiner Jahreshauptversammlung, dass die Beiträge um mehr als 40% rückwirkend erhöht werden sollen. Einige Vereinsmitglieder kündigen daraufhin ihre Mitgliedschaft rückwirkend zum 31.12.2009. Der Vereinsvorstand schließt diese Möglichkeit der Kündigung jedoch kategorisch aus und verweißt auf eine Kündigung zum 31.12.2010. Ist dies rechtens? Die Mitglieder haben keine Vereinssatzung erhalten.
Wäre solch eine Klausel überhaupt rechtens?

Hallo Tomtom1,
zunächst ist es schon nicht rechtens, wenn die Mitglieder keine Satzung erhalten haben. Es muss zumindest gewährleistet werden, dass jedeR die Satzung einsehen kann.
Die Satzung muss Aussagen zur Kündigung der Mitgliedschaft enthalten. Die musst du überprüfen.
Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 40 % ist meines Erachtens auch das außerordentliche Kündigungsrecht gegeben.
Aber auch da ist die Satzung zu befragen, auch im Hinblick auf die Nachforderung des erhöhten Beitrags.
Wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, solltet ihr einen Rechtspfleger mit diesen Fragen konfrontieren.
Mehr kann ich dazu auch nicht raten.
Gruß
Claudia Leiße

Hallo Tomtom1,
zunächst ist es schon nicht rechtens, wenn die Mitglieder keine Satzung erhalten haben. Es muss zumindest gewährleistet werden, dass jedeR die Satzung einsehen kann.
Die Satzung muss Aussagen zur Kündigung der Mitgliedschaft enthalten. Die musst du überprüfen.
Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 40 % ist meines Erachtens auch das außerordentliche Kündigungsrecht gegeben.
Aber auch da ist die Satzung zu befragen, auch im Hinblick auf die Nachforderung des erhöhten Beitrags.
Wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, solltet ihr einen Rechtspfleger mit diesen Fragen konfrontieren.
Mehr kann ich dazu auch nicht raten.
Gruß
Claudia Leiße.

Der Verein ist eingetragen.

Via Mail wurde mehrfach verlangt, eine Satzung zu übermitteln. Es kam die Antwort, dass man die Person als Unruhestifter vor den Vorstand zerren möchte. Mein Stand ist, dass eine Erhöhung von rückwirkend mehr als 30% den Tatbestand der unzumutbahren Pflichtenmehrung erfüllen. Und demnach ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Der Verein ist eingetragen.

Dann gilt auf jeden Fall das BGB zum Vereinsrecht.

Via Mail wurde mehrfach verlangt, eine Satzung zu übermitteln.
Es kam die Antwort, dass man die Person als Unruhestifter vor
den Vorstand zerren möchte.

Diesem Vorstand würde ich das Vertrauen entziehen!!!
Mein Stand ist, dass eine

Erhöhung von rückwirkend mehr als 30% den Tatbestand der
unzumutbahren Pflichtenmehrung erfüllen. Und demnach ein
Sonderkündigungsrecht besteht.

Das sehe ich auch so.
Aber ich vermute anhand deiner Schilderung, dass ihr einen Fachanwalt für Vereinsrecht gegen den Vorstand einschalten müsst.

Hallo

meine Info ist ohne Gewähr und gibt nur meine Erfahrung mit Mitgliederbeschlüssen wieder:

  1. Es unerheblich ob die Mitglieder die Satzung beim Vereinseintritt erhalten haben oder nicht.
  2. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung die
    oberste Instanz eines Vereines und kann im Rahmen der Satzung Beschlüsse fassen. Also auch über die Beitragshöhe und dies auch rückwirkend (es sei denn die Satzung schließt die Rückwirkung aus). Dies muß aber bei der Einladung zur Versammlung in der Tagesordnung auch so erkennbar sein. Ist das nicht der Fall, ist der Beschluß ungültig.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung begründen kein Sonderkündigungsrecht

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Ich habe dem Vorstand das Vertrauen entzogen! Mit faktischen Aussagen meinen Standpunkt vertreten. Dafür möchte man mich nun zivilrechtlich wegen Verleumdung und Rufschädigung belangen…

Hallo,

kann diesbezüglich leider keine Antwort geben. Wäre absolut etwas für’n Rechtanwalt!!!

Gruß
Dulles

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Mein Stand ist, dass der Beschluß bei Nein- Stimmen ungültig ist. Wie gesagt, ich habe keine Satzung in der ich mich belesen kann. In der Einladung (Punkt 20) steht lediglich „Änderung der Vereinsbeiträge“! Ich finde leider nichts im BGB dazu (Stand 2009).

Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Mehrheit. Einzelne Nein-Stimmen kippen keinen Beschluß.

Du solltest Dir eine Satzung vom Vorstand geben lassen, damit man mal weiß was da alles geregelt ist.

Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Mehrheit.
Einzelne Nein-Stimmen kippen keinen Beschluß.

Du solltest Dir eine Satzung vom Vorstand geben lassen, damit
man mal weiß was da alles geregelt ist.

Danke, dass habe ich mehrfach versucht. Bekomme aber keine…
Was denn nun…?

Irgendein Mitglied wird ja sicherlich eine Satzung haben.

Notfalls beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einsehen

Irgendein Mitglied wird ja sicherlich eine Satzung haben.

Notfalls beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
einsehen

Und was bedeutet dann dies hier?:

Der Mitgliedsbeitrag muss gelegentlich angehoben werden, um ihn der allgemeinen Teuerungsrate anzupassen. Viel mehr ist problematisch. Eine Beitragsanpassung kann nicht in beliebiger Höhe erfolgen, dies geht aus der Rechtsprechung hervor.
Mitgliedsbeitrag: „Einfache Beitragserhöhung“
Erhöhungen, die der allgemeinen Teuerungsrate folgen
Erhöhungen, die nach der „Vereinshistorie“ als „üblich“ erwartet werden können
Diese Erhöhungen halten sich an den Grundsatz der „Wesentlichkeits- und Zumutbarkeitsgrenze“. Eine konkrete Grenze bei der Beitragserhöhung gibt es nicht, aber…

Mitgliedsbeitrag: „Unzulässige Pflichtenmehrung“
Ein Problem gibt es bei Beitragserhöhungen von 30% und mehr. Dann müssen Sie auf jeden Fall allen Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Im Gegensatz zur einfachen Beitragserhöhung müssen Mitglieder die unzulässige Pflichtenmehrung nicht so hinnehmen - die Mitglieder müssen abschätzen können, was bei einer Mitgliedschaft auf sie zu kommt, und mit auf einen Schlag um die Hälfte gestiegenen Beiträgen muss niemand rechnen.
Eine Pflichtenmehrung wirkt sich rechtlich genauso aus wie eine Zweckänderung des Vereins. Das heißt, sie kann nur mit 100% Zustimmung beschlossen werden. Für eine saftige Beitragserhöhung müsste demnach jedes einzelne Mitglied mit „ja“ stimmen.

Quelle:

http://www.vnr.de/b2c/verein/mitgliedsbeitrag-erhoeh…

Hallo Tomtom1,
zunächst ist es schon nicht rechtens, wenn die Mitglieder
keine Satzung erhalten haben. Es muss zumindest gewährleistet
werden, dass jedeR die Satzung einsehen kann.
Die Satzung muss Aussagen zur Kündigung der Mitgliedschaft
enthalten. Die musst du überprüfen.
Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 40 % ist meines

Und was bedeutet dann dies hier?:

Der Mitgliedsbeitrag muss gelegentlich angehoben werden, um ihn der allgemeinen Teuerungsrate anzupassen. Viel mehr ist problematisch. Eine Beitragsanpassung kann nicht in beliebiger Höhe erfolgen, dies geht aus der Rechtsprechung hervor.
Mitgliedsbeitrag: „Einfache Beitragserhöhung“
Erhöhungen, die der allgemeinen Teuerungsrate folgen
Erhöhungen, die nach der „Vereinshistorie“ als „üblich“ erwartet werden können
Diese Erhöhungen halten sich an den Grundsatz der „Wesentlichkeits- und Zumutbarkeitsgrenze“. Eine konkrete Grenze bei der Beitragserhöhung gibt es nicht, aber…

Mitgliedsbeitrag: „Unzulässige Pflichtenmehrung“
Ein Problem gibt es bei Beitragserhöhungen von 30% und mehr. Dann müssen Sie auf jeden Fall allen Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Im Gegensatz zur einfachen Beitragserhöhung müssen Mitglieder die unzulässige Pflichtenmehrung nicht so hinnehmen - die Mitglieder müssen abschätzen können, was bei einer Mitgliedschaft auf sie zu kommt, und mit auf einen Schlag um die Hälfte gestiegenen Beiträgen muss niemand rechnen.
Eine Pflichtenmehrung wirkt sich rechtlich genauso aus wie eine Zweckänderung des Vereins. Das heißt, sie kann nur mit 100% Zustimmung beschlossen werden. Für eine saftige Beitragserhöhung müsste demnach jedes einzelne Mitglied mit „ja“ stimmen.

Quelle:

http://www.vnr.de/b2c/verein/mitgliedsbeitrag-erhoeh…

Erachtens auch das außerordentliche Kündigungsrecht gegeben.
Aber auch da ist die Satzung zu befragen, auch im Hinblick auf
die Nachforderung des erhöhten Beitrags.
Wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, solltet
ihr einen Rechtspfleger mit diesen Fragen konfrontieren.
Mehr kann ich dazu auch nicht raten.
Gruß
Claudia Leiße

Wie bereits gesagt:
Jede Menge Verstöße gegen geltendes Recht.
Such dir einen Fachanwalt für Vereinsrecht und zieh mit ihm gegen diesen Vorstand zu Felde.
Anders wirst du wohl nichts erreichen.

Ja - richtig kann problematisch sein! Zumutbarkeit usw… Um wieviel Beitrag geht es eigentlich als absoluten Betrag? … und wann war die letzte Erhöhung. Wenn die schon 10 Jahre her ist, ist eine Erhöhung von 40% möglichweise zumutbar. In den Vereinen in denen ich bisher war, sind Satzungsänderungen auch schon mit 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich gewesen- also eben nicht 100%. Ich habe als Vorstand für Erhöhungen auch von mehr als 50% Zustimmung bekommen. Der Jahresbeitrag war aber auch nur 16 € pro Jahr. Danach 36 € - das ist sicherlich zumutbar. War auch kein Problem für Niemanden.
Wieder zurück zur Satzung es gibt BGB-Regelungen von denen in der Satzung abgewichen werden kann. Wir benötigen die bestehende Satzung für alles Weitere.

Hallo,

das ist soweit im rechtlichen Bereich, dass ich hier leider keine Auskunft geben kann. sorry!

Hallo,

das ist soweit im rechtlichen Bereich, dass ich hier leider
keine Auskunft geben kann. sorry!

Vielen Dank für deine Post.

Nimm es mir bitte nicht übel. Aber das Thema brennt hier so was von… Halt dich bitte zu Themen raus zu denen du nichts beitragen kannst. Ist wirklich nicht persönlich gemeint!

Lieben Gruß.
Tomtheone

Hallo Jörg,

ich weiß leider nicht um die letzte Erhöhung im Verein, da ich erst seit Anfang 2008 zugehörig bin.
Ich habe beim Vorstand mehrfach um eine Satzung gebeten. Dafür und für weitere Aussagen zu Misständen seitens Vorstand habe ich mir jetzt einen Maulkorb einfangen dürfen. Ich habe jetzt mit Mühe und Not einen Vereinskollegen gefunden, der mir eine Satzung mit letztem Satnd gefaxt hat. Ich lese da nicht sehr viel heraus im Zusammenhang mit meinem Anliegen. Kann diese hier leider auch nicht publizieren, da ich sie als jpeg auf meinem Computer habe scannen müssen.

Darf ich Ihnen diese mal zusenden?

Gebe Ihnen gerne dazu meine persönliche Mailadresse…

Beste Grüße.

Tomtomone

Es gibt weder rückwirkende Beitragserhöhungen noch rückwirkende Kündigungen, insoweit ist der Beschluß der Hauptversammlung ungültig. Um die Bilanz des Vereins auszugleichen sind Sonderzahlungen auf Beschluß der HV möglich, sofern die Satzung dieses vorsieht. Die Möglchkeit der Einsichtnahme in die Satzung reicht aus. Die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechtes wird durch die Satzung geregelt.