Künstlersolzialkasse Gesellschafter-Geschäftsführe

Hallo zusammen,

angenommen es gibt eine GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern zu jeweils 50%. Einer der beiden betreut die Kunden, der andere Gesellschafter-Geschäftsführer ist kreativ tätig (gelernter Mediengestalter). Beide haben durch ihre Anteile maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, sind privat versichert bzw. freiwillig in der gesetzlichen KV und nicht sozialversicherungspflichtig. Stimmen dann die
folgenden Aussagen bzgl. der Künstlersozialkasse:

A) Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind Angestellte der GmbH aber aufgrund ihrer 50% Anteile haben beide maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und sind somit aus Sicht der KSK selbstständig

B) Somit muß der kreativ tätige Gesellschafter-Geschäftsführer X,X % seines Bruttogehaltes an die KSK abführen

C) Dafür bekommt dieser aber von der Künstlersozialkasse automatisch 50% seiner Aufwendungen für seine Krankenversicherung etc. erstattet da die KSK dann die Rolle des Arbeitgebers übernimmt.

Oder kann es gar sein, das ein Gesellschafter-Geschäftsführer X,X % an die KSK zahlen muß aber als gelernter Mediengestalter keine Leistungen erhält, weil er kein Künstler ist?

Vielen Dank

Hallo Andi,

wenn der kreativ tätige Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge an die KSK zahlen muss, dann ist er auch von der KSK offiziell als selbständiger Künstler anerkannt.

Die Aussagen der Künstlersozialkasse sind zutreffend.

Grüße - ubis

angenommen es gibt eine GmbH mit zwei
Gesellschafter-Geschäftsführern zu jeweils 50%. Einer der
beiden betreut die Kunden, der andere
Gesellschafter-Geschäftsführer ist kreativ tätig (gelernter
Mediengestalter). Beide haben durch ihre Anteile maßgeblichen
Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, sind privat
versichert bzw. freiwillig in der gesetzlichen KV und nicht
sozialversicherungspflichtig. Stimmen dann die
folgenden Aussagen bzgl. der Künstlersozialkasse:

A) Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind Angestellte der
GmbH aber aufgrund ihrer 50% Anteile haben beide maßgeblichen
Einfluss auf die Geschicke der GmbH und sind somit aus Sicht
der KSK selbstständig

B) Somit muß der kreativ tätige Gesellschafter-Geschäftsführer
X,X % seines Bruttogehaltes an die KSK abführen

C) Dafür bekommt dieser aber von der Künstlersozialkasse
automatisch 50% seiner Aufwendungen für seine
Krankenversicherung etc. erstattet da die KSK dann die Rolle
des Arbeitgebers übernimmt.

Oder kann es gar sein, das ein Gesellschafter-Geschäftsführer
X,X % an die KSK zahlen muß aber als gelernter Mediengestalter
keine Leistungen erhält, weil er kein Künstler ist?

Vielen Dank

Hallo ubis,

danke für deine Mühen und deine Hilfe. Auf der Website der KSK habe ich ein PDF gefunden in dem steht: „Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH ist zweilfellos dann als selbständiger anzusehen, wenn er über 50% des Stammkapitals oder mehr verfügt…“ In dem von mir beschriebenen Fall sind ja beide zu 50% mit im Boot. Dann haben die beiden ja garkeinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH, oder? Weil nur mit 50% kann man doch keine Entscheidungen treffen, oder?

Also heißt das: Bei Gründung einer GmbH meldet man sich bei der KSK, die wird dann anhand der Fragebögen dem kreativen Gesellschafter (sofern er bei 50% Teilhaberschaft als Selbständiger gewertet wird) was abziehen und dem organisatorisch tätigem GF nichts?

Zu deiner Aussage:
Anerkannt = zahlen und Leistung erhalten
nicht anerkannt = keine Zahlung, keine Leistung

Rechnet die KSK nur oder ist sie verpflichtet Personen aufzunehmen? Weil in dem von mir beschrieben Fall würde sie im Endeffekt monatlich draufzahlen.

Nochmal vielen Dank für deine Mühen ubis.

Hallo Andi,

die Künstlersozialkasse ist verpflichtet selbständige Künstler, die freiberuflich tätig sind, aufzunehmen…

Grüße - ubis

danke für deine Mühen und deine Hilfe. Auf der Website der KSK
habe ich ein PDF gefunden in dem steht: „Ein mitarbeitender
Gesellschafter einer GmbH ist zweilfellos dann als
selbständiger anzusehen, wenn er über 50% des Stammkapitals
oder mehr verfügt…“ In dem von mir beschriebenen Fall sind
ja beide zu 50% mit im Boot. Dann haben die beiden ja
garkeinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH,
oder? Weil nur mit 50% kann man doch keine Entscheidungen
treffen, oder?

Also heißt das: Bei Gründung einer GmbH meldet man sich bei
der KSK, die wird dann anhand der Fragebögen dem kreativen
Gesellschafter (sofern er bei 50% Teilhaberschaft als
Selbständiger gewertet wird) was abziehen und dem
organisatorisch tätigem GF nichts?

Zu deiner Aussage:
Anerkannt = zahlen und Leistung erhalten
nicht anerkannt = keine Zahlung, keine Leistung

Rechnet die KSK nur oder ist sie verpflichtet Personen
aufzunehmen? Weil in dem von mir beschrieben Fall würde sie im
Endeffekt monatlich draufzahlen.

Nochmal vielen Dank für deine Mühen ubis.

Ubis, vielen lieben Dank für die Informationen und ein schönes Wochenende.

Andi