Hallo,
Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB). (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…)
Das gilt gleich für Vermieter und Mieter.
Was wollen Sie mit der Kaution? Sie müssen Sie so schnell wie möglich zurückzahlen
„„So schnell wie möglich“ heißt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sofort, wenn klar ist, dass der Vermieter aus dem abgelaufenen Mietverhältnis keine Ansprüche mehr hat und zum Beispiel keine Nebenkostenabrechnung mehr aussteht. Im Übrigen hat der Vermieter eine angemessene Überlegungsfrist, in der er klären kann, ob und, wenn ja, in welcher Höhe er noch Forderungen gegen den Mieter hat. Als „angemessene“ Überlegungszeit gelten normalerweise zwei bis drei Monate …“ (http://www.mieterbund.de/929.html)
Gruß Elfriede