Untermieter kündigen, Hauptwohnung auflösen

Hallo liebe Leute,

es geht um folgende Thematik:

Ich bin Hauptmieter einer Wohnung und habe vor einem Jahr 2 Untermieter aufgenommen, nun will ich meine Wohnung fristgerecht beim Vermieter Kündigen (3 Monate) . Wie und mit welcher Kündigunsfrist muss ich den anderen beiden Kündigen?
Und könnten diese auch früher ausziehen? was mir ja zusätzliche Kosten verursachen würde, da ich die Miete an den Vermieter abdrücken muss (zur Not habe ich ja noch die Kaution der Untermieter, zum Zahlen der Miete). ’

Vielen Dank für eure Hilfe

Tut mir leid, bei Untervermietunf kenne ich mich nicht genug aus.

Hallo,

das kommt auf die Untermietverträge an, die Sie mit den Untermietern abgeschlossen haben. Diese müssen auch die Miete zahlen, wie es im Vertrag vereinbart wurde, auch, wenn sie eher auszuiehen.
Auf jeden Fall müssen sie ausgezogen sein, an dem Tag, an dem Sie selbst die Wohnung an den Vermieter übergeben.

Kleiner Hinweis: Die Kaution der Untermieter darf NICHT! für Mietzahlungen verwendet werden.

mit freundlichen

P. Kunze

Die für den jeweiligen Untermietvertrag geltenden Kündigungsfristen stehen in diesem drin. Da für Untermietverträge nicht immer das Mietrecht gilt, kommt es insbesondere darauf an, was schriftlich vereinbart wurde. Das gleiche gilt natürlich bei der Frage, ob die Untermieter früher ausziehen können oder nicht. Sie können nur auf das schriftlich vereinbarte zurückgreifen.

hallo,
ich meine, dass die üblichen kündigungsregeln darauf nicht anzuwenden sind, also die 3monatsfrist und so. also am besten genau so verfahren, wie es im untermietvertrag geregelt ist. wenn dort was geregelt ist. noch einfacher ist es, das einvernehmlich miteinander zu besprechen. ist der mietvertrag gekündigt, dann wird der untermietvertrag gegenstandslos wegen wegfalls der geschäftsgrundlage, würde dazu vermutlich ein jurist sagen.
viele grüße
salomo

Hallo,
leider kann ich dir dazu nichts sagen.
Sorry.
Gruss Day

Hallo lieber Florian,

wenn du Untermieter hast, müsstest du auch einen Vertrag haben, aus dem die Kündigungsfrist hevorgeht.

Wenn nicht gilt m. E. die gesetzliche Kündigungsfrist.

Ich würde den beiden aber anbieten deinen Vertrag zu übernehmen, falls der Vermieter dem zustimmt.

Good Luck

Hallo verehrter User,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme* (dies ist keine Rechtsberatung) :
Da ich den Inhalt (Kleingedrucktes lesen !) Ihres Miet-Vertrages nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine konkreten Auskünfte geben.
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO

Im Miet rechtsbrett dürfen wie in anderen Rechtsbrettern auf Ich-Fragen bzw. nicht abstrahierte Fallschilderungen keine Rechtsauskünfte gegeben werden. Siehe Netiquette und FAQ:1129 - die sind nicht nur im Forum sondern auch bei Expertenanfragen zu beachten.

kann leider nicht helfen

Hallo,

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB). (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…)
Das gilt gleich für Vermieter und Mieter.

Was wollen Sie mit der Kaution? Sie müssen Sie so schnell wie möglich zurückzahlen
„„So schnell wie möglich“ heißt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sofort, wenn klar ist, dass der Vermieter aus dem abgelaufenen Mietverhältnis keine Ansprüche mehr hat und zum Beispiel keine Nebenkostenabrechnung mehr aussteht. Im Übrigen hat der Vermieter eine angemessene Überlegungsfrist, in der er klären kann, ob und, wenn ja, in welcher Höhe er noch Forderungen gegen den Mieter hat. Als „angemessene“ Überlegungszeit gelten normalerweise zwei bis drei Monate …“ (http://www.mieterbund.de/929.html)

Gruß Elfriede