Regenrinne an Gebäude an Grundstücksgrenze

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung an eine alte Scheune, deren Dach vor 2 Jahren neu gedeckt wurde und die sich genau an der Grundstücksgrenze befindet eine Regenrinne anzubauen, wenn das vom Scheunendach kommende Wasser in einen ca. 1m breiten Spalt zwischen besagter Scheune und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück läuft und so die Rückwand des Nachbargebäudes (Wohnhaus und Stall) beschädigt. Das Nachbargrundstück wurde verkauft und vom Vorbesitzer gab es wohl eine mündliche Zusage, dass ihm ein Tropfblech (ist auch vorhanden) genügen würde.
Vielen Dank.

ja das ist eine gute Frage-da scheiden sich die Geister. In der Tat solange ihr Regenwasser keine Schädigung an dritte verursacht kann es laufen wo+wie es will. Wenn der Nachbar -Beweisen-kann das es ihr Wasser ist das die Schädigung an seinem Gebäude hervorruft dann müssen sie das ändern-aber nur dann.HPW

Lieber Hausnutzer,
Bei Dachrinnen gibt es uralte Nachbarrechtliche Regeln, die sich nicht unbedingt nach der Bauordnung richten, aber dennoch einzuhalten sind. Hier kann ich leider keine fundierte Auskunft liefern.
Gruß Geoli

Das hat nichts mit Baurecht zu tun, sorry.
Frag einen Anwalt, der sollte sich damit auskennen.

Grüße Mathias

Hallo Mascha231,
Danke für Deine Anfrage.
Eine gesetzliche Regelung, sprich Verpflichtung im Bezug auf den Anbau einer Regenrinne gibt es meines Wissens nach nicht. Der Anbau einer solchen entspricht jedoch dem Stand der Bautechnik, mit dem Hintergrund wie Sie es schon beschrieben haben, das Oberflächenwasser der Dachhaut kontrolliert abzuführen.
Der Nachbar könnte im Schadensfall wegen Unterlassung und Fahrlässiger Sachbeschädigung klagen.
Mündlich Absprachen mit dem Vorbesitzer haben da meines Wissens nach keine Rechtskraft.
Ich hoffe Ihnen in dieser Angelegenheit ein Stück weit geholfen zu haben.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gen zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Andras Olschewski

Hallo Mascha,
das ist einfach:
ja, es gibt eine gesetzliche Regelung / Verpflichtung. Laut Nachbarschftsrecht ist es nicht gestattet irgendwelche Einflüsse (Wasser, Müll, Erde o.Ä.) auf das Nachbargrundstück einwirken zu lassen. siehe diesen Link: http://www.baurecht.de/Nachbarschaftsgesetz.html
Du musst eine Dachrinne errichten, welche sich ausschließlich auf deinem Grundstück befindet.
LG Peter

Hallo,
das Niederschlagswasser von Gebäuden muss so abgeführt werden, dass es Gebäude von Nachbarn nicht beschädigt und nicht auf fremde Grundstücke überläuft… Mündliche Aussagen sind immer schlecht nachweisbar.
MfG
Kley

Grundsatz ist, dass jeder das auf seinem Grundstück auftreffende Niederschlagswasser schadfrei zu entsorgen hat (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -). Die jeweiligen Ländern haben eigene Wasserhaushaltsgesetze, die näheres regeln. Da Sie kein Bundesland angegeben haben, kann ich Ihnen hier auch keine dezidierte Auskunft geben.
Grundsätzlich muss der Nachbar jedoch dafür sorgen, dass sein Niederschlagswasser auf seinem Grundstück auftrifft, ohne dass ihre Hauswand nass oder verschmutzt wird.
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes finden Sie hier:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=whg&source=web…

Ingenieurbüro L.O.P.
Worms, 2.8.2013

Vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort. Ich bin der „geschädigte“ Nachbar (geht glaube ich aus meiner Frage nicht hervor) und will eigentlich keinen Rechtsstreit mit meinem Nachbarn, aber eben auch keine kaputte Rückwand (die Mauer ist trotz langanhaltender Trockenheit immernoch nass und die Steine lösen sich). Daher ist es gut zu wissen, welche Verhandlungsgrundlage ich habe.

Vielen Dank - auch für den Link.

Vielen Dank. BG Mascha

Vielen Dank. Dann muss ich „nur“ noch sehen, wie ich das mit meinem Nachbarn kläre ohne gleich einen Streit vom Zaun zu brechen. Aber unsere Rückwand muss schon an einigen Stellen neu gemauert werden. Trotz langer Trockenheit ist die Wand immernoch nass.
LG Mascha

Das kann von BL zu bL unterschiedlich sein, bitte bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erkundigen.
Gruß peti

Die Verpflichtungen bezüglich der Ableitung von Traufwasser stehen, so es eines gibt, im Nachbarrechtsgesetz des Landes.

Hallo,
leider kann ich zu der speziellen Frage keine Antwort geben, ich glaube aber nicht, dass die mündliche Zusage des Vorbesitzers hier ausreicht …, dass würde mich schon sehr wundern …

Danke für Ihre Rückmeldung.
Welche Verhandlungsgrundlage Si in der Sache haben, lässt sich allein aus dem von Ihnen geschildeten Sachverhalt nicht klar sagen, weil eine durchnässte Bausubstanz ein Fakt ist, deren Ursachen entsprechend Ihren Schilderungen auf der Hand liegen.
Die sich lösenden Steine im Mauerwerk können jedoch auch andere Ursachen haben.
Klarheit kann in solch einem Fall nur ein Gutachter schaffen.
Auf Grund eines solchen Gutachtens können Sie dann auch verbindlich handeln.

MfG A. Olschewski

Hallo Mascha231,
wenn von deinem Grundstück eine Beschädigung oder Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ausgeht (Duirchnässung), gibt es wohl eine Pflicht zur kostenpflichtigen Beseitigung der Ursache (auch wenn der bisherige Eigentümer es geduldet hat). Ich würde mit dem neuen Nachbarn ein Gespräch zur Art der Schadensbeseitigung und zum Termin führen. Vielleicht gibt es gemeinsam mit dem Nachbarn eine einvernehmlliche Lösung.

mfg db

Hallo Mascha

Vom Grundsatz her muss jeder Eigentümer seine Liegenschaften auf seinem eigenen Grundstück entwässern. Wenn das Regenwasser die Aussenwand des Nachbargebäudes tatsächlich schädigt, trotz des Prallbleches, dann gilt das Verursacherprinzip.Eine mündliche Duldung des vorherigen Besitzers bedingt keine Rechtsverbindlichkeit. Kann man nicht eine gemeinsame Rinne errichten, wo das Wasser der beiden gebäude abgleitet wird?Dann könnte man sich die Kosten teilen und jeder hätte etwas davon. Das ganze müsste man aber im Grundbuch eintragen lassen.

Es grüsst freundlich

Toggi2008

Vielen Dank, BG Mascha

Im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes ist es so geregelt, daß das anfallende Oberflächenwasser von meinem Grundstück auch auf meinem Grundstück abgeleitet werden muß. Private Vereinbarungen gelten nicht, es sei im Grundbuch bzw. durch Baulast ist etwas anderes geregelt.