Pauschale für die Arbeitskleidung?

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung
eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann
ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Hallo,

leider kann ich die Frage nicht sicher beantworten. Grundsatz aber ist: Eine Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu zahlen - „normale“ Berufskleidung ist Schutzkleidung der Klasse I - Schutz vor Staub und Schmutz. Der Arbeitgeber kann die Kosten für Kleidung und Reinigung voll absetzen - ergo müsste dieses auch von einer Person voll absetzbar sein, die diese Kosten - aus welchem Grunde auch immer - vom Arbeitgeber nicht bezahlt wird.

Findige Finanzbeamte könnten natürlich Abzüge machen - z.B. für Reinigung (kann man ja selber macher ) oder für die Eigennutzung (Afterwork…). Vor Gericht würde meines Erachtens das nicht standhalten, da:

a) Berufkleidung mit der starken Verschmutzung nicht in die Hauswäsche gehört und
b) die Privannutzung nachgewiesen werden müsste und der „Regelworker“ froh ist, wenn er den Blaumann ausziehen kann.

Gruß

Detlef Bieder

Hallo,

für Arbeitskleidung kann man pauschal 120€ angeben. Der Betrag wird von den meisten Finanzämtern ohne Belege akzeptiert.

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung
eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann
ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Wer bei der Arbeit typische Berufskleidung trägt, zum Beispiel einen „Blaumann“ oder einen Büro- oder Laborkittel, kann die Anschaffungskosten sowie die Kosten für die Reinigung als Werbungskosten geltend machen.
Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Kellner, Postbeamte, Bauhandwerker, Maler, Richter, Ärzte und Anwälte gehören zu Berufsgruppen, die üblicherweise Berufskleidung tragen.

Soweit der Arbeitgeber die Berufskleidung nicht stellt oder nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfreie Zuschüsse zu deren Beschaffung zahlt, liegen Werbungskosten vor, wenn der Arbeitnehmer seine Berufskleidung auf eigene Kosten beschafft (§ 9 EStG).

Steuerfrei sind nach dem Einkommensteuergesetz die Überlassung von typischer Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
    Voraussetzung ist, dass die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Nicht abzugsfähig ist der Aufwand für übliche Straßenbekleidung. Das gilt auch dann, wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen wird. Normale Schuhe und Unterwäsche sind also zum Beispiel keine typische Berufskleidung.

Einen Werbungskostenabzug für „normale Kleidung“ komm tin Ausnahmefällen in Betracht , wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird. Beispiel: Bei einem beruflichen Unfall wird die Kleidung zerstört. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner grundsätzlich bestehenden Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommt. Abzugsfähig sind als Werbungskosten auch nur der Restwert der zerstörten Kleidung.

Grundsätzlich gilt die allgemeine Regel: Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptkosten. Absetzen können Sie daher nicht nur den Kaufpreis für Berufskleidung, sondern auch die Aufwendungen für die Reinigung. Denken Sie dabei daran, dass sowohl die Anschaffungskosten für die Waschmaschine (Abschreibung) als auch die laufenden Kosten für Strom, Waschpulver etc. als Werbungskosten abgezogen werden können. Auch die Kosten für den Trockner sind abzugsfähig.

Tipp: Bereits vor einiger Zeit hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine die hierdurch anfallenden Kosten anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden können. Anhaltspunkt für den Stromverbrauch können zudem die Angaben der Bedienungsanleitung oder der Energieversorgungsunternehmen sein.

Manche Finanzämter erkennen bei Tätigkeiten, bei denen üblicherweise Berufskleidung getragen wird, eine Werbungskostenpauschale für Berufskleidung an. In vielen Fällen wird bis zu 100 Euro auf die Anforderung von Belegen verzichtet (Nichtaufgriffsgrenze).

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung
eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann
ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Eine spezielle Pauschale gibt es nicht. Es lohnt sich je nach Berufsgruppe, z.B. Handwerk,Pflegeberuf, einen Betrag von 100 - 200,- Euro für Berufskleidung und Reinung (ohne Einzelnachweise)anzusetzen, wenn man mit seinen anderen Werbungskosten über den Werbungskostenpauschalbetrag liegt. Bei solchen Berufen ist es glaubhaft und wurde bei mir nie beanstandet.

Hallo,

soweit ich weiss, gibt es keine Pauschale für Berufskleidung und deren Reinigung.

Die Anerkennung dieser Kosten ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig (z. B. nachweisbare Anschaffungskosten, Aufwendungen für die Reinigung (ggf. im Wege einer Schätzung) etc.).

Gruß
Markus

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung
eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann
ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Hey, eigentlich gibt es keine Pauschalen, aber manche Finanzämter lassen Beträge von rd. 100,00 durchgehen - es kommt allerdings auch auf den ausgeübten Beruf an.Handwerker haben da eher die Möglichkeit etwas einzutragen als kfm. Mitarbeiter

Hallo Lea,

am Einfachsten ist es, wenn Du 200€ auf der Anlage N einträgst. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, alles ganz genau auszurechnen. Dafür mußt Du aber wissen, wieviel Deine Wäschestücke wiegen und wie oft Du wäschst.

Voilà - das hier gibt es:

Beim Waschen zu Hause wird es interessant: Auch wenn Sie hier keine Kosten nachweisen können, dürfen Sie dennoch Reinigungskosten steuerlich absetzen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Berufskleidung in gesonderten Waschgängen getrennt von privater Wäsche oder in einem Waschgang zusammen mit privater Wäsche gewaschen wird. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei blitzsauberen Grundsatzurteilen entschieden. Abzugsfähig sind »die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs für Wasser, Strom, Wasch- und Spülmittel, aber auch für Aufwendungen in Form der Abnutzung der Waschmaschine und für deren Instandhaltung und Wartung« (BFH-Urteil vom 29.6.1993, BStBl. 1993 II S. 837; BFH-Urteil vom 29.6.1993, BStBl. 1993 II S. 838). Hinzu kommen noch die Kosten für maschinelles Trocknen und Bügeln. Und so gehen Sie vor:

Schätzen Sie die Menge der zu reinigenden Berufskleidung

Machen Sie dem Finanzamt zunächst die Menge an Berufskleidung glaubhaft, die im Laufe des Jahres zu reinigen war. Überlegen Sie, wie oft Sie im Lauf des Jahres Ihre Diensthemden, Arbeitshosen, Einheitsblusen, Firmenröcke, Uniformpullover u.Ä. gewechselt haben. Trennen Sie Ihre Wäsche dabei gedanklich nach Koch-, Bunt- und Pflegeleichtwäsche. Bestimmen Sie nun, wie viele Waschmaschinenfüllungen zur Reinigung ihrer Berufskleidung erforderlich sind. Zu bedenken ist hier, dass die Waschmaschine bei Koch- oder Buntwäsche im Allgemeinen mit bis zu 5 kg und bei Pflegeleichtwäsche mit 2,5 kg beladen wird.

Schätzen Sie die Kosten eines Waschmaschinenlaufs

Die Kosten eines einzelnen Waschmaschinenlaufs dürfen Sie »anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern« schätzen (BFH-Urteil vom 29.6.1993, BStBl. 1993 II S. 838). Derart in die Pflicht genommen, hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e.V. in Berlin die Kosten für die Wäschepflege im privaten Haushalt ermittelt und hieraus für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen die Kosten pro Kilogramm Wäsche errechnet:

So hoch sind die Reinigungskosten je Kilogramm Wäsche

Wäsche waschen:
Kochwäsche 90°C;
0,77 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,50 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,43 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,37 € / kg 4-Personen- Haushalt
Buntwäsche 60°C;
0,76 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,48 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,41 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,35 € / kg 4-Personen- Haushalt
Pflegeleichtwäsche
0,88 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,60 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,53 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,47 € / kg 4-Personen- Haushalt
Wäsche trocknen:
Ablufttrockner
0,41 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,26 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,23 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,19 € / kg 4-Personen- Haushalt
Kondensationstrockner
0,55 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,34 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,29 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,24 € / kg 4-Personen- Haushalt
Bügeln:
Dampfbügeleisen
0,07 € / kg 1-Personen- Haushalt
0,05 € / kg 2-Personen- Haushalt
0,05 € / kg 3-Personen- Haushalt
0,05 € / kg 4-Personen- Haushalt

Bitte beachten Sie: Diese Werte beziehen sich nicht auf einen Waschmaschinenlauf, sondern lediglich auf 1 kg Wäsche! Wird also die Waschmaschine mit 5 kg Buntwäsche voll beladen, sind die Werte mit 5 zu multiplizieren. Bei geringer Beladung verringert sich der Multiplikator entsprechend.

Sollte Ihr Finanzamt lediglich € 0,72 pro Waschgang anerkennen und sich dabei auf das FG Berlin stützen, wehren Sie sich: Dieser Betrag umfasst nur die variablen Kosten für Wasser, Strom, Wasch- und Spülmittel (FG Berlin vom 22.10.1981, EFG 1982 S. 463). Der BFH aber hat ausdrücklich auch die Abschreibung, Instandhaltung und Wartung in die Kosten mit einbezogen (BFH-Urteil vom 29.6.1993, BStBl. 1993 II S. 837). Dieses Urteil ist für Ihren Finanzbeamten bindend (H 44 (Berufskleidung) LStH 2003).

Multiplizieren Sie die Zahl der Waschmaschinenläufe mit den Kosten eines Waschmaschinenlaufs

Nachdem Sie die Anzahl der Waschmaschinenläufe bestimmt haben und wissen, wie hoch die Kosten eines Waschmaschinenlaufs sind, sind die Reinigungskosten für die Steuererklärung nun schnell ermittelt: Beide Werte werden multipliziert. Vergessen Sie nicht, in gleicher Weise die Kosten für eventuelles maschinelles Trocknen und Bügeln hinzuzurechnen.

Wer hohe Reinigungskosten geltend macht, stößt häufig auf Widerstand bei den Finanzbeamten mit dem Argument, dass Kosten für die Reinigung von Berufskleidung nur bis maximal € 102,00 abzugsfähig sein sollen (FG Münster vom 19.2.2002, EFG 2002 S. 670). Das sollten Sie nicht hinnehmen, denn dieses Urteil betraf nur den entschiedenen Fall und ist zudem durch ein neues Urteil mittlerweile überholt. Beachten Sie aber, dass bei zahlreichen Waschgängen im Jahr die Werte der Verbraucherzentrale etwas nach unten korrigiert werden könnten, weil dann die fixen Kosten (Abschreibung etc.) je Waschgang geringer ausfallen.

Da die Berechnungen der Verbraucherzentrale von einem durchschnittlichen Wäscheanfall von jährlich 170 kg pro Person ausgehen und in diesem Fall bereits die beruflich veranlasste Wäschemenge insgesamt 172 kg beträgt, werden bei der Berechnung der Reinigungskosten nur die geringeren Kostensätze für einen 3-Personen-Haushalt anerkannt (FG Münster vom 27.8.2002, EFG 2002 S. 1589).

Wollen Sie sich die Kostenberechnung ersparen, sollten Sie einen Pauschalbetrag von 110,00 € für Berufskleidung - und zwar für Reinigung und Anschaffung - in der Steuererklärung ansetzen. Denn für Arbeitsmittel insgesamt erkennen die Finanzämter diesen Betrag als Nichtbeanstandungsgrenze auch ohne Belege an.

Funktioniert auf jeden Fall - hab ich bei meiner Mutter schon in der Steuererklärung drin gehabt.

Viel Erfolg.

Andrea

Kann mir jemand sagen, ob für die Einkommensteuererklärung
eine Pauschale für die Berufskleidung gibt, oder wieviel kann
ich höchstens angeben mit der Reinigung zusammen?

Wollen Sie sich die Kostenberechnung ersparen, sollten Sie
einen Pauschalbetrag von 110,00 € für Berufskleidung - und
zwar für Reinigung und Anschaffung - in der Steuererklärung
ansetzen.

Hallo Andrea,

ist der Pauschalbetrag von 110 Euro irgendwo im Gesetz geregelt? Oder wo ist der Betrag 110 Euro geregelt?

viele Grüße Lea