Hallo Herr Kohlhaas,
ich habe auch noch mal etwas gegoogelt und das hier hat mir am Besten gefallen:
"Das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld ist zunächst steuerfrei. Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegt das Krankengeld jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das gezahlte Krankengeld den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird. Durch die Hinzurechnung erhöht sich für die übrigen Einkünfte die anfallende Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 unter dem Az.: X R 53/06 den Progressionsvorbehalt für Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.
Progressionsvorbehalt bei öffentlich-rechtlichem Krankengeld - freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist keine private Versicherung „unter dem Dach der Sozialversicherung“ - Krankengeldanspruch ist Teil des Sozialversicherungsverhältnisses
Leitsätze
Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes verstößt diese unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das private und gesetzliche Krankenversicherungssystem ist derart unterschiedlich, das der Gesetzgeber die Versicherten nicht im gleichen Maße zur Kasse bitten muss."
Ich glaube, dass die anteilige RV nicht von Ihnen als Sonderausgabe angesetzt werden kann, da sie nicht durch Sie direkt entrichtet wurde. Sie steckt zwar in der Bruttosumme des Krankengeldes drin, aber das haben Sie ja nicht selbst gezahlt, sondern vielmehr erhalten.
Klingt sicher alles ziemlich kompliziert und in der Praxis ist es noch viel schlimmer.
Wir sind im Steuerrecht längst jenseits von gut und böse angekommen.
Trotzden noch ein schönes WE
Andreas Görn