WEG, Hausverwalterpflicht, Nichtigkeit von Beschluß

Liebe/-r Experte/-in,

vor einiger Zeit bin ich aus allen Wolken gefallen, als ich erfahren habe, daß man den Widerspruch gegen einen Beschluß auf einer Eigentümerversammlung beim Amtsgericht einreichen muß.
Genauer: mein Exmann erzält mir, daß er auf der Eigentümerversammlung war und sofort nach der Abstimmung (es ging um eine Kostenerstattung an ihn, die aufgrund eines „erkauften“ niederen Handwerkerangebots ihm gewährt werden sollte) deutlich formuliert hat, daß er damit nicht einverstanden ist und hiermit Einspruch einlegt. Dies geht auch deutlich aus dem Protokoll der Versammlung hervor. Er hat noch in der Versammlung zwei Gegenangebote vorgelegt, die jedoch keine Beachtung fanden. Er hat nach der Versammlung jedoch keinen schriftlichen Einspruch mehr gemacht.
Ihm war nicht bekannt, daß er gegen solche Beschlüsse nur beim Amtsgericht innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen muß.
Jetzt die Frage: Hätte der anwesende Verwalter ihn darauf hinweisen müssen?
(vielleicht auch nur auf der Basis von „Treue und Glauben“ nach § Hau-mich-blau im BGB)

Zweite Frage: dieses niedere Handwerkerangebot war eine Gefälligkeit eines Handwerkers, der viel mit der Hausverwaltung zusammenarbeitet. Der Handwerker hat es auch zurückgezogen (nach der Beschlußfassung) und hat auch zugegeben, daß die Hausverwaltung ihm mehr oder weniger gesagt hat, wie es auszusehen hat. Außerdem hat er die Baustelle nie besichtigen können, die Hausverwaltung hielt dies für unnötig. Er hat sogar nach einer Begehung mit meinem Mann ein neues, realistisches Angebot erstellt.
Haben wir hier den Tatbestand des Betruges? Wenn ja, wer müßte angezeigt werden? Die Hausverwaltung als Organisation? Die Mitarbeiterin der Hausverwaltung? Die restlichen Miteigentümer?

Kann also irgendwie eine Nichtigkeitsklage bzgl. des Beschlusses gemacht werden, weil er auf einem Betrug basiert - auch wenn die Einspruchsfrist von 4 Wochen natürlich schon ewig rum ist?

Puh. Ja. So ist das. Ich hoffe, ich habe verständlich formuliert und freue mich wirklich sehr, wenn ich Hinweise jeglicher Art bekomme.

Ich weiß, daß es nicht einfach ist, aber „einfach“ kann ja jeder. *g*

Viele Dankesgrüße schon vorab.

Andrea

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^Tja das ist eine Story der nicht gerade einfachen Art!
Viel kann ich dazu nicht einbringen, da eben die Schilderung sehr viele Hintergründe vermuten lässt, die
zu einer objektiven Stellungnahme m. A. nach aber wichtig sind.
Der Grundsatz „Unwissenheit schützt nicht vor Strrafe“
fällt mir dazu ein, bezüglich des versäumten Einspruchstermins.
Ich kann leider nur den Rat geben, sich vielleicht mit einem Rechtsanwalt zu beraten, der sich in dem Metier auskennt.
Beste Grüße
Jasmin

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Hallo Jasmin,

vielen Dank für Deine Antwort. Sie bestätigt mir zumindest, daß mein Exmann in der Klemme hockt und ich jetzt gucken darf, wie ich ihn raushol. *g*

Schönes Wochenende wünscht
Andrea

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Hallo Andrea,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Das von Ihnen geschilderte Thema ist ein immer wiederkehrendes Thema.

zu 1.
Es ist richtig, dass nach WEG Recht eine Beschlussanfechtung ausschließlich über das Amtsgericht erfolgen muss. Eine andere Vorgehensweise ist nichtig.

zu 2.
Hier ist wichtig, dass der geschilderte Sachverhalt des Handwerkers als Schriftsatz mit Unterschrift vorliegen muss. Ob er dies tut, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.

Wenn diese Bedingung erfüllt ist, sollte in einer außerordentlichen WEG- Versammlung dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen. Die jeweiligen Eigentümer als „Gesamtgeschädigte“ beschließen dann die weitere Vorgehensweise geegn den Verwalter.

Bitte aufpassen. Sobald der WEG Verwalter seine Fehler erkennt, wird er versuchen, diese außerordentliche WEG Versammlung zu verhindern.

Viel Erfolg bei der Auseinandersetzung zum Punkt 2.

Uwe Scherer

Hallo Uwe,

für meine Anfrage sollten Sie sich nicht bedanken. Ich bedanke mich aber auf jeden Fall für Ihre Antwort und diesen tollen Hinweis.

Viele Grüße
Andrea

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Hallo Andrea,
es gibt einen Verwaltervertrag, da müßt ihr reinschauen. Ansonsten ist es richtig, dass man beim Amtsgericht Klage einreichen müßt, oder stellt Strafanzeige wegen Vorteilnahme.
Liebe Grüße

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Liebe/-r Experte/-in,

vor einiger Zeit bin ich aus allen Wolken gefallen, als ich
erfahren habe, daß man den Widerspruch gegen einen Beschluß
auf einer Eigentümerversammlung beim Amtsgericht einreichen
muß.
Genauer: mein Exmann erzält mir, daß er auf der
Eigentümerversammlung war und sofort nach der Abstimmung (es
ging um eine Kostenerstattung an ihn, die aufgrund eines
„erkauften“ niederen Handwerkerangebots ihm gewährt werden
sollte) deutlich formuliert hat, daß er damit nicht
einverstanden ist und hiermit Einspruch einlegt. Dies geht
auch deutlich aus dem Protokoll der Versammlung hervor. Er hat
noch in der Versammlung zwei Gegenangebote vorgelegt, die
jedoch keine Beachtung fanden. Er hat nach der Versammlung
jedoch keinen schriftlichen Einspruch mehr gemacht.
Ihm war nicht bekannt, daß er gegen solche Beschlüsse nur beim
Amtsgericht innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen muß.
Jetzt die Frage: Hätte der anwesende Verwalter ihn darauf
hinweisen müssen?
(vielleicht auch nur auf der Basis von „Treue und Glauben“
nach § Hau-mich-blau im BGB)

Nein, einen Hinweis muss der Verwalter nicht machen, es sthe alles im WEG

Zweite Frage: dieses niedere Handwerkerangebot war eine
Gefälligkeit eines Handwerkers, der viel mit der
Hausverwaltung zusammenarbeitet. Der Handwerker hat es auch
zurückgezogen (nach der Beschlußfassung) und hat auch
zugegeben, daß die Hausverwaltung ihm mehr oder weniger gesagt
hat, wie es auszusehen hat. Außerdem hat er die Baustelle nie
besichtigen können, die Hausverwaltung hielt dies für unnötig.
Er hat sogar nach einer Begehung mit meinem Mann ein neues,
realistisches Angebot erstellt.
Haben wir hier den Tatbestand des Betruges? Wenn ja, wer müßte
angezeigt werden? Die Hausverwaltung als Organisation? Die
Mitarbeiterin der Hausverwaltung? Die restlichen
Miteigentümer?

Kann also irgendwie eine Nichtigkeitsklage bzgl. des
Beschlusses gemacht werden, weil er auf einem Betrug basiert -
auch wenn die Einspruchsfrist von 4 Wochen natürlich schon
ewig rum ist?

Nein, es etscheidet immer die Gemeinschaft per Beschluss welche Arbeiten wie am Gemeinschaftseigentum ausgeführt werden. Der Verwalter führt lediglich die Beschlüsse aus.

Ihre WEG könnte doch beschließen andere Eigentümer mit der Einholung von Angeboten zu beauftragen und diese auf der nächsten oder einen dann einzuladenen ETV hierüber beshcließen

MFG
Thomas Thiele

Puh. Ja. So ist das. Ich hoffe, ich habe verständlich
formuliert und freue mich wirklich sehr, wenn ich Hinweise
jeglicher Art bekomme.

Ich weiß, daß es nicht einfach ist, aber „einfach“ kann ja
jeder. *g*

Viele Dankesgrüße schon vorab.

Andrea

Guten Tag,

habe leider erst heute diese Mail gelesen
auf meiner Homepageseite wer-weiß-was.

Auf meiner Liste e-mails habe ich sie nachträglich nicht finden können. Tut mir Leid.

Ist noch Info-Bedarf?

Gruß

Norbert Steinhagen

Hallo Herr Steinhagen,

das ist sehr nett vonn Ihnen, daß Sie sich trotzdem noch melden. Vielen Dank hierfür.
Die Sache hat sich zwischenzeitlich erledigt - leider nicht zum Guten.

Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende
Andrea Hägele

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