Gibt es einen einjährigen Zuschuß für neueingestellte ältere Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 2 Ja

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Arbeitsrecht im weiteren Sinne!

Mein Lebenspartner hat nach längerer Arbeitslosigkeit und 2-jährigem Hartz-IV-Bezug nun endlich wieder eine Stelle in seinem erlernten Beruf, erstmal befristet für ein Jahr. Da er bereits 54 Jahre alt ist, hat ihm die Personalchefin bei der Einstellung mitgeteilt, dass das Arbeitsamt bei über 50-jährigen Neueingestellten dem Arbeitgeber einen gewissen Zuschuss für ein Jahr gewährt.

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom Arbeitsamt für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich zutrifft und evtl. nachlesen kann?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG aus DO, Martin

Beschäftigungspakte für Ältere
„Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen“ ist ein Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Langzeitarbeitsloser. Neben den Potenzialen der Wirtschaft und der Länder soll auch die Gestaltungskraft und Kreativität der Regionen stärker als bisher zur beruflichen Eingliederung älterer Langzeitarbeitslose genutzt werden.

Das Bundesprogramm ist in eine zweite Programmphase gestartet. Mit der Fortführung in den Jahren 2008 bis 2010 sollen die Beschäftigungschancen der älteren Langzeitarbeitslosen weiter verbessert. Die zweite Programmphase fördert der Bund mit rund 275 Millionen Euro.

„Perspektive 50plus“ bildet das Dach für bundesweit 62 regionale Beschäftigungpakte zur beruflichen Wiedereingliederung älterer Langzeitarbeitsloser. In der zweiten Phase haben sich die Beschäftigungpakte regional ausgeweitet. Insgesamt 349 Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger und Arbeitsagenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung sind am Bundesprogramm beteiligt.

Das Bundesprogramm basiert auf einem regionalen Ansatz, der es den Beschäftigungspakten erlaubt, bei der Wahl der Integrationsstrategie gezielt auf die regionalen Besonderheiten einzugehen. Unterschiedliche Wege werden beschritten, um älteren Langzeitarbeitslosen eine faire Chance am Arbeitsmarkt zu bieten.

„Perspektive 50plus“ verfolgt einen lernenden Ansatz. An der Umsetzung des Programms sind nicht nur die hauptverantwortlichen Arbeitsgemeinschaften und kommunalen Träger einbezogen, sondern auch die Partner der regionalen Netzwerken. Wichtige Partner sind Unternehmen, Kammern und Verbände, kommunale Einrichtungen und Bildungsträger, Politik, Gewerkschaften, Kirchen und SozialverbändeBeschäftigungspakt für
Die JobOffensive 50plus - Beschäftigungspakt
für Ältere - ist ein aus Sondermitteln finanziertes
Beschäftigungsprogramm des Bundes zur Integration
langzeitarbeitsloser älterer Menschen in
den ersten Arbeitsmarkt.
Förderung über 50jähriger langzeitarbeitsloser
Menschen nachhaltig zu verbessern um auf
diesem Weg mit den Unternehmen Beziehern
von Arbeitslosengeld-II der Generation 50plus
Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen
und dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt
zu integrieren.
Die ARGE bietet im Rahmen
der „JobOffensive 50plus – Beschäftigungspakt
für Ältere“ eine Vielzahl von Möglichkeiten der
Beschäftigungsförderung sowohl für Arbeitgeber
als auch für
Bezieher von Arbeitslosengeld II der Generation
50plus.
Der Eingliederungszuschuss ist ein Förderinstrument,
um über 50jährige Bezieher von
Arbeitslosengeld-II bei ihrer Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Förderdauer
und -höhe des Eingliederungszuschusses
richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit
des künftigen Arbeitnehmers.
Nutzen Sie die Vorteile des Eingliederungszuschusses
und profitieren Sie als Arbeitgeber
aus dem Märkischen Kreis, indem Sie einen sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsplatz bereitstellen
oder eine bisherige Minijob-
Tätigkeit in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung umwandeln.
Was ist 50plus?
Vorteile für Arbeitgeber:

• Sie haben eine Ersparnis von mindestens
30 Prozent des Arbeitgeberbruttolohnes.
• Sie können die Zuschüsse im Einzelfall bis
zu drei Jahre in Anspruch nehmen.
• Sie bekommen die Förderung zeitnah
ausgezahlt.
• Das Jobcoach-Team übernimmt die
Bewerbervorauswahl.
• Bei Bedarf weitergehende Beratung
durch einen Jobcoach als persönlichen
Ansprechpartner.
Welche Fördervoraussetzungen sind zu
beachten?
• Sie ermöglichen einem Bezieher von
Arbeitslosengeld II eine Tätigkeit in
einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis.
• Die Gewährung des Zuschusses ist bei
der ARGE vor Arbeitsaufnahme
zu beantragen.
Welche

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Arbeitsrecht im

weiteren

Sinne!

Mein Lebenspartner hat nach längerer Arbeitslosigkeit

und

2-jährigem Hartz-IV-Bezug nun endlich wieder eine

Stelle in

seinem erlernten Beruf, erstmal befristet für ein

Jahr. Da er

bereits 54 Jahre alt ist, hat ihm die Personalchefin

bei der

Einstellung mitgeteilt, dass das Arbeitsamt bei über
50-jährigen Neueingestellten dem Arbeitgeber einen

gewissen

Zuschuss für ein Jahr gewährt.

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom

Arbeitsamt

für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der

Arbeitnehmer

mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich

zutrifft

und evtl. nachlesen kann?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG aus DO, Martin

Hallo Martin, ja es gibt ein neues Gesetz, aber das der
Arbeitnehmer zwei Jahre schon in dem betrieb tätig sein
muss, ist mir neu.
ich habe einfach recherchiert und diesen Artikel
gefunden.
Bitte lies selbst:

Neues Gesetz: Höherer Eingliederungszuschuss
für Mitarbeiter ab 50 Jahre
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben,
können die Arbeitgeber jetzt deutlich höhere
Eingliederungszuschüsse erhalten. Der
neue Arbeitsvertrag ist für mindestens ein Jahr
abzuschließen. Die Förderung läuft mindestens
zwölf Monate und die Förderhöhe beträgt mindestens 30
Prozent des Gehaltes.
Grundsätzlich muss der Bewerber mindestens sechs Monate
arbeitslos sein. Im Einzelfall
können auch andere Vorausetzungen erfüllt sein, damit
eine Förderung möglich ist.
Bitte wenden Sie sich bei konkreten Anfragen vor der
geplanten Einstellung eines Arbeitnehmers
an Ihren persönlichen Ansprechpartner des AG-Service.
Wir prüfen Ihre
Förderanfrage dann zeitnah und unbürokratisch.
Rechtsgrundlage: §421f Sozialgesetzbuch
III.

Zu deiner Frage, ob er zwei Jahre schon in der Firma
tätig sein muss, mach ich mich nochmal schlau, aber ich
glaube es nicht. Aber glauben ist ja bekanntlich nicht
wissen.
Bis denne, gruss von Andrea

Hallo,

nach Arbeitsaufnahme wird nicht mehr gefördert.

Gefördert wird bei Älteren mindestens 12 Monate, eine Nachbeschäftigungspflicht
nach Auslaufen der Förderung besteht nicht. Insofern muss keine 2jährige
Beschäftigung vorliegen, um eine einjährige Förderung zu bekommen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-
Content/Veroeffentlichungen/Sonstiges/betriebliche-Eingliederungshilfen.pdf

Genaues kann die Arbeitsagentur sagen.

VG
EK

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Arbeitsrecht im

weiteren

Sinne!

Mein Lebenspartner hat nach längerer Arbeitslosigkeit

und

2-jährigem Hartz-IV-Bezug nun endlich wieder eine

Stelle in

seinem erlernten Beruf, erstmal befristet für ein

Jahr. Da er

bereits 54 Jahre alt ist, hat ihm die Personalchefin

bei der

Einstellung mitgeteilt, dass das Arbeitsamt bei über
50-jährigen Neueingestellten dem Arbeitgeber einen

gewissen

Zuschuss für ein Jahr gewährt.

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom

Arbeitsamt

für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der

Arbeitnehmer

mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich

zutrifft

und evtl. nachlesen kann?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG aus DO, Martin

hallo Martin,

der Arbeitgeber bekommt 2 Jahre Zuschuss vom Amt, wenn
er es beantragt, so ist das gemeint.

Nicht wie du geschrieben hast, wenn man zwei Jahre
schon im Betrieb arbeitet, dass hat damit nichts zutun.

Er muss es sofort nach Einstellung des Arbeitnehmers
( also, deines Freundes ) bei der Jobagentur
beantragen, sodass er den Zuschuss auch 2 Jahre erhält.

Bitte lies selbst:

Kombilohn für ältere Arbeitslose
Arbeitslose ab 50, die einen im Vergleich zu ihrer
früheren Arbeitsstelle geringer bezahlten Job annehmen,
erhalten über maximal 2 Jahre nach Art eines Kombilohns
einen Zuschuss, der den Einkommensverlust zunächst
abfedert l. Voraussetzung ist, sie haben noch einen
Restanspruch von 120 Tagen auf Arbeitslosengeld I, die
Beschäftigung wird vor dem 1. Januar 2010 aufgenommen
und tariflich oder ortsüblich vergütet.

Im ersten Jahr werden 50 Prozent, im zweiten 30 der
Differenz zwischen früherem und neuem Nettoentgelt als
Kombilohn geleistet. Dabei wird von pauschalierten
Nettoentgelten ausgegangen. Gleichzeitig stockt die
Arbeitsagentur für den Arbeitnehmer die Rentenbeiträge
auf. Er wird dadurch in der Rentenversicherung so
gestellt, als würde er 90 Prozent seines Einkommens vor
der Arbeitslosigkeit erzielen.

Wichtig: Diesen Zuschuss muss der ältere Arbeitslose
vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der
Arbeitsagentur beantragen.

Ich hoffe ich konnte dir und deinem Freund ein wenig
helfen und wünsche euch beiden alles Gute.

Liebe Grüsse von Andrea

Sorry, da kenn ich mich nicht aus.
Bitte dir. bei d. BA o. beim BMJ nachfragen.
U. sich d. Rechtsgrundlage nennen lassen.

Hallo,
lesen Sie das bitte:

Leistungen des Arbeitsamtes an Arbeitgeber

Die Leistungen des Arbeitsamtes sind in den §§ 217 bis 239 SGB III geregelt.
I. Eingliederung von Arbeitnehmern

Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (§§ 217 bis 224 SGB III).

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

* zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
* die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Einstellungszuschuss bei Neugründungen
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für die unbefristete Beschäftigung von bis zu zwei zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten (§§ 225 bis 228 SGB III).

Der Einstellungszuschuss kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218 Abs. 3 SGB III) geleistet werden.

Eingliederungsvertrag
Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines (jederzeit beendbaren!) Eingliederungsvertrages mit dem Zielbeschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluss der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen; er ist kein Arbeitsvertrag und führt deshalb nicht zu einem Arbeitsverhältnis, sondern nur zu einem Beschäftigungsverhältnis (§§ 229 bis 234 SGB III). Förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt.

Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber

* das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von dem Arbeitgeber zu tragende Entgelt,
* den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie
* die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsvergütung zu leisten hat.

Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäftigung einen Eingliederungszuschuss erbringen. Der Arbeitgeber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Eingliederungsvertrag aufgelöst wird.

Hallo, Andrea!

Danke für die schnelle und zügige Hilfe.Mittlerweile habe ich auch erfahren, dass es keine Nachbeschäftigungspflicht für den Arbeitgeber gibt, wenn das beantragte/bewilligte erste bezuschusste Jahr vorbei ist. Nochmals danke

LG Martin

´Hallo Martin,

du da reicht es mir nicht weit. Die Agentur bezuschusst überwiegend nach Absprache, sehr oft individuell.
Es ist richtig, dass der Arbeitgeber sehr oft zeitlich gebunden ist. Dies ist aber davon abhängig, wie lange - und wie hoch der Zuschuss ist, bzw. fließt.

Viel Glück für euch!!

Hallo,

ich habe keine Ahnung, doch sowohl die Arbeitsagentur kann da Auskunft geben oder Du fagst da mal nach: http://www.best-ager-50plus.de/ Die sitzen auch in Dortmund.
Ingeborg

Hallo,

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom Arbeitsamt
für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer
mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich zutrifft
und evtl. nachlesen kann?

Das läßt sich nachlesen in § 218 Abs. 1 IVm § 221 Abs. 2 Satz 3 SGB III (Nachbeschäftigung):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__218.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__221.html

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG aus DO, Martin

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Martin!

Nach meiner Kenntnis ist das das Problem der Firma, nicht das Deines Lebenspartners. Soll heißen: edie Firma muss den Zuschuss zurückzahlen, wenn sie ihn vor Ablauf von 2 Jahren kündigen. Also eher ein Vorteil, als ein Nachteil für Euch.
Viel Glück und Erfolg!
Herzliche Grüße Brigitte

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Arbeitsrecht im weiteren
Sinne!

Mein Lebenspartner hat nach längerer Arbeitslosigkeit und
2-jährigem Hartz-IV-Bezug nun endlich wieder eine Stelle in
seinem erlernten Beruf, erstmal befristet für ein Jahr. Da er
bereits 54 Jahre alt ist, hat ihm die Personalchefin bei der
Einstellung mitgeteilt, dass das Arbeitsamt bei über
50-jährigen Neueingestellten dem Arbeitgeber einen gewissen
Zuschuss für ein Jahr gewährt.

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom Arbeitsamt
für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer
mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich zutrifft
und evtl. nachlesen kann?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG aus DO, Martin

Hallo Martin,

wie lange der Zuschuß bezahlt wird hängt vom Unternehmen ab. Es gibt die Möglichkeit 1 Jahr zu zahlen bzw. 2 Jahre. Der Zusschuss ist eigentlich für ein unbefristes Arbeitsverhältnis gedacht. Befristungen sollten mit der Bundesagentur im Vorfeld abgesprochen werden. Die Informationsplficht liegt beim Arbeitgeber

Herzliche Grüße
efuessl

Sie verwechseln hier den Eingliederungszuschuss (von dem der AN nichts hat) mit dem Entgeldsicherungszuschuss

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und durch die Aufnahme einer Tätigkeit mit geringerer Bezahlung ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Die Vergütung
beim neuen Arbeitgeber muss mindestens tariflich bzw. ortsüblich sein. Die Arbeitnehmer können für die Dauer von zwei Jahren einen Zuschuss zum neuen Gehalt erhalten. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Rechtsgrundlage: §421j SBG III

Quelle:
http://www.ba-arbeitgebernews.de/archiv/2564.pdf

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Lebenspartner hat nach längerer Arbeitslosigkeit und
2-jährigem Hartz-IV-Bezug nun endlich wieder eine Stelle in
seinem erlernten Beruf. Da er
bereits 54 Jahre alt ist, hat ihm die Personalchefin bei der
Einstellung mitgeteilt, dass das Arbeitsamt bei über
50-jährigen Neueingestellten dem Arbeitgeber einen gewissen
Zuschuss für ein Jahr gewährt.

Nun haben wir aber gehört, dass dieser Zuschuß vom Arbeitsamt
für ein Jahr nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer
mindestens 2 Jahre für die Firma tätig ist.

Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage tatsächlich zutrifft
und evtl. nachlesen kann?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Hallo und sorry dass ich erst heute antworten kann. Es gibt mehrere Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber wenn Sie Arbeitnehmer einstellen. Dazu gehört auch, ein Förderprogramm für die Einstellung von älteren Arbeitnehmern. Dabei können!, nicht müssen!!!, die Arbeitsämter einen Lohnzuschuß an den Arbeitgeber zahlen. Dieser ist unterschiedlich hoch und auch unterschiedlich lang. Beantragen kann den nur!!! der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält dann einen Bescheid von z.B. dem Arbeitsamt. Aber den Lohnzuschuß gibt es nicht mal ebenso. Der ist an strenge Bedingungen geknüpft und muß bei Nichteinhaltung zurückgezahlt werden. Und wenn der Arbeitnehmer schuld trägt, dass ein gefördertes Arbeitsverhältnis wieder gelöst wird, dann könnte es auch passieren (und ist auch schon), dass der Arbeitnehmer dann die Fördergelder zurückzahlt. Ziel einer Förderung ist, ein dauerhaftes unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine gewisse Vorsicht ist da bei „Leih- und Zeitarbeitsfirmen“ angebracht! Du selbst, hast keinerlei Möglichkeiten, um Einfluß zu nehmen, auf Beantragung von Fördergeldern für Lohnkostenzuschüße.

Wichtig ist auch, dass die Arbeitgeber solche Förderanträge vor!!! der Arbeitsaufnahme stellen. Detaillierte Antworten bekommst Du bei den Arbeitsämtern, Kranken- und Rentenversicherungsträgern, aber auch bei der kostenlosen Rechtsberatung Deiner Gewerkschaft.

Ich hoffe, dass ich Dir mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.

Hallo,

ja, das it so, sie können das bei der Arge auch direkt nachfragen. Natürlich ist das kein Freibrief, man kann auch während der Förderung gekündigt werden.

LG Bea

Hallo, Martin

  1. Ich war 2 Monate im Ausland und komme daher erst heute dazu, mich zu äußern.

  2. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik lediglich allgemein und nur beispielhaft Stellung.

Wenn ein Arbeitgeber einen Langzeitarbeitslosen einstellen und einen Zuschuss von der Arbeisagentur haben möchte, ist dies vorher zu beantragen, nicht erst während des bestehenden Arbeitsverhätnisses, erst recht nicht erst nach 2 Jahren.

Die Entscheidung der Agentur ist eine Kann-Entscheidung, der Zuschuss kann also nicht erzwungen bzw. eingeklagt werden. Die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers.

Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.

ansemann

Leider kannich dazu nihcts sagen, weil das öffentöiches Recht ist. Sorry