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Leistungen des Arbeitsamtes an Arbeitgeber
Die Leistungen des Arbeitsamtes sind in den §§ 217 bis 239 SGB III geregelt.
I. Eingliederung von Arbeitnehmern
Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (§§ 217 bis 224 SGB III).
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
* zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
* die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Einstellungszuschuss bei Neugründungen
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für die unbefristete Beschäftigung von bis zu zwei zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten (§§ 225 bis 228 SGB III).
Der Einstellungszuschuss kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218 Abs. 3 SGB III) geleistet werden.
Eingliederungsvertrag
Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines (jederzeit beendbaren!) Eingliederungsvertrages mit dem Zielbeschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluss der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen; er ist kein Arbeitsvertrag und führt deshalb nicht zu einem Arbeitsverhältnis, sondern nur zu einem Beschäftigungsverhältnis (§§ 229 bis 234 SGB III). Förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt.
Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber
* das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von dem Arbeitgeber zu tragende Entgelt,
* den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie
* die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsvergütung zu leisten hat.
Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäftigung einen Eingliederungszuschuss erbringen. Der Arbeitgeber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Eingliederungsvertrag aufgelöst wird.