Erbrecht, Pflichtteil

Gibt es einen Pflichtteil für Eltern bzw. für Geschwister?
Das heißt zum Beispiel: ein lediger kinderloser Mann möchte in seinem Testament alles einer Bekannten vererben. Er hat zwar Geschwister und diese haben Kinder, also hat er Neffen und Nichten, und seine Eltern leben auch noch. Die Frage lautet nun: haben die Eltern, Geschwister oder die Neffen und Nichten einen Anspruch auf einen Pflichtteil

  • oder ist es möglich, dass er seine Bekannte als Alleinerbin einsetzt?
    Für Eure Mühe schon mal herzlichen Dank aus Düsseldorf!
    Norbert

Hi,

einfache Antwort : Wenn es keine Kinder und keine Ehegatten gibt, sind die Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch deren Kinder (also z.B. die Geschwister des Erblassers). Da die Eltern in diesem Fall ohne Testament alles erben würden, beträgt der Pflichtteil für die Eltern die Hälfte des Nachlasses. (Wenn beide Elternteile noch leben, also jeder ein Viertel) Geschwister kommen auch in der normalen Erbfolge erst dann zum Zug, wenn die Eltern tot sind, weil sie dann in die Erbrolle der gemeinsamen Eltern einsteigen.

Diese Hälfte geht aber nicht „automatisch“ an die Eltern, sie müssen bei dem eingesetzten Erben (also der „Bekannten“) ihren Teil fordern.
Ich kann mir ehrlich gesagt nur schwer vorstellen, dass Eltern, die ihr Kind verloren haben, dieses Recht ausnutzen würden.

Gruss Hans-Jürgen
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Frag mich nicht nach dem genauen Paragraphen o.ä., aber da mein vater letztens sein Testament geändert hat (bezügl. eines Adoptivsohns) habe ich in diesem Thema etwas Ahnung.
Einen sogenannten Pflichtteil gibt es nur für Ehefrauen bzw. -männer und Kinder, allerdings nicht für Eltern, Nichten, Neffen usw. und so fort. Es wäre also theoretisch möglich (meinem Wissensstand nach) das alles der Bekannten vermacht wird - auch wenn die Eltern auf gut deutsch wahrshcienlich ziemlich angepisst wären :wink:

Hallo, Nadine,

ich will ja nicht sagen, dass Du falsch liegst…
Ganz unbescheiden und uncharmant möchte ich aber doch behaupten dass meine Antwort richtig ist. Hier der Paragraph; 2303 BGB :

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Gruss Hans-Jürgen
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Danke!
Hallo Hans-Jürgen,

vielen Dank für die qualifizierte Antwort - obwohl ich sagen muss, Nadines Auskunft hätte mir _noch_ besser gefallen … :wink:

Es ist einfach gut, dass es euch gibt und ich kann es immer nicht fassen, dass sich jemand kostenlos so viel Mühe macht.

Danke noch mal und schöööönes Wochenende

Norbert