ALG-II

Von: , 26.08.2009 16:56 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgendes Problem:

Mein Freund erwirtschaftet mit seiner neugewonnen Selbstständigkeit derzeit Verluste von ca. 400 € pro Monat.

Würde ich zu ihm ziehen, bilden wir ja eine Bedarfsgemeinschaft.
Ich habe ein Einkommen von Brutto 560 €.

Wie wird dieses als Bedarfsgemeinschaft angerechnet? Gleiche ich seine Verluste aus, oder wird sein Negativ-Einkommen (Verlust) als 0 € Einkommen gewertet?

Beispiel:
Er: -200 €
Ich: + 320 €
(Jeweils nach Abzügen von Freibeträgen, ...)

Ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft dann + 120 € oder + 320 €?

Nächste Frage ist: Welches Einkommen gilt: Die Arge hat im Bescheid ein Einkommen für ihn von 800 € kalkuliert, real ist jedoch (nach Einkommensteuer) ein Einkommen von - 600 € / Monat.
Wird das fehlerhaft geschätzte Einkommen im Nachhinein korrigiert, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen?

Mit einer schnellen Antwort würden Sie mir riesig helfen.

Vielen Dank,

Alexandra Schlebusch

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 16 Minuten 0 hilfreich
    Re: ALG-II

    Mein Freund erwirtschaftet mit seiner neugewonnen
    Selbstständigkeit derzeit Verluste von ca. 400 € pro Monat.

    Würde ich zu ihm ziehen, bilden wir ja eine
    Bedarfsgemeinschaft.
    Ich habe ein Einkommen von Brutto 560 €.

    Wie wird dieses als Bedarfsgemeinschaft angerechnet? Gleiche
    ich seine Verluste aus, oder wird sein Negativ-Einkommen
    (Verlust) als 0 € Einkommen gewertet?
    Nächste Frage ist: Welches Einkommen gilt: Die Arge hat im Bescheid ein Einkommen für ihn von 800 € kalkuliert, real ist jedoch (nach Einkommensteuer) ein Einkommen von - 600 € /
    Monat.
    Wird das fehlerhaft geschätzte Einkommen im Nachhinein
    korrigiert, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen?
    Leider bin ich mir da nicht ganz sicher.
    Eure beiden Einkommen werden zusammengerechnet.
    Aber die Verluste in Höhe von 400 Euro Deines Freundes können doch nur theoretisch sein?
    Also mit erlaubten Abschreibungen, etc.
    Wie könnte er sonst leben?
    Nur von Erspartem?
    Auf jeden Fall kannst Du darauf bestehen, dass nur das tatsächliche Einkommen angerechnet wird.

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: ALG-II


    Zur ersten Frage:

    Leider stimmt es, in Ihrem Beispiel würde das Einkommen mit 320,00 Euro gerechnet wird.

    Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. (§ 5 Anordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V))

    Zur zweiten Frage:

    Es stimmt schon, die bisherige Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht endgültig. Als Einkommen wird eine fiktive Höhe vorgenommen bis man weiss wie hoch das Einkommen tatsächlich war.

    Wenn das fiktiv angesetzte Einkommen viel zu hoch ist, dann sollten Sie mal nachfragen ob es nicht herabgesetzt werden kann. Nehmen Sie Unterlagen (z.B. Kontoauszüge) mit, dass in den letzten Monaten erheblich geringeres, oder gar kein Einkommen erzielt wurde, dann kann das fiktive Einkommen sicherlich herabgesetzt werden.

    Sie müssen nur eines bedenken. Wenn zuwenig Einkommen angerechnet wird, also mehr Leistungen ausgezahlt wird als tatsächlich notwendig wäre, dann müssen Sie diesen Teil der Leistungen wieder zurückzahlen.

    Sie könnten ja mit dem Amt vereinbaren, dass ein geringeres Einkommen fiktiv angerechnet wird und Sie sich sofort melden, sollte das Einkommen mehr werden und über dem fiktiven liegen?

    Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen, sollten noch Fragen bestehen, einfach melden.

    Gruß Nele

  3. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: ALG-II

    Hallo,

    ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft, heißt, dass dein Einkommen angerechnet wird. In voller Höhe.

    Das Einkommen aus seiner Selbstständigkeit, wird für 6 Monate geschätzt ( er musste sicherlich vorher eine sogenannte Prognose für das Job-Center abgeben) und nach dieser Zeit, wenn die Zahlen tatsächlich vorliegen, wird genau berechnet.
    Da viele Job-Center aber keine genauen Gesetzestexte über Selbstständigkeit haben, solltet ihr genau drauf achten, was dort berechnet wird und was nicht!

    Hoffe ich habe dir erst einmal weitergeholfen.
    lg

  4. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: ALG-II

    die Verluste werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, es wird Ihr Netto-Einkommen berücksichtigt und bei ihrem Freund nichts. (die ARGE fängt also die Verluste nicht auf)
    Damit er kurzfristig nicht mehr 800,- angerechnet bekommt, die zur Zeit noch gar nicht erzielt werden, kann er eine monatliche Gewinn- und Verlustrechnung selbst erstellen. (Buchführung über Einnahmen und Ausgaben)Fehlerhaft berücksichtigtes Einkommen ist auch rückwirkend gem. § 44 SGB X zu korrigieren.

    k

  5. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: ALG-II

    Erstmal, Sorry, dass ich jetzt erst antworte!
    Also, eine Anrechnung von negativen Einkünften erfolgt nicht. Also, wenn Dein Freund Verlust macht, wird ein Einkommen i.d.R. von 0 Euro angerechnet!
    Selbstverständlich wird eine erneute Berechnung unter Vorlage des tatsächlichen Einkommens gemacht, also wenn z.B. der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt- der ist ja maßgeblich!

    Hoffe, Konnte Dir helfen! Bei Fragen einfach nochmal melden!

    FG Karina

    Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!