Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

Von: , 12.07.2010 11:24 Uhr


Hallo miteinander,

kann mir jemand die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Erlaubnisakten zur Kindertagespflege nennen ?
Ich finde im SGB VIII und SGB X nichts darüber.
Wenn eine Person wiederholt eine Tagespflege beantragt, ist es wichitg schauen zu können, ob in der Vergangenheit etwas vorgefallen ist. Es geht immerhin um das Wohl des Kindes.
Wie lange wir allerdings verpflichtend diese Akten aufbewahren müssen, weiß ich nicht. Können wir dies vielleicht selbst definieren ?

Herzlichen Dank für Antworten
Wünsche eine schönen Tag

Freundliche Grüße

Robschlen

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

    Hallo

    Wir bewahren unsere Akten 10 Jahre auf, alles was wir als freier Träger speichern und archivieren über unsere tagespflegepersonen wird nach 10 Jahren vernichtet. Allerdings erteilt in Leipzig das Jugendamt selbst die Erlaubnis und prüft die Tagespflegepersonen. Wie lange das Amt diese Unterlagen aufhebt weiß ich nicht.

    viele Grüße Sandra Pohler

    • Antwort von nach 10 Stunden 1 hilfreich
      Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

      Hallo Robschlen,
      ich denke, dass eine Archivierung von 3-5 Jahren - angelehnt an die Arbeitsplatzakte angemessen ist. Wenn der Gedanke an eine wiederholte Erlaubnisbeantragung nahe liegt und deutliche Gründe dagegen sprechen, würden diese, m.M. nach, bei einer erneuten Überprüfung hervortreten.
      MfG
      Susken

    • Antwort von nach 2 Tagen 1 hilfreich
      Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

      Guten Abend 'Robschlen'.

      Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

      Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

      Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum 'erweiterten' Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T...

    • Antwort von nach 2 Tagen 1 hilfreich
      Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

      Guten Abend 'Robschlen'.

      Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

      Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

      Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum 'erweiterten' Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T...

  2. Antwort von nach 2 Tagen 1 hilfreich
    Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

    Guten Abend 'Robschlen'.

    Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

    Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

    Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum 'erweiterten' Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T...

  3. Antwort von nach 21 Tagen 1 hilfreich
    Re: Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

    Hallo,
    verstehe ich es richtig, dass du der Person die Pflegeerlaubnis erteilen willst? Wen meinst du mit wir ???
    Meines Wissens nach geschieht das doch durch das Jugendamt.
    Die Pflegeerlaubnis ist 5 Jahre gültig und um sie zu erlangen, muss u.a. ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Danach (5 J) müssen alle erforderlichen Unterlagen erneut eingereicht werden.
    Jede Kindertagespflegeperson arbeitet nebenberuflich freiberuflich und muss ihre geschäftlichen Unterlagen für Finanzamtzwecke 10 Jahre aufheben.
    Hilfreich? Oder frag mal bei berufsvereinigung.de

    Gruß
    skyfee

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