§616 EntgeldfortzG

Liebe Expertin,
meine Frau hat einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen
(als Physotherapeutin), in dem steht: „Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Stunden. Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach §616 BGB insbesondere im Fall einer kurzfristigen Verhinderung im Sinne des PflegeZG sind ausgeschlossen.“
Fragen: Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
auch der §12 (Unabdingbarkeit) des
EntgeltfortzG aufgehoben?
Wird mit der (zulässigen) Abdingung des §616
auch der §8 (Unabdingbarkeit) des PflegeZG
aufgehoben?
Wie ist die sichere Rechtslage.
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.
D.Wahl