Schenkung oder Überschreibung von verschuldetem Haus

Hallo an alle!
Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe mit meiner jetzigen Frau ein Kind. Aus erster Ehe habe ich zwei Kinder, die sich leider nicht für mich interessieren, ausser wenns Kohle gibt. Das liegt wohl am Einfluß meiner Ex.
Da ich um einiges älter bin als meine jetzige Frau, machen wir uns Sorgen, dass meine Kinder aus erster Ehe ihr Probleme machen wenn es ans erben geht.
Nun meine Frage:
Kann ich mein Haus (meine jetzige Frau hat für die Schulden mit unterschrieben) an meine jetzige Frau oder an unseren Sohn überschreiben oder es schenken obwohl der Kredit noch lange nicht abgezahlt ist? Ich möchte so die Erbstreitigkeiten verhindern, denn ich möchte dass meine jetzige Familie alles bekommt und sonst niemand (hört sich jetzt vielleicht gemein an, aber die Umstände haben mich dazu gebracht).
Ich weiß dass die Schenkung/Überschreibung mind. 10 Jahre her sein muss. daher möchte ich es bald erledigen.
Was kostet so etwas ungefähr?
Wäre für Antworten sehr dankbar!

Hallo,

Sie können zu jederzeit Ihr Haus -Sie sind wohl Alleineigentümer- an Ihre jetzige Frau verschenken oder auch verkaufen. Ob darauf Verbindlichkeiten lasten oder nicht. Daran soll ja nicht gerüttelt werden. Sie bleiben weiterin der Zahlende. Aber, Achtung, es muss Ihnen bewust sein, dass bei einer neuen Scheidung das Haus für Sie sozusagen „weg“ ist.
Im Zugewinnausgleich kann man zwar einiges retten, aber nicht die alten Zustand wieder herstellen.
Noch ein Punkt:
Wenn Sie Ihre jetzige Frau als Alleinerbin einsetzen, erhält diese das Haus und auch die Schulden. Von dem Verbleibenden reinen Vermögen erhalten die Kinder einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbteils. also alle gemeinsamen Kinder zusammen 1/4 Wert des Nachlasses. Ihr Kind aus jetziger Ehe inbegriffen.
Mithin steht Ihrem Kind aus 1. Ehe 1/8 vom Wert zu.

Wenn Ihre jetzige Ehe aber o.k. ist, besser klar Schiff machen. Jeder Notar kann Ihnen da weiterhelfen, ob Verkauf oder Schenkung -mit gewissen Vorbehalten, wie üblich-. Die Kosten -es kommt auf den Objektswert an, liegen bei einem Wert von 200.000,00 € rund 1200,00 Notarkosten, rund 380,00 € bei Gericht.
Sollten noch Rückfragen bestehen, einfach melden.
MfG
PB

Herzlichen Dank für Ihre erbrechtlche Anfrage.

Eine Übertragung des Grundstücks - samt Schulden - kann hier sehr sinnvoll sein.
Sie können damit tatsächlich den Zugriff der Kinder aus erster Ehe auf das Haus verhindern.
Dabei wäre im notariellen Übergabevertrag darauf zu achten, dass eine Nießbrauchs- oder Wohnrecht nicht vorbehalten wird, weil ansonsten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden könnten.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Die Kosten des Notar für den Übergabevertrag richten sich nach dem Wert des Grundstücks.

Sinnvoll wäre noch vorab ein Beratung im Hinblick auf den Übergabevertrag durch einen Fachanwat für Erbrecht.

Lobenswert ist es, dass Sie sich bereits jetzt Gedanken um die künftige Entwicklung - nach Ihrem Versterben machen. Insoweit bietet sich auch die Erstellung eines Vorsorgeordners an.
Einen kostenlosen Online-Vorsorgeordner können Sie erstellen unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

guten Abend,
per Mail Empfehlungen für die eine oder andere Lösung zu geben, wäre leichtfertig, unseriös und nicht verantwortbar. Die persönlichen Situationen müssen erfragt und nach Abwägung aller künftigen Eventualitäten, Wünsche und Vorstellungen Berücksichtigung finden. Was Sie mir schreiben reicht dafür bei weitem nicht!

Auf jeden Fall müssen Sie das Haus -das kann ich vorbehaltlos schreiben- aus Ihrem künftigen Nachlass „entfernen“ entweder durch Schenkung, Austauschvertrag (Übertragung gegen Nießbrauch/Wohnungsrecht/Rückübertragungsrecht usw.) oder durch Testamentserrichtung. Letztere Lösung ist wegen des Pflichtteilsanspruchs die ungünstigere Lösung.

Die 10-Jahresfrist gilt für Schenkungen (auch Teil-Schenkungen z.B. beim Austauschvertrag) zu Lebzeiten mit der Folge, dass Schenkungen ausserhalb dieser Frist z.B. kein rechnerisches Hinzuzählen zum Pflichtteil bewirken. Bei der Schenkung innerhalb der Frist vermindert sich die Hinzuzählung um jeweils 10 Prozent pro Jahr.
Ich rate dringend einen erfahrenen (also älteren !!) Notar zu befragen. Bei Beauftragung sind alle Fragen kostenneutral!! Die anderen Kosten richten sich nach dem Wert des Anwesens und der Aufträge an den Notar.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Hallo Sultan,
es ist überaus dringend und wichtig,

  1. das Haus auf die Ehefrau zu überschreiben (dabei für Sie ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen lassen),
  2. ein gmeinschaftl. Testament mit der Ehefrau zusammen zu machen (notariell!), wonach Sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, nach dem Letztversterbenden dann Ihr gemeinsames Kind. Die Kinder aus 1. Ehe werden auf den PFLICHTTEIL (=PT)gesetzt.
    Wenn Sie zuerst versterben, erhalten die Kinder wegen der Hausübertragung nach 10 Jahren nichts mehr an PT, nach 9 Jahren nur 10 %, nach 8 J.20 % etc. Der auszugleichende Wert sinkt also um jährlich 10 % ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
    Das funktioniert nicht, wenn Sie sich den Nießbrauch vorbehalten sollten, deshalb „nur“ Wohnrecht.
    Beide Dinge muss ein Notar aufsetzen und durchführen.

Zu den Kosten (evtl. je 1000 €) kann ich nichts sagen, da Sie dazu Ihr den Wert der Immobilie (für die Übertragung) und des gesamtes Vermögen (für das Testament) angeben müssen. Das erfragen Sie besser gleich beim Notar.

Schönen Abend noch und freundliche Grüße,
S.

Die Übertagung an die 2. ehefrau oder dreen Sohn ist natürlich auch möglich wenn das Haus noch belastet ist. Man muss hier nämlich strikt trennen wer haftet. Der Darlehensnehmer haftet für die Rückzahlung des Kredites und das Grundstück mit Haus für die Grundschuld.

Der Schenkungsvertrag mit Auflassung muss notariell beurkundet werden. Sowohl die Notarkosten und die Grundbuchamtkosten richten sich nach dem Wert des Hauses. Da kann man also keine pauschalen Ausagen machen ohne konkrete Zahlen.
Bei der Schenkung nicht vergessen sich ggf. Nießbrauch oder zumindest lebenslanges Wohnrecht oder Rückauflassungsvormerkung sich vorzubehalten und dies auch im Grundbuch zu verlautbaren. Man weiss ja nie…

ml.