Erziehungsurlaub Abfindung 31.12. Steuererklärung

Ich war das gesamte Jahr über im Erziehungsurlaub und hatte somit hieraus keine Einkünfte. In Abstimmung mit dem AG haben wir mit einer Abfindung den AV mit Aufhebungsvertrag zum 31.12. beendet. Somit habe ich also eine Einmalzahlung erhalten, die auf meiner Steuerkarte als einzige Einnahme vermerkt ist. Da der Abfindungsbetrag ehr gering ist, dürfte hierauf doch kaum Steuern anfallen, oder?
Ich bin ich mit meinem Mann gemeinsam steuerlich veranlagt. Wenn wir nun die Steuererklärung machen, dann wir die Steuer doch aus dem Brutto von mir (Abfindungsbetrag) und dem Brutto meines Mannes ermittelt, oder?

Hallo,
ja, das ist richtig. DDie zu zahlende Steuer errechnet sich aus dem Brutto der Abfindung und dem Brutto des des Ehemannes.
Tschüß Sylke

Hi,

kenne mich leider mit Zusammenveranlagung und Steuerklärung von Angestellten nicht aus, da ich Selbständig bin. Sorry.

Gruß

hallo!

die steuerfreiheit, auch für kleine abfindungen, gilt meines wissens nach schon seit 2006 nicht mehr.
je nach höhe der abfindung (ein geringer betrag ist „steuerfrei“, dies aber nicht wegen der steuerfreiheit der abfindung, sondern wegen der generell erst ab einem bestimmten betrag einsetzenden steuerlast (um die 7500 euro p.a. herum, genauen betrag hab ich grad nicht greifbar) unterliegt diese der ermäßigten besteuerung. da ich nicht weiß, wie hoch die abfindung war, kann ich hierzu auch nichts näheres sagen.

wenn mit dem ehegatten eine zusammenveranlagung gewählt wurde, dann werden die beiden einkünfte zusammengerechnet und als gesamtbrutto gesehen - dies ist als annahme also richtig.
das jahresbrutto aus der abfindung kann über die sog. fünftelregelung versteuert werden.

näheres hierzu siehe z.b.:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
http://www.abfindunginfo.de/
http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040… - hier insb. Unterpunkt d) und folgende

saludos, borito

Die Einkommensteuer bei Ehepaaren UND bei Zusammenveranlagung errechnet sich immer aus dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen beider Ehepartner.
Je Ehepartner gibt es u.a. den Grundfreibetrag von 8.004 Euro und - soweit unselbständiger Arbeitnehmer - die Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 920 Euro.
Ist das Jahreseinkommen der Ehefrau geringer als diese Freibeträge wird keine Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen der Ehefrau anfallen.

Wenn es sich bei der Ehefrau offiziell um eine Abfindungszahlung handelt, sollte dafür beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung die „Fünftel- Regelung“ beantragt werden.

Hallo, das Erziehungsgeld gilt als Lohnersatzleistung uns muss auch versteuert werden sofern bestimmte Beiträge überschritten werden.
Dii abfindung wird wahrscheinlich gefünftelt und versteuert.
Ich würde mir überlegen ob eine Zusammenveranlagung günstiger ist als eine Einzelveranlagung und dann entsprchend vorgehen. Hängt alles etwas davon ab,
ob Du in 2010 wider vollgearbeitet hast wegen der evtl. Verlustvorträge.
Gruss Hermann

Hallo,

im Grunde ja (Werbungskosten,… werden abgezogen).

Viele Grüße

Paola

Ich habe die Abfindung als Gesamtbetrag (Einmalzahlung)erhalten. Muss man die Fünftelregelung schon vor der Auszahlung festgelegt haben oder ist das erst bei der Steuererklärung zu beantragen?
Würde sich eine Fünftelregelung bei einem relativ kleinen Abfindungsbetrag + 6 Monate Erziehungsgeld wahrscheinlich lohnen, oder?
Wie beantragt man denn eine Fünftelregelung bei der Steuererklärung?

Ich habe die Abfindung als Gesamtbetrag
(Einmalzahlung)erhalten. Muss man die Fünftelregelung schon
vor der Auszahlung festgelegt haben oder ist das erst bei der
Steuererklärung zu beantragen?
Würde sich eine Fünftelregelung bei einem relativ kleinen
Abfindungsbetrag + 6 Monate Erziehungsgeld wahrscheinlich
lohnen, oder?

Wie beantragt man denn eine Fünftelregelung bei der

Steuererklärung?

Hallo, ihre Fragen kann ich leider nicht beantworten, da ich nur die Fälle kenne wo die Abfindung in der Lohnsteuerkarte vermerkt ist und das Finanzamt wendet dann automatisch die Fünftel Regel an, was meine ERachtens aber nur bei hohen Abfindungen sinnvoll ist und wenn ich wenig Ausgaben im Veranlagungszeitraumm geltend machen kann. Das scheint mir aber bei Ihnen nicht der Fall zu sein.
Gruss Hermann