Hundehaltung in einer Mietwohung

Hallo Leute =)
Ich bitte um eure Hilfe!
Ich weiß dieses Thema ist hier schon oft durchgekaut wurden, aber ich habe noch nicht die richtige Antwort gefunden, denn mal ist die Antwort so und mal so. Also mein Freund und ich wohnen in einer Mietwohnung (Nähe Flensburg) 1.Etage unter uns wohnen 2 andere Parteien und gegenüber eine Partei. Nun ist es hier ein großes Chaos, weil der Vermieter alt und krank ist, wird dieses Gebäude von seinem Schwiegersohn verwaltet. Jedoch ist diese Verwaltungssache nicht an alle Parteien angekommen. Wir müssen uns nun wegen Hundehaltung an den Verwalter richten, denn in unserem Mietvertrag steht, dass wir die Genehmigung benötigen. Diese habe ich nur telefonisch versucht einzuholen und der Verwalter meint sie dulden in der 1.Etage keine Hunde und sagte, wenn wir einen Rechtsstreit haben wollen, dann kann das losgehen!, dabei haben Jahre lang hier Hunde gewohnt, weil der Vermieter nie dagegen war, denn er ist ein Tierfreund, selbst mein Freund wohnt seit sieben Jahren in diesem Gebäude hatte mit seinen Eltern auch schon Hunde und hatte nie Probleme mit dem Vermieter, aber seitdem der Verwalter hier für uns zuständig ist versucht er uns durch Schikane hier rauszubekommen, weil mein Freund sich mal über Schimmel bei dem Verwalter beschwert hatte. Umziehen ist im Moment nicht möglich, da andere Wohnungen zu teuer sind. Andere Parteien haben auch Hunde und auch Katzen und uns wird das verwehrt?? Also meine Frage darf der Vermieter UNS das verwehren, aber alle anderen dürfen Hunde haben??? Kann man sich da nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und auf das Schikaneverbot?? p.s.: Ich habe einen schriftlichen Antrag an ihn geschickt (per Einschreiben) und habe immernoch keine Antwort erhalten!

Dickes Sorry aber da bin ich absolut überfragt. Ich würde mal einen Anwalt konsultieren. Je nach Einkommenslage ist es ja umsonst wegen der Prozeßkostenhilfe. Ansonsten würde ich hier bei wer-weiss-was mal direkt einen Anwalt anschreiben, er darf zwar eigentlich auf diesem Wege keine Rechtsberatung erteilen aber ich habe damit schon positive Erfahrungen gemacht. Tut mir echt leid nicht mehr schreiben zu können.

Liebe Grüße
manora

Hallo Manora, Meine Freundin lernt RENO und hat bei ihrem Chef gefragt, der meinte das Partei AA Recht bekommt, jedoch bin ich mir da nicht sicher und wollte deswegen halt fragen, ob Partei AA sich nicht auf eine Rechtslage bestehen kann, wie Gleichberechtigungsgrundsatz, damit der zweite Brief, wenn keine Antwort kommt, ein paar Fakten beigelegt werden kann.
Liebe Grüße Schelli

Hallo,

ich würde mir keine Sorgen machen. Es hilft aber so jemanden wie den Verbraucherschutz im Rücken zu haben. Die haben eine gute Rechtsabteilung und sehr viel Erfahrung. Gegen Einschüchterungstaktik hilft nur eine größere Instanz. Die helfen auch zum kleinen Preis und sind eigentlich überall erreichbar.
Viel Glück und Erfolg!
Gruß aus Berlin Susanne Jung

Sorry, ich bin überfragt ;-(

Hallo Du :wink:

Ausschlaggebend ist immer der Mietvertrag und die Unterzeichner des selbigen. Du hast ja den Mietvertrag wohl noch mit dem *alten Herrn* geschlossen und nicht mit dem neuen Verwalter. :wink:
Wenn es dort nicht expliziet verboten ist Kleintiere bzw.in Deinem Fall Hunde zuhalten,dürfte der Verwalter eigtl. nix dagegen haben.
Man könnte sich auch auf das Gewohnheitsrecht berufen,da Dein Freund früher,selbst Hunde hatte.

Du kannst Dir auch noch beim Mieterverein diesbezüglich eine Antwort einholen,die haben meist den besseren Blick.

Hoffe,ich konnte etwas helfen
LG
Paula-René

P.S.: ich hatte bis jetzt immer Glück mit meinem Vermieter :wink:

Danke für die Hilfe, das Problem ist nur das der Mieterbund 100euro für eine Antwort haben will, aber ich denke nun haben wir genug sachen um dagegen vorzugehen.

Hallo Schelli001,

ich habe dazu folgenden Artikel gefunden.Vielleicht gibt der Aufschluss über das Problem.Meine persönliche Meinung dazu ist: Es gilt,was in dem Mietvertrag steht.Passt das dem neuen Vermieter nicht,so muss er einen anderen Vertrag aufsetzen und von beiden Parteien (Mieter/Vermieter) unterschreiben lassen.Ansonsten besitzen alle Mieter (die einen gemeinsamen Vermieter haben) die gleichen Rechte.

ARTIKEL:
Tierhaltung in Mietwohnung
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters“. Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./. LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06, Karlsruhe, den 14. November 2007, Bundesgerichtshofs

Danke für die Antwort. Nun haben wir mit dem Vermieter und nicht dem Verwalter gesprochen und er meint es ist kein Problem sich in der Wohnung einen Hund anzuschaffen =)
Bin ganz erleichtert

Hallo,

entschuldige bitte, das ich auf Deine Frage damals nicht geantwortet habe. Durch Scheidung und zwei Umzüge plus kaputtem PC war ich ewig nicht mehr hier.

Ich hoffe, die Situation hat sich für Dich geklärt. Zu rechtlichen Fragen hätte ich auch nichts sagen können. Allerdings den Tipp gegeben, bei der Situation mal lieber vorsorglich in den Mieterbund einzutreten oder ein Rechtschutzversicherung abzuschließen…

Viele Grüße,
Küchenfee