Privatinsolvenz und Steuerklassenwechsel

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

kurze Schilderung der (Beispiel-)Situation:
Mann ist in Privatinsolvenz, hat derzeit Steuerklasse 5 und verdient EUR 2000,- (knapp EUR 1000,- netto). Ehefrau hat Steuerklasse 3 und verdient etwas über EUR 3000,- (brutto).
Im Oktober erwarten beide das erste Kind. Die Frau möchte zu Hause bleiben und die Elternzeit in Anspruch nehmen, der Mann arbeitet weiter.

Der Arbeitgeber des Ehemanns hat für um den Jahreswechsel eine Beförderung inkl. einer kleinen Gehaltserhöhung angekündigt.

Nun die Fragen:

  1. „Unterhaltspflichtige Personen“: Hierzu zählt doch lediglich dann das Kind - die Frau bezieht doch in dem Sinne das Elterngeld, ist also nicht „unterhaltspflichtig“, oder doch? Sprich: Der Mann müsste sich laut Pfändungstabelle eigentlich unter „1 Person“ orientieren, um herauszufinden, wo seine neue Pfändungsgrenze liegt? Demzufolge wäre die neue Grenze dann bei EUR 1360,-?!

  2. Steuerklassenwechsel: Der Arbeitgeber empfiehlt dem Mann einen Steuerklassenwechsel von 5 auf 3. Da die Gehaltserhöhung alleine nicht ausreichen wird, um das „Loch“ zwischen dem bisherigen Verdienst der Ehefrau und dem Elterngeld auszugleichen. Ist dieser Steuerwechsel jederzeit möglich?
    Entstehen der Ehefrau durch den Steuerwechsel irgendwelche Nachteile?
    Wenn die Ehefrau nach einem oder spät. zwei Jahren wieder arbeiten geht, ist dann der erneute Wechsel der Steuerklasse wiederum jederzeit machbar?

Vielen lieben Dank im Voraus.
Grüße. FRANK

Nun die Fragen:

  1. „Unterhaltspflichtige Personen“:

Im Insolvenzverfahren ist der Familienangehörige grundsätzlich unterhaltspflichtig. Auf Antrag (!) kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder bei Gericht beantragen, dass ein Familienangehöriger aufgrund eigenem Einkommen in der Pfändungstabelle unberücksichtigt bleibt. Im Falle der Frau wird es so sein, da das Elterngeld dem Einkommen gleichzusetzen ist. Das Kind ist in jedem Fall weiter anzurechnen, so dass die Eigeneinschätzung korrekt ist.

  1. Steuerklassenwechsel: Ist dieser Steuerwechsel jederzeit möglich?

Der Wechsel greift zum 1.1. eines Jahres

wiederum jederzeit machbar?

greift wieder zum 1.1.

Alles Gute!

Hallo,

  1. Unterhaltspflicht besteht gegenüber allen Personen die zur Fam. gehören. Auch gegenüber der Ehefrau und Kind, also 2 Personen.
  2. Die Steuerklasse kann ohne Rücksprache mit dem IV gewechselt werden. Auch weitere wechsel sind möglich.

mfg
lucy

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Hallo Frank,

zu 1. Sobald das Elterngeld nicht mehr gezahlt wird besteht zur Frau auch eine Unterhaltspflicht. Somit wäre der Ehemann auch gegenüber 2 Personen unterhaltsverpflichtet.

zu 2. Ein Steuerklassenwechsel ist immer möglich und ist dann gültig ab dem kommenden Ersten. Dieser Wechsel ist aber nur ein mal im Jahr möglich.

Gruß Jörg

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Hallo Frank,

dass ist doch mehr eine Steuerahngelegenheit, was ich speziell nicht beantworten kann.
Grüße Ideenfuchs

Sorry für die späte Antwort! Ich war im Urlaub.
Zu Deiner Frage: Deine Frage sollte der Rechtsanwalt klären. Über die Seite, „Frag einen Anwalt.de“ hab ich da eine sehr guten Kontakt bekommen. meine Meinung: lass alles so wie es ist.!
Gruß