Gesehen wie gekauft ?!

Hallo!

Ich bin neu hier und hoffe ich darf die Frage hier so stellen. Der Fall hat keinen Bezug zu mir und ich verwende auch nicht das Wort „Ich“.

In einer Artikelbescheibung bei Ebay möge stehen:


Bei Selbstabholung - gekauft wie gesehen

Keine Garantie, Rücknahme oder Umtausch

Wer mit den Bedingungen nicht einverstanden ist wird gebeten, nicht zu bieten.

Haben diese Laienformulierungen vor Gericht bestand? Habe etwas gegooglet…und für „Gekauft wie gesehen“ gibt es in Bezug auf Gebrauchtwagenkauf verschiedene Beurteilungen.
Wie sieht es mit dem Wert dieser Formulierungen in Bezug auf Nicht-Automobile aus, z.b. technische Geräte der 70er Jahre?

Ich hoffe meine Frage darf so stehenbleiben und wird nicht wieder von einem Mod. gelöscht.

Gruss, Peter

Das ist Quatsch. Gekauft wie gesehen kann ja schon deshalb nicht stimmen, weil man die Ware ja nicht gesehen haben kann, wenn man sie übers Internet kauft.

Genauso ist jeder absolute Gewährleistungsauschluß Quatsch, auch wenn tausendfach so geschrieben. Man kann nicht eine Bierflasche als Toaster verkaufen, und dann sagen, der Käufer müsse das hinnehmen.

Man kann aber schreiben: „Möglicherweise defekt“ oder „Schrott“ oder „Bastlergerät ohne Funktion“ oder „Ersatzteilspender“. Dann kann der Toaster so kaputt sein, wie er will, und keine Gewährleistung greift.

So einfach ist das.

Ist es doch, oder?

Ist es doch, oder?

Nein, es ist *sehr* viel komplizierter. So kompliziert, dass ich mir nicht mal die Zeit nehmen kann, alles, was mir zum Thema Gewährleistungsausschluss einfällt, aufzuschreiben. Da gibt es nämlich ganz besonders hübsche Fragestellungen.

Levay

Hallo!

Das ist Quatsch. Gekauft wie gesehen kann ja schon deshalb
nicht stimmen, weil man die Ware ja nicht gesehen haben kann,
wenn man sie übers Internet kauft.

Da muss ich korrigieren! BEI SELBSTABHOLUNG habe ich geschrieben.

Der Käufer hat das Gerät also persönlich abgeholt, inspziert und mitgenommen. Er hat es sehr wohl gesehen.

Genauso ist jeder absolute Gewährleistungsauschluß Quatsch,
auch wenn tausendfach so geschrieben. Man kann nicht eine
Bierflasche als Toaster verkaufen, und dann sagen, der Käufer
müsse das hinnehmen.

Von absolut war ja keine Rede. Funktionstüchtigkeit wurde zugesagt. Nicht mehr und nicht weniger.
Kann der Käufer jetzt wegen eines kleinen Risses oder einer geklebten Ecke die Ware im nachhinein reklamieren?
Auch wenn sowas ausgeschlossen wurde vom Verkäufer?

Man kann aber schreiben: „Möglicherweise defekt“ oder
„Schrott“ oder „Bastlergerät ohne Funktion“ oder
„Ersatzteilspender“. Dann kann der Toaster so kaputt sein, wie
er will, und keine Gewährleistung greift.

So einfach ist das.

Scheinbar nicht. ^^

Ist es doch, oder?

Ich hoffe der Aspekt „Selbstabholung“ läßt dich deine Meinung revidieren.
Bei dem Gerät möge es sich um einen Rasenmäher, einen Grammphonspieler oder einen Filmprojektor handeln. Ich hoffe das ist egal.

Gruss

Ich habe den Fall doch präzisiert, oder?

Ich weiss aber nicht wie sehr ich ins Detail gehen darf, weil mir der liebe Mod vllt. wieder den kompletten Thread löscht, wenn ich hier zu sehr ins Detail gehe.

Ich bin wie gesagt neu bei WWW.

Ich danke allen, die mir hier helfen möchten.

Gruss

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

dass ich mir nicht mal die Zeit nehmen kann, alles, was mir zum
Thema Gewährleistungsausschluss einfällt, aufzuschreiben.

Tolle Antwort! Damit ist alles geklärt!

Da du keine Zeit hast, aber trotzdem behauptest, ich hätte Unrecht (na und, ich bin ja kein Anwalt), drehe ich es einfach um, denn wenn man die Unwahrheit verdreht, wird eine Wahrheit draus. Machen Rechtsanwälte ja auch so. Man kann also doch eine Bierflasche als Toaster verkaufen, und wenn man schreibt, daß der Toaster Schrott ist, muß er wenigstens zwei Jahre funktionieren.

Das wolltest du doch sagen, oder?

Oder nicht?

Ja, stimmt, in meiner Antwort sind ein paar Fehler drin. Aber im Allgemeinen ist es schon so ungefähr so, oder?

Das wolltest du doch sagen, oder?

Oder nicht?

Nein, ich wollte das sagen, was ich gesagt habe: Es ist sehr viel komplizierter. Insbesondere irrst du, wenn du glaubst, dass es keine „absoluten Gewährleistungsausschlüsse“ geben kann. Dies ist unbeschadet einiger komplizierter Besonderheiten (vgl. § 276 Abs. 3 BGB und noch viel mehr die AGB-Bestimmungn des AGB), nicht richtig.

Wie gesagt: Es ist mir zu viel, um das jetzt hier alles aufzuschreiben. Aber dadurch bekommst du ja nicht automatisch Recht.

Levay

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Hallo,

Das ist Quatsch. Gekauft wie gesehen kann ja schon deshalb
nicht stimmen, weil man die Ware ja nicht gesehen haben kann,
wenn man sie übers Internet kauft.

Da muss ich korrigieren! BEI SELBSTABHOLUNG habe ich
geschrieben.

Der Käufer hat das Gerät also persönlich abgeholt, inspziert
und mitgenommen. Er hat es sehr wohl gesehen.

dennoch stimmt das, was Andreas geschrieben hat. Der Kaufvertrag kam nämlich bei Abschluss der Auktion zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Artikel noch nicht ispiziert. Der Verkäufer müsste also dem Selbstabholer ein Rücktrittsrecht nach Besichtigung einräumen, damit der Satz „Gekauft wie gesehen“ gelten könnte.

Gruß, Niels

Na gut, Spaß beiseite, es stimmt schon, was du schreibst. Aber meins ist trotzdem nicht ganz falsch.

In einer Artikelbescheibung bei Ebay möge stehen:


Bei Selbstabholung - gekauft wie gesehen

Und bei Versand? Gekauft wie beschrieben, nicht?

Keine Garantie, Rücknahme oder Umtausch

Der Unternehmer, der einem Verbaucher etwas verkauft, wird mit so einer Aussage auf die Nase fallen. Der Verbraucher, der etwas verkauft, kann die Gewährleistung durchaus ausschließen. Aber damit kann er sich nicht herausreden, wenn der verkaufte Artikel von der Beschreibung abweicht. Oder wenn ihm Mängel bekannt wären, die er absichtlich verschweigt.