Kündigung bei Aushilfsjob?

Liebe/-r Experte/-in,

auf der Suche nach einem Aushilfsjob als Verkäuferin bewerbe ich mich bei mehreren Arbeitgebern (Konsum, Butlers, Depot,…). Wenn ich eine Zusage bekomme, und den Job beginne und 14 Tage später eine Zusage von einem Arbeitgeber, wo ich einen höheren Verdienst pro Stunde habe und wechseln möchte, muß ich kündigen.

Soweit ich weiß, gibt es eine Mindestkündigungsfrist von 14 Tagen, die AN wie AG einhalten müssen.

Wann muß ich die Kündigung einreichen, wenn ich sofort nach Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist, die Arbeit beenden will? Oder kann ich die Kündigung erst nach den 14 Tagen einreichen? Und kann ich dann fristlos zum nächsten Tag kündigen oder erst zum 15. bzw. Ende des laufenden Monats?

Gibt es da eine gesetzliche Regelung oder werden Kündigungsfristen individuell im Arbeitsvertrag vereinbart?

Ob Probezeit vorliegt, spielt da wohl auch eine Rolle!? Gibt es auch da eine gesetzliche Regelung, daß z.B. die ersten drei Monate immer als Probezeit gelten oder wird auch diese Zeit individuell per Arbeitsvertrag vereinbart?

Ich danke vielmals im voraus für eine Antwort.

Viele Grüße

Kivi2

Liebe Nutzerin
Sie können am ersten Arbeitstag mit der vereinbarten Frist kündigen. Nur wenn eine Probezeit vereinbart ist, beträgt die Frist 2 Wochen. Als Kündigung am ersten Tag und das Arbeitsverhältnis endet 2 Wochen später. Andernfalls gilt die Frist von § 622 I BGB = 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.

Es gibt Branchen, wo ein Tarifvertrag kürzere Fristen regelt. Es kommt also auf den Arbeitsvertrag an. Auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit Urlaub, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Gruß
Lotse

Ist nichts anderes einzel- oder tarifvertraglich geregelt - dann gilt §622 BGB.
INNERHALB der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis .:expressionless: mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden|:. - heißt, es muss NICHT zu einem bestimmten Datum gekündigt werden, sondern mit der Fristdauer.
Liegt KEINE Probezeit vor, dann gilt - Eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats - also zu einem bestimmten Datum mit Fristeinhaltung.
Ich gehe davon aus, dass Du den Unterschied erkennst.
Die Standartarbeitsverträge schließen meist eine Kündigung VOR ARBEITSANTRITT aus - mann kann diese aber auch schon am ersten Tag abgeben.
Eine Probezeit ist keine Pflicht - sie muss vereinbart werden - von vorneherein besteht keine Probezeit, jedoch wenn Probezeit, dann min. 3 Wochen umd max. 6 Monate. Ist KEINE Probezeit vereinbart, dann gilt die 4 Wochen-Frist zum 15 oder Ende des Monats

Lieber Lotse,

vielen dank für die kurze und klare Antwort. Das hilft mir sehr weiter.

Viele Grüße

Kivi2

Hallo Stefan Ritter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt weiß ich worauf ich achten muß.

Viele Grüße

Kivi2

Hallo

gesetzliche Kündigungsfristen sind innerhalb der Probezeit (die ersten 6 Monate) 14 Tage ohne festes Ende - heisst sie kündigen heute 24.09. zum 08.10 also einfach 14 TAge abzählen.
nach der Probezeit erhöht sich die Kündigungsfrist auf 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.
Fristlose Kündigungen sind nicht gut - schauen Sie in ihrem Vertrag nach ob sie evt. etwas zahlen müssen wenn die fristlos kündigen.
Das waren die gesetzlichen Kündigungsfristen - schauen Sie in ihrem Arbeitsvertrag nach was dort vermerkt ist.

Alles Gute

Hallo Kivi2,

eigentlich weißt Du alles!

Entscheidend ist, ob bei der ersten Stelle ein Tarifvertrag zur Geltung kommt - und was dazu in diesem steht.
Sollte kein Tarifvertrag zur Geltung kommen, so gelten die gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB (in Deutschland!).
Nachlesen kannst Du die einzelnen Bestimmungen unter:
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Falls Du noch Fragen dazu haben solltest, musst Du Dich einfach noch mal melden.

Herzliche Grüße
Wolfgang Lenssen

Hallo Kivi2,

wie immer muss man als Jurist antworten: Es kommt darauf an.

Wenn eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist, können Sie mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

Wenn keine Probezeit vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Auf jeden Fall geht immer das vor, was im Arbeitsvertrag steht. Und was dort steht, wissen nur Sie!

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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