Bekommt man Krankengeld und Urlaub Geringfügig Beschäftigter 400€?

Hallo,
ich bin als Geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Ich darf max. 70 Std./mon. arbeiten bzw. max 400€ verdienen. Bekomme ich eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. steht mir in solchen Berufsfeldern auch bezahlter Urlaub zu? Wie ist da die Rechtslage?
Vielen Dank im voraus für Eure Tipps.
LG Frank

Hallo Frank,

Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.

Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.

Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro (z.B. 12 x 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt.

Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei.

Diese Infos wurden von Rolf Winkel auf der Homepage www.internetratgeber-recht.de zur Verfügung gestellt. Besser und umfassender geht es wohl kaum.

Ich hoffe, die Infos helfen Dir weiter.

Liebe Grüße
Nelofee

Hallo.

Minijobber, die unverschuldet infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 - 4 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).

Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.

Danke für Deine super umfassende Auskunft.
Gruß Frank

Auch Dir vielen Dank für den tollen Ratschlag.
Gruß Frank

Hallo Frank,

ich kenne Deinen Arbeitsvertrag nicht, deshalb hier die gesetzlichen Richtlinien. Du kannst aber gerne alles unter Arbeitsrecht 400 € Jobs nachlesen.

Sollte noch etwas unklar sein, melde Dich bitte.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.
Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.

Gruß
trotzkopf

Hallo trotzkopf, auch Dir vielen Dank für Deinen Beitrag. Hat mir sehr geholfen.
Danke
LG Frank

Hallo Zwicky,

Rechtsauskunft darf ich keine geben, bin kein RA. Aber Allgemeinwissen kannst Du bekommen:

Als Minijobber hast Du genauso Anspruch auf bezahlte Urlaubstage und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bedingung meines Wissens. Du musst regelmäßig immer an den selben Tagen arbeiten, dann gibt es dafür auch Lolhnfortzahloung im Krankheitsfall. Bei Urlaub ist das nicht an eine Regelmäßigkeit gebunden. Urlaub gbts natürlich nur anteilig und LFZ nur für die Tage, die ausfallen.

Hallo,
es gelten alle Regelungen wie für Teilzeitbeschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch Minijobber haben somit Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Kein Anspruch besteht auf ärztliche Behandlung oder Krankengeld, da keine Sozialversicherung besteht. Die Ausnahme ist allerdings ein Arbeitsunfall, da dann auch hier die gesetzliche Unfallversicherung einspringt.
Alle diese Informationen sind auch zu finden auf www.minijob-zentrale.de.

Hallo Nelofee,
habe mich nochmal erkundigt bei der Firma, wo ich arbeite. Die Bezirkschefin war bei uns hat gesagt, daß der Arbeitgeber die Leistungen ( Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) nicht auszahlen muß. Es wäre auf freiwilliger Basis, ob er so etwas machen würde. Desweiteren wurde mir gesagt, daß die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zwar sechs Wochen betragen würde, es aber für ihn ( meinen Arbeitgeber) ein finanzielles Risiko wäre, wenn er bei jeder Krankenmeldung den jeweiligen Minijobber weiter Lohn auszahlen müßte. Redet sich der Arbeitgeber mit so etwas heraus? Werden wir Minijobber in so einen Fall betrogen? Geht das alles mit rechten Dingen zu? Ist das o.k.? Ich würde mich freuen, wenn Du mir nochmal einen Tipp geben würdest.
Gruß Frank

Hallo Frank,
wie ich schon geschrieben habe, ist Weihnachts- und Urlaubsgeld dann fällig, wenn es betriebsüblich oder tariflich festgelegt ist. Wie das in Deinem Betrieb ist, kann ich natürlich nicht abschätzen. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht definitiv nicht.

Anders sieht es bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus. Das ist gesetzlich geregelt und Gesetze muss auch ein Arbeitgeber befolgen.

Hier kannst Du es nochmal genau nachlesen und Dir ggf. ausdrucken und Deinem Arbeitgeber unter die Nase halten:
http://jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352e…

Dieses Gesetz heißt Entgeltfortzahlungsgesetz und regelt in § 1, dass es für alle Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende gilt, unabhängig von der Stundenzahl. Du bist also definitiv im Recht. Wenn das Deinem Arbeitgeber nicht gefällt, hat er Pech gehabt. Dann muß er notfalls alle entlassen und sämtliche Arbeiten selbst erledigen, dann erspart er sich die Gehaltszahlungen vollständig :wink:
Wenn Dein Arbeitgeber kein finanzielles Risiko eingehen will, dann soll er seinen Laden am besten zumachen. Ein Unternehmer der kein finanzielles Risiko eingehen will - tzzz (kopfschüttel) Das ist ja wie Essen ohne Nahrungsaufnahme.

Lass Dich nicht unterkriegen. Gesetz ist Gesetz und Du solltest Dir Dein Recht nicht nehmen lassen.

Liebe Grüße
Nelofee

Hallo Nelofee,
tut mir Leid, aber ich muß Dir schon wieder schreiben. Ich hatte heute nochmal ein Gespräch mit unserer Bezirkschefin. Sie sagte mir, ich bekomme den bezahlten Urlaub ohne weiteres, wenn ich dann aber nur 4 Stunden in der Woche, bzw max. 16 Std. im Monat arbeite ( anstatt max. 70 Std.). In meinem Vertrag steht auch, daß die Mindestarbeitszeit mind. 4 Std. in der Woche beträgt. Ist das korrekt was sie sagt, oder darf das so nicht sein? Desweiteren habe ich noch im Kleingedruckten gelesen, daß in meinem Stundenlohn von 5,70€ schon 1/12 Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten sind. Wie ist das zu verstehen? Wäre dann der Stundenlohn ohne diese 1/12 noch geringer? Muß ich dann ein 13. Monatsgehalt bekommen oder ist das dann schon mit verrechnet?Ich hoffe nur, daß ich demnächst eine andere Arbeitstelle bekomme. Weil so langsam flipp ich aus und kenn mich nicht mehr aus! Trotzdem würde ich es nett finden, wenn Du mir noch mal zurückschreiben würdest.
Ich wünsche Dir auf jeden Fall ein schönes Wochenende
Gruß Frank

Hallo Frank,
ich glaube, Deine Bezirkschefin versucht Deine Unwissenheit und auch Deine Unsicherheit auszunutzen.
Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, solltest Du Dich mal von einem Anwalt beraten lassen.
Man kann nicht von Dir verlangen, dass Du in Deinem Urlaub 4 Stunden in der Woche arbeitest. Dafür hast Du ja Urlaub. Sollst Du, wenn Du Deinen Urlaub im Ausland verbingst, einmal in der Woche wieder nach Hause fliegen, um 4 Stunden zu arbeiten? Wohl kaum.
Es gibt extra für Urlaub ein Gesetz, genannt Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort steht in § 1: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
In § 2: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
§ 3: (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Wie das mit dem Weihnachtsgeld gemeint sein soll, muß Dir Deine Bezirkschefin erklären. Für mich klingt das ziemlich verworren. Zumal sie doch im letzten Gespräch erzählt hat, dass dieser Arbeitgeber sowas nicht zahlt.

Lass Dich bloß nicht veräppeln. Ich drück Dir die Daumen, dass Du bald was besseres findest.
Gruß
Nelofee