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nach einem Tag
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Re: Heizkostenabrechnung
Hallo und guten Abend,
zur Beantwortung der Fragestellung gibt es folgenden Quellen und Normen:
Umlage der Betriebskosten nach Wohnfläche/Verbrauch:
Gemäß BGB § 556a, Abs. 1 Satz 1 sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach der Wohnfläche umzulegen. Gem. BGB § 556a, Abs. 1 Satz 2 sind die Betriebskosten die einem erfassten Verbrauch oder Verursachung durch den Mieter abhängen nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.
Die Wohnflächenermittlung:
Hinsichtlich der Wohnflächenermittlung ist zunächst das Datum der Herstellung der Immobilie für die Anwendbarkeit der Normen für die Wohnflächenberechnung in Erfahrung zu bringen. Da gem. WoFlV § 5, Überleitungsvorschriften es bei einer Wohnflächenberechnung, die bis zum 31.12.2003 nach der II Berechnungsverordnung erstellt worden ist, weiterhin bleibt.
Nur bei Veränderungen der Wohnfläche nach dem 31.12.2003 ist die neue Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004 (WoFlV) anzuwenden.
Zunächst sind alle Flächen innerhalb der Wohnung in Bezug auf die lichte Höhe (Deckenhöhe) zu ermitteln. Die zugrunde zu legende Wohnfläche wird wie folgt sodann ermittelt:
+ 50% d. Flächen
Räume und Raumteile mit einer Deckenhöhe höher als 1,00 m aber niedriger als 2,00 m,
Balkon,
Dachgarten,
Loggia,
Wintergarten,
+ 100% d. Flächen
Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mind. 2,00 m,
Fensternischen und offene Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 m tief sind,
Erker und Wandschränke, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 m² haben,
Raumteile unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2,00 m beträgt,
+ 0% d. Flächen
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,00 m,
Terrasse,
- von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen
Schornsteine und andere Mauervorlagen,
freistehende Pfeiler und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt,
Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze.
Umlage der Kosten Wärme und Warmwasser:
Gemäß Heizkostenverordnung § 1 Abs. 1 Satz 1 sind die Kosten für Wärme und Warmwasser durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme und Warmwasser versorgten Räume zu verteilen. D. h. es zählen die Flächen der Räume, die über einen Heizkörper und/oder eine Warmwasserversorgung verfügen.
Ich hoffe die Fragen soweit möglich umfassend beantwortet zu haben.
Freundliche Grüße