Sozialversicherung ohne Einkommen!

Es geht um die Krankenversicherung meiner Tochter. Sie lebt mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sie sind also nicht verheiratet. Das Kind ist jetzt 1 Monat alt und meine Tochter damit noch im Mutterschutz. Da der Lebenspartner meiner Tochter ziemlich gut verdient, bekommt meine Tochter von der ARGE keinerlei finanzielle Unterstützung. Sie ist nun aber auch nicht mehr sozialversichert. Aber wie kann sie sich ohne finanzielle Einnahmen = 0, denn selbst versichern, denn das kostet ja auch Beitrag. Wenn man nichts bekommt, kann man ja auch nichts abgeben. Das ist eine ganz simple Rechnung. Wie soll sie sich nun verhalten. Kann sie Sozialhilfe beantragen, obwohl ihr Freund zuviel verdient. Die gemeinsame Tochter ist über den Vater familienversichert.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank.

Um die Frage beantworten zu können, wären folgende Punkte wissenswert?

  • Hat die Tochter vor der Geburt des Kindes sozialversicherungspflichtig gearbeitet bzw. was hat sie gemacht?

  • Wie alt ist sie?

Grundsätzlich nimmt das Gesetz keine Rücksicht darauf, ob jemand (eigene) Einkünfte hat oder nicht, im Zweifelsfall müssten demzufolge die Eltern oder der Lebensgefährte „in die Tasche“ greifen, um die Versicherung sicherzustellen.

Wenn sie allerdings vor der Geburt einem Beschäftigungsverhältnis nachging, käme u. U. eine beitragsfreie Weiterversicherung in Betracht, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind.

Die Zuständigkeit des Sozialamtes kann mehr oder weniger ausgeschlossen werden, weil auch hier die Bedarfsgemeinschaft (gemeinsame Wohnung mit dem Kindsvater) zählt und annähnernd die gleichen Kriterien wie bei der ARGE gelten.
Unter Umständen könnte auch eine Mitversicherung bei den (eigenen) Eltern infrage kommen, sofern sie die hierfür maßgebllichen Altersgrenzen noch nicht überschritten hat.

Hallo !

Zur Beantwortung benötige ich noch drei weitere Informationen:

1.) Sie sagen, Ihre Tochter ist in Mutterschutz. Besteht denn noch ein Beschäftigungsverhältnis ?

2.) Wann war Ihre Tochter zuletzt gesetzlich Krankenversichert und wie (Versicherungspflichtig oder Freiwillig) ?

3.) Ist der Lebenspartner Privat kranken versichert ?

Vielen Dank vorab.

Hallo!

Ist nicht exakt mein Themengebiet, da es sich eher um eine Behördenfrage handelt, aber einiges kann ich evtl. klarstellen: In Deutschland ist JEDER sozialversichert, ob mit oder ohne Einkommen. Wenn Ihre Tochter sich noch in Mutterschutz befindet, erhält sie von ihrem Arbeitgeber ohnehin 8 Wochen nach der Geburt noch ihr Gehalt (bzw. Differenz zum Zuschuss der Krankenkasse). Danach kann sie Elternzeit beantragen, erhält Elterngeld und Kindergeld. Sozialversichert ist sie in der Zeit auf jeden Fall. Ein Beitrag muss deshalb nicht zwangsläufig fließen. Bei beschäftigten Familienvätern (mit Frau und Kindern zu Hause) zahlt ja außer ihm auch niemand Beiträge und alle sind versichert.

Ansprechpartner für Ihre Tochter ist in jedem Fall ihre Krankenkasse, bei der sie bisher versichert war. Am Versicherungsverhältnis hat sich nichts geändert.

Viele Grüße

Hallo,
wie alt ist denn die Tochter? Falls Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht erwerbstätig ist könnte Sie sich nämlich auch bei anderem Wohnort noch über die Eltern, sprich über Sie Familienversichern. (=§10 SGB 5)

Ansonsten schreiben Sie das Sie im Mutterschutz ist. Hat Sie dann zuvor gearbeitet? Dann besteht normalerweise ein Anspruch auf Elternzeit,(§15 BEEG) die Versicherung läuft beitragsfrei über den Arbeitgeber.

Sonst bleibt nur die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Da Sie in der Bedarfsgemeinschft mit dem Freund lebt wird sein Einkommen angerechnet und Sie bekommt keine Sozialhilfe oder Geld von der ARGE, aber ich würde trotzdem beim Sozialamt nachfragen ob die nicht die B e i t r ä g e der freiwilligen Versicherung übernehmen da Sie ja auf jeden Fall versichert sein m u s s (§186 Absatz 11 SGB 5). Die genauen Voraussetzungen des Sozialamtes kenne ich aber nicht, bitte dort nachfragen.

Hoffe ich konnte helfen.

Da Ihre Tochter mit ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt ohne verheiratet zu sein, also eine Bedarfsgemeinschaft eingegangen ist, ist der Partner Ihrer Tochter gegenüber zum Unterhalt wegen Bedürftigkeit verpflichtet. D.h. der muss ihren Lebensunterhalt und auch ihre Krankenkasse bezahlen. All das kann er als „Unterstützung Bedürftiger“ bei seiner Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Guten Tag,
die Frage kann man so wie sie von Ihnen gestellt wurde nicht beantworten. Eine evtl. ganz entscheidende Frage, wo war Ihre Tochter bisher versichert? Evtl. besteht eine kostenfreie Krankenversicherung, wenn Ihre Tochter zuvor abhängig beschäftigt war?!Wie alt ist Ihre Tochter? Wovon bestreitet Ihre Tochter den Lebensunterhalt…etc.
Ich würde Ihnen zunächst empfehlen, zur ARGE und/oder zur letzten Krankenkasse bei der Ihre Tochter versichert war zu gehen und den Sachverhalt dort ansprechen.
Seit 04/2007 ist jeder Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der BRD gesetzlich oder privat „pflichtversichert“. Es müsste lediglich geklärt werden, welche Krankenkasse letztlich die Krankenversicherung durchführen müsste. Beiträge sind dann allerdings auch fällig; ggf. sind diese dann vom Lebenspartner zu bezahlen. Im übrigen sollte man nicht immer nach dem Staat (ARGE) rufen - Weshalb übernimmt der gutverdienende Lebenspartner nicht ohnehin die Krankenversicherungsbeiträge der Lebenspartnerin???
Freundliche Grüße

Guten Tag,

das geschilderte Problem taucht leider häufiger auf. Es bleibt hier nur die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies geschieht zum Mindestbeitrag von ca. 140,00 € (inkl. Pflegeversicherung). Die Beiträge würden wahrscheinlich nicht von der Arge getragen - diese wird auf den Lebensgefährten verweisen - die Beiträge wären leider von ihm zu tragen. Erst bei Heirat wäre eine kostenlose Familienversicherung möglich. Das Problem ist, die Arge verweist auf die Bedarfsgemeinschaft - im gleichen Zug ermöglicht das Gesetz keine kostenlose Mitversicherung. Hier gibt es sicherlich eine „Lücke“ im Rechtssystem. Eine andere Möglichkeit, als die oben genannte, wird es leider nicht geben.

Ich wünsche Ihnen alles Gute. Melden Sie sich bei Fragen gern nochmal.

Freundliche Grüße

Jan

Guten Tag,

Sie schreiben das Ihre Tochter im Mutterschutz ist. Wenn Ihre Tochter also Arbeit hat, wäre sie ja weiterhin versichert. Also gehe ich mal davon aus das Sie arbeitslos ist, aufgrund der Null Eur. Einkommen.

Falls Sie das 23 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann sie bei Ihnen oder ihrem Vater familien Versichert werden.

Falls sie älter ist gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Der Lebenspartner Ihrer Tochter zahlt die mtl. Beiträge für Ihre Tochter (normal Fall)
  2. Die beiden Heiraten und sie lässt sich familienversichern.
  3. Sie zieht aus und ist dadurch eine eigene bedarfsgemeinschaft. Was zur Folge hätte das Sie über die ARGE versichert wird.

Der Statt geht immer von Fall 1 aus. Inwiefern das finanziell für den Lebenspartner umsetzbar ist, ist natürlich immer eine andere Frage.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Schinde

Hallo Arrivle,
für den weiteren Versicherungsschutz Ihrer Tochter gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Ist Ihre Tochter noch keine 23 Jahre alt, könnte Sie bei Ihnen mitversichert werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie selbst auch gesetzlich versichert sind. Hierbei genügt ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Ist die Altersgrenze für die sogenannte Familienversicherung überschritten, kann sich Ihre Tochter bei der Krankenkasse, bei der sie z. Zt. versichert ist, freiwillig krankenversichern. Da sie kein Einkommen hat, beträgt der monatliche Beitrag ca. 140,-- EUR (incl. Pflegeversicherung).

Ich hoffe, ich konnte ein bißchen helfen. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Frankie

Hallo,

danke für die Anfrage.

Wenn Ihre Tochter noch im Mutterschutz ist - besteht denn ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich noch weiter? Denn so lange wäre Ihre Tochter beitragsfrei versichert. Dies gilt aber nicht für nicht Erwerbstätige.

In diesem Fall müsste Ihre Tochter tatsächlich die Beiträge selbst zahlen.

Ob dennoch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, vermag ich nicht zu beurteilen, weil ich lediglich für Krankenversicherungsfragen ausgebildet bin.

Ich hoffe, ich konnte dennoch ein wenig weiterhelfen.

Liebe Grüße

Thomas Föller

Hallo Arivle,

wenn Ihre Tochter nicht noch in die Familienversicherung bei einem Elternteil kann, dann ist sie
versicherungspflichtig als Nichtversicherte. Zuständig ist die
Kasse, bei der sie zuletzt versichert war: War es die DAK, dann muss sie
auch zur DAK (keine Wahlmöglichkeit an dieser Stelle!).
War es die PKV, muss sie sich an die PKV wenden.

Noch ein Tipp: Unter Umständen wird sie jetzt wegen des zu zahlenden
KV-Beitrages hilfebedürftig (auch wenn kein Grundhilfebedarf besteht). Dann
kann sie bei der ARGE prüfen lassen, ob sie einen Zuschuss zu den
KV-Beiträgen nach § 26 (2) Nr. 2 SGB II bekommt. (Der Zuschuss führt dann
aber nicht zur Versicherungspflicht als Hilfeempfänger).

Also, Fazit: Sie kann sich selbst freiwillig versichern (wenn die
Voraussetzungen, z. B. Antragsfrist noch gegeben sind) oder sie versichert
sich als Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (gleiche Kosten wie
freiw. Versicherung).

Wenn sie irgendwann versicherungspflichtig wird, muss sie grds. die „Lücke“
nachbezahlen… Wobei ich mich frage, ob das tatsächlich konsequent von
allen Kassen immer richtig durchgezogen wird…

Bei weitern Fragen einfach noch mal melden oder an die letzte Krankenkasse Ihrer Tochter wenden!

Hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weitehelfen.

Viele Grüße


Sozialversicherung ??? also es geht wohl jetzt erstmal um die Krankenversicherung:
Wie war die Tochter bis zur Entbindung versichert? ev. beitragsfreie Weiterversicherung in der Krankenversicherung ?
falls nicht: bleibt nur die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Wechsel in die PKV.

Hallo
Ich verstehe nicht, was diese Frage eigentlich soll.
Ich halte zwar nicht viel von diesem angeblichen Rechtsstaat, in dem die Jusisten sich anmaßen, daß jedes Gesetz, das von den Parlamenten beschlossen wird, auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, und damit durchaus gute Gesetze wieder kaputt machen.
Es gibt aber auch einige Spielregelen - sprich Gesetze -in diesen Staat, mit denen Eure Problematik sehr gut geregelt ist.
Wenn man schon in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Mann zusammen lebt und mit diesem Mann sogar ein gemeinsames Kind - und dami auch Sex - hat, wie wäre es da mit einer Heirat??? Ich mag zwar als vorgestrig verschiehen werden: aber ein Kind wächst am besten noch immer in einer „richtigen“ Familie auf.
Und mit dem Trauschein ist automatisch die Ehefrau und auch das Kind als Familienmitglied bei dem Verdiener mitversichert, ohne daß dieses für den Verdiener einen einzigen Euro mehr kostet.
Und es gibt noch eine Vielzahl wieterer Vorteile durch die Eheschließung - auch wenn die Juristen hier für den Fall einer Scheidung durch Ihre Rechtsprechung zunächst einmal viel Unheil angerichtet hatten und in letzter Zeit auch wieder etwas zurückgerudert sind.
Denkt einfach mal über eine Hochzeit nach. Und ich wünsche Euch, daß diese Verbindung dann ganz ganz lange hält und Ihr sehr viele gückliche Zeiten miteinander erleben könnt. - Ansonsten bliebt wohl nur die freiwillige Versicherung für Mutter und Kind = 2 Personen = richtig teuer.
Gruß
Adi Dei