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nach 61 Tagen
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Re: Kindesunterhalt
Hallo,
die Antworten sind durch die Bank alle falsch. Der Vater ist nur verpflichtet die Einkommensänderung dem Jugendamt zu melden, wenn der Titel eine entsprechende Klausel enthält oder wenn das Jugendamt den Unterhalt erhält, weil z. B. das Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist.
Ansonsten gilt, dass der betreuende Elternteil - wenn er "Wind von der Einkommenserhöhung bekommt" - das Recht hat, vor der Zweijahresfrist eine Auskunft über das Einkommen einzufordern.
Letzteres geht aus dem § 1605 BGB Abs. 2 hervor:
§ 1605
Auskunftspflicht(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Noch eine private Bemerkung: wenn sich Leute als Spezialisten anbieten sollten sie, wenn sie ins Blaue hinein antworten, wenigstens dazu sagen, dass sie es nicht wissen und dass das ihre private Meinung ist.
Anfragen die mit völlig falschen Antworten beantwortet werden, können viel Schaden und unnötigen (gerichtlichen) Streitereien verursachen.
Gruß