Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?
Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:
§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.
Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.
Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders
Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.
Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.
Vielen Dank fuer Ihre Muehe
Juergen M.
Wenn die Zahlung der Pension von einer öffentlichen Kasse
erfolgt, ist man gem. § 49 EStG in der BRD beschränkt
steuerplichtig.