Steuerl. Behandlung Pensionaere ausserh. EU

Ich habe diese Frage jetzt dreimal dem Finanzamt gestellt und bisher keine Antwort erhalten.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte) steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M.

Hallo Juergen,

leider kann ich Dir bei Deinem Problem auch nicht weiter helfen.

Vom FA wirst Du kaum eine fundierte Antwort erhalten; das deutsche FA kennt nur die deutschen Steuergesetze und damit ist der normale MA auch voll ausgelastet.

Es gibt m. E. leider nur die Möglichkeit, eine Steuerkanzlei mit entsprechenden Verbindungen zum internationalen Steuerrecht um Auskunft zu bitten.

Dies kostet aber leider Geld.

Nur verstehe ich den Hintergrund Deiner Frage nicht ganz.

Du bekommst in Deutschland eine Pension, auf die evtl. eine Einkommenssteuer anfällt.

Werbungskosten wirst Du kaum geltend machen können, da ja die Pension ohne weiteren Aufwand gezahlt wird.

Wenn Du Dir nun die Pension ins Ausland überweisen läßt, weil Du dort Deinen Lebensabend verbringst, kann ich nicht nachvollziehen, welche steuerlichen Auswirkungen dies haben könnte.

Einkommen in dem EU - Ausland sind dies m. E. nicht.
( Verleich: ein Bekannter spendet Dir mtl. 1000,00 EURO und überweist sie Dir ins Ausland ).

Wie es allerdings aussieht, wenn Du in dem EU - Ausland noch Geld verdienst, weiß ich nicht.

Alles Gute

Stefan Seidel

hallo,

sorry bin leider kein experte für internationales steuerrecht.

Wenn die Zahlung der Pension von einer öffentlichen Kasse erfolgt, ist man gem. § 49 EStG in der BRD beschränkt steuerplichtig.

Hallo Jürgen,

sofern seine Rente über dem Freibetrag liegt, muß er einen Teil in Deutschland versteuern. Aber wo er wohnt, hat eigentlich mit der Rente nichts zu tun. Eventuell sollte er dazu einen darauf spezialisierten Steuerberater fragen.

Viele Grüße,
C.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.

Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.

Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.

Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.

Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M.

hallo,

sorry bin leider kein experte für internationales steuerrecht.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.

Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.

Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M.

Wenn die Zahlung der Pension von einer öffentlichen Kasse
erfolgt, ist man gem. § 49 EStG in der BRD beschränkt
steuerplichtig.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.

Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.

Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M…

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hallo,
Ich kann ihnen leider auch keine hundertprozentige Antwort geben,aber ich denke das Sie die normale Steuer in Deutschland machen müssen,da Sie ja auch die Pension von Deutschland beziehen.Ich würde es 1mal so versuchen mit den angaben in welchem Land Sie leben.
Dann reagiert das Finanzamt schon und schreibt ihnen wie es weitergehen soll.

Viele Grüße
monika61

Hallo Jürgen,

vielen Dank für Deine weiteren Informationen.

Ich kenne mich auf diesem Gebiet wenig aus und habe leider auch zur Zeit nicht den Freiraum, mich einzulesen.

Alles Gute

Stefan Seidel

Hallo,

wie sie richtig recherchiert haben erzielen Sie in Deutschland nur noch sog. beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, werden diese ggfs. auf die im Ausland zu zahlende Steuer angerechnet, oder in Deutschland erst gar nicht erhoben.

M.E. fällt die Pension unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 b 2. Halbsatz EStG.

Wie die Steuerberechnung genau abläuft kann ich Ihnen nicht sagen, da wie ich bereits sagte, kein Experte für internationales Steuerrecht bin.

Ich rate Ihnen aber mit Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen den Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht zu kontaktieren. Sollte dies nicht möglich sein, würde ich den Vorsteher des Finanzamtes anschreiben und um eine schriftliche Auskunft beten.

Hallo,

leider kann ich nicht weiter helfen.

Mfg
Michelle

Hallo
Tut mir leid das weiß ich leider auch nicht sorry
LG Mausi123

Hallo jogimaster2411,

hier esrst mal einige Gegenfragen:

Ihr jetziger Wohnsitz, wird er verkauft oder vermietet?
Haben Sie hier sonstige Kapitalversicherungen?
Haben Sie noch andere Vermögen, wie z. B. Grundstücke?
Haben Sie das abgeklärt mit ihrer Pension?

Bitte um baldige Rückantwort.

Mfg

Angela06

Hi Angela06,
danke fuer Ihre Hilfe und hier die Antworten auf die Fragen:
ich habe weder Wohneigentum noch sonstiges Eigentum, keine Versicherungen, kein Vermoegen. Mit der Pension habe ich noch nichts geklaert, weil ich erst mal die steuerliche Behandlung geklaert haben moechte. Ich moechte beim Amt keine Tatsachen schaffen.Wenn ich steuerlich schlechter gestellt werden sollte, fehlt mir die Grundlage zum Auswandern.

Mfg
jogimaster2411

jogimaster2411,

hier esrst mal einige Gegenfragen:

Ihr jetziger Wohnsitz, wird er verkauft oder vermietet?
Haben Sie hier sonstige Kapitalversicherungen?
Haben Sie noch andere Vermögen, wie z. B. Grundstücke?
Haben Sie das abgeklärt mit ihrer Pension?

Bitte um baldige Rückantwort.

Mfg

Angela06

soweit das mir bekannt ist, müssen Pensionen, egal wo Sie wohnen in Deutschland besteuert werden
gruß maluzo