Betreibliche Altersvorsorge vorzeitig auszahlen

Hallo,
Da ich zum 1. Februar meinen Arbeitgeber wechsel und mir ein paar größere Anschafungen ins Haus stehen würde ich mir gerne die gemeinsame, also AG sowie AN, angesparte Summe aus einem Betriebsrenten Plan, Altersvorsorge, Unterstüzungskasse Gerling, auszahlen lassen.
Ich habe generell 1drittel und der AG 2drittel eingezahlt, der Betrag wären lediglich ca 7300€.
Der Sachbearbeiter sagte mir dass das Geld bis zu meinem Rentenalter liegen bleiben muß, was ich aber einfach nicht möchte da ich Private Versicherungen habe mit einer Garantierten und höhren Rendite.
Gibt es irgendeinen Weg das Geld ausbezahlt zu bekomen, selbstverständlich ist mir klar das dies dann erstmal noch versteuert werden muß was mich allerdings nicht wirklich stören würde!?
Gruß Prittson

Guten Tag,

es besteht leider keine Möglichkeit vor dem 60. Lebensjahr an das Geld zu kommen.

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

Hallo,

für gewöhnlich kann in einem laufenden Arbeitsverhältnis (und NOCH besteht dieses ja) abgefunden werden. Ich kann leider keine Rechtssicherheit geben, würde aber folgendes empfehlen:

Googlen Sie bitte einmal das „BMF-Schreiben vom 31.3.2010“ und suchen Sie nach der Randziffer 349 (bei mir auf Seite 104 v. 127). Anschließend - und das muss wirklich schnell gehen, sprich vor Ausscheiden beim jetzigen Arbeitgeber, bitten Sie Gerling, hinsichtlich dieser Randziffer den Vorgang erneut zu prüfen.

Ich würde Ihnen zwar gerne dabei helfen, bin aber selbst ab dem Wochenende im Urlaub und dann würde das ggf. versanden.

Toi toi und beste Grüße aus Berlin

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Hallo,
es ist nur möglich, das Geld aus einem der in der Zusage beschriebenen Fälle (Tod, Rentenalter, Invalidität,…) zu erhalten.

Ansonsten hat die Kollegin von Gerling recht.

Tut mir leid, Ihnen nichts anderes sagen zu können.

Guten Tag,

vorab etwas, was Sie nicht hören möchten aber der Sachbearbeiter hat recht.

Begründung

Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um einen nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Klingt kompliziert, ist es auch.
Der Arbeitgeber hat Ihnen eine Altersrente zugesagt. Um diese Versorgungszusage auch zu gewährleisten hat der Arbeitgeber eine Rentenversicherung bei der Unterstützungskasse abgeschlossen, die die zugesagte Rente im Alter darstellt. Um diese Rente abzusichern hat der Arbeitgeber und auch Sie einen Beitrag geleistet. Die Unterstützungskasse hat zwar das Geld angelegt, ist Ihnen gegenüber aber nicht berechtigt, Zahlungen zu leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zugesagte (durch ein verkürztes Arbeitsleben geminderte) Rente im Alter auszuzahlen. Dies geschieht mit dem eingezahlten Beitrag bei der Unterstützungskasse.
De fakto haben Sie keinen Anspruch gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Ein weiterer Grund ist selbstverständlich die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Betrachtung des Ganzen. Sie haben in der Beitragsphase einen enormen Gewinn durch die beitrags- und steuerfreie Einzahlung. Dies wird Ihnen gewährt, wenn die Versorgung nicht vor dem 60.Lj in Anspruch genommen wird.

Zusammenfassend:
Sie haben keine Ansprüche gegenüber der Unterstützungskasse sondern lediglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Diese Ansprüche beziehen sich ausschließlich auf die zugesagten Renten (Altersrente / Hinterbliebenenrente etc.) nicht aber auf eine vorzeitige Auszahlung.

Ich hoffe, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben !

Grüße

Esser

NEIN, außerdem bezweifle ich, daß es private Versicherungen mit höherer und auch noch garantierter Rendite gibt. Die bAv ist definitiv die beste Möglichkeit für das Alter vorzusorgen und ich kann nur empfehlen, dies bei dem neuen AG fortzuführen.

Grüße M.Schäfer

Hallo Prittson!

Da ich den Vetrag mit allen Daten nicht einsehen kann, ist eine Beantwortung schwierig.

Ich vermute, dass Du mit dem Ausscheiden bei dem alten Arbeitgeber die sogenannte „Unverfallbarkeit“ des Vetrages erfüllt hast.

Der Vertrag wurde nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ abgeschlossen. Mit diesen Bedingungen hast Du Dich bei Vertragsabschluß einverstanden erklärt (siehe Zusatzantrag).

Der Gesetzgeber hat darin geregelt, dass man nicht an die Leistung des Vetrages vor Eintritt des Rentenalters kommt.

Der Mitarbeiter von Gerling hat also vermutlich die richtige Auskunft erteilt. Ein Hintertürchen für die Auszahlung gibt es bei solchen Verträgen nicht. Bei Auszahlung würde er sich strafber machen.

Diese oder eine ähnliche Information hätte Dir der Mitarbeiter von Gerling auch geben müssen.

Tut mir leid, dass ich keine bessere Auskunft für Deine Situation geben kann.

Gruß
Georg Scheibner

Offenbar handelt es sich um eine unverfallbare Anwartschaft, die nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht abgefunden werden darf. Theoretisch dürfte nach Übertragung auf den neuen Arbeitgeber m.E. eine Abfindung erfolgen. Da fallen aber nicht nur Steuern an, sondern auch die Sozialabgaben spielen eine Rolle. Genau genommen, müsste der frühere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgang rückabgewickelt werden. Insgesamt ist das eine sehr komplizierte und unappetitliche Angelegenheit. Ich würde die Finger davonlassen.
Gruß Heinrich Grün

Hallo Prittson,

der Sachbearbeiter hat Recht.

(Gesetzlich) Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge dürfen im Rahmen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1&2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht abgefunden werden.

Selbst wenn abgefunden werden könnte, müsstest du nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Abfindungsbeitrag zahlen. Je nach Einkommen und Steuerklasse können da locker 40-60% noch einmal abgehen.
Aber wie schon geschrieben, die Abfindung ist nicht zulässig.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für verbindliche Auskünfte müsstest du dich an (d)einen Steuerberater wenden.

Viele Grüße

Marcus

Hallo,
zunächstmal kann ich nur bestätigen was der Sachbearbeiter von Gerling Ihnen gesagt hat.
Bei der Betriebsrente handelt es sich um eine steuerliche und sozialversicherungersparnis geförderte Form einer Rente die nicht vor dem 60 Lebensjahr ausgezahlt werden kann, aber auch nur dann wenn wirklich dieses Endalter abgeschlossen wurde.
Ansonsten hat man früherstens die Möglichkeit eine Rente eventuell auch eine Kapitalabfindung zu bekommen, wenn man eine gesetzliche Altersrente bezieht, also vorzeitig mit 63 Jahren.
Da es sich hier um eine geförderte Altersversorgung handelt, ist ja genau diese so vorgesehen, damit man nicht vorzeitig das Geld für andere Dinge ausgiebt sondern ebend für seine Altervorsorge spart.
Kann Ihnen daher nur die Empfehlung geben, eventuell ein Policendarlehn auf Ihre private LV aufzunehmen um damit Ihre Vorhaben zu finanzieren. Dies bringt mehr als einen Vertrag zu kündigen und nur den Rückkaufswert ca. 90% vom echten Wert dem Deckungskapital zu bekommen und ganz auf den sehr hohen Schlussgewinnanteil zu verzichten.
Lassen Sie sich doch mal von Ihrem Versicherungsberater dahin gehen informieren

Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben.

Mit lieben Grüßen

joazb

Hallo Prittson,

vermutlich liegt deiner Frage folgende Gestaltung zugrunde:

AN AG UK LV

Der AG erteilt dem AN ein Versorgungsversprechen, bei welchem die späteren Leistungen über eine Unterstützungskasse (=UK) erbracht werden; diese UK (zB Gerling UK) bekommt vom AG dafür laufende Beiträge, die z.T. vom AG selbst aufgebracht werden (zB 2/3), z.T. vom AN als Entgeltumwandlung beigesteuert werden (zB 1/3). Die UK hortet die erhaltenen Beiträge nun nicht im Keller, sondern legt diese gewinnbringend an, in deinem Fall vermutlich in Form einer sog. Rückdeckungsversicherung bei einem Lebensversicherer (=LV)(zB Gerling LV).

Damit der AN vorzeitig abgefunden werden kann, müsste also:

  • der AG die UK veranlassen, die erhaltenen Beiträge zurückzugeben; das kann die UK aus steuerlichen Gründen nur machen, wenn im Gegenzug der AG in eigener Person verspricht, die zugesagte Rente später selbst und unmittelbar zu bezahlen,

  • die UK den LV veranlassen, den abgeschlossenen LV-Vertrag aufzulösen und die Gelder hieraus zurückzugeben zur Weiterleitung an den AG,

  • der AG dem AN die Gelder auszahlen.

Dabei würden sich folgende Probleme ergeben:

  • der LV wird von der Kündigung des LV-Vertrags durch die UK nicht begeistert sein; wenn diese Kündigung überhaupt möglich ist, kann der Rückkaufswert durchaus unerfreulich sein,

  • die UK wird von der Kündigung des Versorgungsvertrags durch den AG nicht begeistert sein; wenn diese Kündigung möglich ist, könnte sie die Gelder aber weiterleiten, wenn sie dafür von ihrer Versorgungsverpflichtung befreit wird,

  • der AG hat ein Problem mit dem § 3 BetrAVG; dieser soll den AN vor sich selbst schützen und verbietet deshalb i.d.R. (Ausnahme z.B. Mini-Renten) die Abfindung einer Anwartschaft. Natürlich kann den AG niemand daran hindern, dem AN das Geld auszuzahlen, wenn beide übereinstimmend die Annullierung der Versogungszusage, für die nunmehr der AG selbst einstehen muss, erklären. Falls nun aber der AN im Alter verarmt, könnte er sich auf die Nichtzulässigkeit der damaligen Abfindung berufen und nun doch die Betriebsrente verlangen. Die Gegenforderung des AG auf Rückgewähr der damaligen Abfindung ginge natürlich ins leere. Und dieses Risiko wird der AG wohl nicht eingehen.

Anmerkung:
Obige Überlegungen beziehen sich auf den Fall, dass bezüglich des AG-finanzierten Teils der Versogungszusage bereits Unverfallbarkeit eingetreten ist; falls nicht, hilft dies auch wenig, denn dann dürfte der AG zwar abfinden, hat aber umgekehrt keine Verpflichtung, überhaupt irgendetwas zu bezahlen.
Der AN-finanzierte Teil ist immer unverfallbar; für den gilt obiges immer.

Hoffe, die Antwort hilft dir weiter.

Gruß,
Sven P.