Vorkaufsrecht im Mietvertrag?

Hallo!

So wie es aussieht ziehen wir demnächst in ein kleines Häuschen, vorerst zur Miete. Es ist aber absehbar, daß der zukünftige Vermieter das Häuschen irgendwann (in zwei, drei Jahren) verkaufen wird. Nun also meine Frage: Gibt es die Möglichkeit, daß wir uns das Vorkaufsrecht (ist quasi mündlich abgemacht, aber wer weiß in drei oder mehr Jahren noch, wer was gesagt hat…) in den Mietvertrag schreiben lassen, so daß das dann auch am Ende rechtlich bindend ist? Klar, wenn der Preis dann nicht stimmt, ist’s wieder Essig, aber wir möchten zumindest gefragt werden und diese Chance bekommen…
Vielleicht weiß das ja jemand hier ?!?

Grüßle und schonmal danke
Kari

hallo kari,

wenn ein vorkaufsrecht rechtsverbindlich gesichert sein soll, so muss es im grundbuch eingetragen werden! eine einräumung des vorkaufsrecht in einem nicht notariell beurkundeten vertrag ist meines wissens nichtig.

viele grüße,
tinchen

Hallo Kari,
folgendes zum vorkaufsrecht.

§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an
einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

Gruss - Carlos

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Hallo Kari,

wie auch schon Tinchen hingewiesen hat, muss das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Optionen auf Grundstücke und Gebäude müssen im Grundbuch immer gesichert sein. Eine Vereinbarung ausserhalb des Grundbuches ersetzt kein Recht. Aus rechtlicher Sicht ist ein Schadenersatzanspruch im Falle, dass Du das Vorkaufsrecht nicht wahrnehmen kannst oder gar durch eine Belastung unmöglich wird ( ausser die nimmst eine Ablösung der Schulden vor) nicht gegeben. Ein in Deutschland geborener Bürger weiss, dass Grundstückgeschäfte grundsätzlich ohne Eintragung im Grundbuch nichtig sind.

So wie es aussieht ziehen wir demnächst in ein kleines
Häuschen, vorerst zur Miete. Es ist aber absehbar, daß der
zukünftige Vermieter das Häuschen irgendwann (in zwei, drei
Jahren) verkaufen wird. Nun also meine Frage: Gibt es die
Möglichkeit, daß wir uns das Vorkaufsrecht (ist quasi mündlich
abgemacht, aber wer weiß in drei oder mehr Jahren noch, wer
was gesagt hat…) in den Mietvertrag schreiben lassen, so daß
das dann auch am Ende rechtlich bindend ist? Klar, wenn der
Preis dann nicht stimmt, ist’s wieder Essig, aber wir möchten
zumindest gefragt werden und diese Chance bekommen…
Vielleicht weiß das ja jemand hier ?!?

Es muss über einen Notar eine Eintragung vorgenommen werden. Alles andere kannst Du vergessen.

Gruss Günter

Hallo Kari,

leider kann ich mich meinen Vorrednern nicht ganz anschließen, bzw. will die Ausführungen noch ergänzen.

Natürlich ist auch das schuldrechtliche Vorkaufrecht (im Vergleich zum dinglichen Vorkaufsrecht) möglich. BGB §§ 463.-473

Der Unterschied zum dinglichen Vorkaufsrecht ist, dass dies nur für den einmaligen Verkaufsfall möglich ist.

Des Weiteren sind natürlich Deine Handlungsmöglichkeiten ein wenig eingegrenzt, da Du Dich nicht auf das Grundbuch berufen kannst (dinglich) das öffentlichen Glauben genießt (Für Rechtsverkehr wichtig).

Für das schuldrechtliche spricht aber wieder die Kostenfrage, da Grundbucheintragungen immer mit Kosten verbunden sind.

Kurzum, ich würde aber trotzdem das dingliche vorziehen.

Gruss Steve

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