Kann der Halter bei einer Ordnungswidrigkeit"Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch zeichen 260 gesperrt war." (rundes Zeichen Auto/Motorrad mit rotem Rand) herangezogen werden, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist.
Anforderung des Ornungsamtes lautet:
"Kostenbescheid (§25a StVG)
Beim Anhörungsbogen habe ich von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht.
Gruß Schnecke