Definition Garagenstellplatz

Hallo,
wir möchten ein Haus kaufen.
Auf dem Grundstück befindet sich neben dem Hinterhaus, was wir erwerben möchten, noch ein weiteres Wohnhaus und eine große Gewerbehalle sowie 3 Garagenstellplätze.

Die Bebauungssituation der Reihenfolge (von links nach rechts) von der Seitenstraße aus gesehen, sieht so aus:
Gewerbehalle - direkt angrenzend (an der Seitenstraße) 3 Garagentore dahinter Hinterhaus - abgeschlossene Hoffläche (als Zugang zu den beiden Wohnhäusern)und Vorderhaus(zur Hauptstraße).

Die beiden Wohnhäuser wurden mit Baugenehmigung von März 2009 umgebaut/saniert.

Die Stellplätze (waren früher nicht überdacht)- hatten (und haben noch) aber Garagentoren, die direkt am Bürgersteig enden. In der Baugenehmigung sind diese als „Garagenstellplätze“ mit Toren aber OHNE DACH ausgewiesen.
Nun stellt sich die Situation aber so dar:
Zwei der Stellplätze - direkt angrenzend an die Gewerbehalle - und mit Wand (etwa 1,5 m Abstand zum Hinterhaus) wurden überdacht. Zur abgeschlossenen Hoffläche gibt es keine Wand (sozusagen seitlich offen).

Nun frage ich mich, ist das bzgl. Baugenehmigung überhaupt rechtens?

In der Teilungserklärung ist von Garagenstellplatz die Rede, in der Bescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WoEigG der Stadt ist von Garagen die Rede (Zitat: Die o.a. Wohnungen (Nichtwohnräume und GAragen) sind in sich abgeschlossen.)

Ist es so wie es nun steht eine Garage oder ein Carport oder was ?

Der dritte an die beiden überdachten Garegenstellplätze angrenzende Stellplatz bleibt aus Platzgründen Gemeinschaftseigentum. Könnte man die beiden überdachten Stellplätze (Sondereigentum) auch an der Hofseite schliessen - also eine richtige Garage daraus machen?

Ich hoffe, die Situation ist einigermaßen verständlich…

DAnke für Antworten
MfG
Janne

Halle Janne,

ein Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 25m2 benötigt keine offizielle Genehmigung.
Ein Carport oder ähnliches darf gebaut werden, da eine oder mehrere Seiten offen sind.
Ob ein geschlossenes Gebäude (Garage) gebaut werden darf, kann man beim Vermessungsamt erfragen.

Gruß