Auszahlung Gutschein
Von: , 20.05.2011 12:28 Uhr
Liebe/-r Experte/-in,
grundsätzlich geht es um die Auszahlung eines Wertes von einem Gutschein, der inzwischen abgelaufen und wohl auch verjährt ist.
Ich hatte o.g. Gutschein zum Besuch eines Musicals im Dezember 2007 erworben (Wert: 70,00 €, Gültigkeitsdauer: 3 Jahre). Inzwischen ist die Frist verstrichen und der Gutschein nicht mehr gültig. Auf meine schriftliche Anfrage bei dem Aussteller, ob evtl. eine Verlängerung möglich ist, bzw. ob der Wert des Gutscheines abzügl. einer Aufwandspauschale zurückerstattet werden kann, erhielt ich folgende Antwort (Zitat)"...Gutscheine unterliegen gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dies gilt auch für den von Ihnen zitierten Bereicherungsanspruch. Dieser ist nur gegeben, wenn die vom VK gesetzte Frist kürzer ist, als die allg. Verjährungsfrist. Ein Auszahlungsanspruch besteht also nur, wenn der VK den Gutschein nach einer kürzer als 3 Jahren gesetzten Frist nicht einlöst. Dies ist hier nicht der Fall und die allg. Verjährungsfrist ist bereits abgelaufen, daher sind wir nicht zu einer AUszahlung oder Einlösung verpflichtet...." (Zitatende).
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Greift hier nicht § 812 Abs.1 BGB und gibt es diese vom Aussteller benannte Verjährungsfrist auch bezüglich des Bereicherungsanspruches? Lt. Verbraucherzentrale Hamburg, verfallen Gutscheine grundsätzlich nicht...
Bevor ich in der Angelegenheit nun einen Rechtsanwalt aufsuche, dessen Beratungshonorar vermutlich den Streitwert übersteigt,hoffe ich auf Ihre Hilfe und würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.
Viele Grüße
G. Lerche
