Muss Vermieter Verbleib der Kaution nachweisen

Hallo,

muss ein Vermieter nach Auszug und Einbehaltung der Kaution mit Belegen nachweisen, wofür er diese verwendet hat. (vielleicht auch per Gesetz oder Urteil?)

Danke
krümelkeks

Wenn der Vermieter die Mietkaution in Bar erhalten hat oder selbst angelegt hat, muss der Vermieter während des Mietverhältnisses nachweisen, dass er die Mietkaution gesetzeskonform angelegt hat. *
Der Nachweis muss vom Vermieter so geführt werden, dass der Mieter diese Angaben nachprüfen kann. *
Also Kreditinstitut-Anschrift, Kontonummer, Kontostand, jährliche Zinsen, Nachweis dass es eine 100%-ig gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution ist, usw… *

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Zeit dem Ex-Mieter unaufgefordert eine Abrechnung der Mietkaution zusenden.
Dazu muss der ausziehende Mieter dem Vermieter ungefragt seine neue Postanschrift geben.
Solange der Ex-Mieter dem ehemaligen Vermieter nicht seine neue Postanschrift gibt, gibt es keine Aufrechnung und damit keine Rückzahlung der Mietkaution!

Als angemessen Zeitraum für die Erstellung der Mietkautionabrechnung erachten Gerichte im Regelfall MAXIMAL 6 Monate nach der Wohnungsrückgabe. Der Vermieter darf sich mit der Aufrechnung der Mietkaution nicht schuldhaft Zeit lassen!

In der schriftlichen Abrechnung der Mietkaution muss der Vermieter alle seine Geld-Forderungen an den Ex-Mieter mit allgemeinverständlichem Text und Erklärungen auflisten.
Ebenso die Höhe der Mietkaution incl. der Zinsen und Zinseszinsen für alle Jahre seit der Anlage. Im Regelfall ergibt sich das Endguthaben der Mietkaution (vor ewentuellen Abzügen durch den Vermieter) durch die Eintragungen der Zinsen und Kontostände vom Kreditinstitut bzw. die vollständigen und lückenlosen Kontoauszüge.*

Hat der Vermieter aus dem Mietverhältnis Geld-Forderungen an seinen Ex-Mieter so muss der die Gründe und die Höhe durch Belege, Rechnungen, Gutachten, Kostenvoranschläge, Zeugen, Schriftverkehr mit dem (Ex-)Mieter, usw. nachweisen!
Bei unterlassenen rechtsgültig vereinbarten Schönheitsreparaturen muss der Vermieter dem Mieter erst eine angemessene Nachfrist gewähren.
Bei Schadenersatz gibt es grundsätzlich kein Recht es Mieters den Schaden selbst zu beheben und damit auch keine Nachfrist.
Der Vermieter muss alle seine Forderunge so belegen können, als stünde er vor dem Richter!

Achtung:
Ein Wohnungsrücknahmeprotokoll ist baschließend. D.h. Mängel, die im Wohnungsrücknahmeprotokoll nicht allgemeinverständlich und detailliert aufgeführt sind, kann der Vermieter nicht geltend machen. „Versteckte“ Mängel gibt es nicht! Vorbehalte des Vermieters sind ungültig!

Zusätzlich zu ewentuellen Geld-Forderungen des Vermieters an den Ex-Mieter aus dem beendeten Mietverhältnis kann der Vermieter einen angemessenen Betrag für zu erwartende Nachforderungen aus der letzten Mieterabrechnung (für das Auszugsjahr) einbehalten.
Hierfür erstellen intelligente Vermieter aufgrund der Zählerablesung bei Wohnungsrückgabe für sich eine vorläufige Mieterabrechnung. Da im Regelfall bei der Wohnungsrückgabe alle Preiserhöhungen seit der letzten Mieterabrechnung allgemein bekannt sind oder leicht erfragbar sind, ist diese interne vorläufige Mieterabrechnung - entsprechendes Können vorausgesetzt - schon sehr genau.

* Bei einer 100%-ig gesetzeskonformen Anlage der Mietkaution durch den Vermieter bei der Hausbank München (w w w.homebank.de) erhalten Vermieter und Mieter jährlich unausgefordert einen Kontoauszug. Nach der vollstgändigen Einzahlung der Mietkaution erhalten Vermieter und Mieter jährlich unausgefordert einen Anlagebestätigung.

Hallo,
ich weiß es leider nicht 100 %. Aber soweit ich informiert bin hat der Vermieter die Möglichkeit die Kaution bis zu 6 Monaten einzubehalten (um die Reparaturarbeiten ausführen zu lassen und auf die Belege für Wasserverbrauch etc zur Nebenkosten-Schlußabrechnung zu warten).
Ich hatte schon mal Mieter bei denen ich das auch gemacht habe, obwohl sie geglaubt haben sie bekommen die Kaution sofort nach der Wohnungsübergabe zurück.
Die Belege haben sie nicht gefordert oder bei mir eingesehen, obwohl mir mit Rechtsanwalt geschrieben wurde. Versuchen Sie`s doch mal, einfach die Sache aussitzen. Nach 6 Monaten ist manches „vergessen“.
Wenn Sie die Möglichkeit haben würde ich mich sicherheitshalber beim örtlichen Haus und Grund Eigentümer Verein informieren oder Sie lassen sich vom Anwalt für Mietrecht „beraten“.
Eine kurze Auskuft kostet nicht viel.
MfG IL