Hallo,
sofern das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung einer betrieblichen Ausgabe gedient hat, ist es möglich, die Zinsen (und nur die Zinsen, nicht die Tilgung, denn Tilgungsbeträge sind KEINE Betriebsausgabe)als nachträgliche Betriebsausgabe anzusetzen.
Wenn die Betriebsaufgabe noch nicht erklärt worden ist (beispielsweise weil der Betrieb derzeit einfach nur ruht und evtl. später fortgesetzt werden soll), dann sowieso. Soll der Betrieb nicht weiter fortgesetzt werden, sollte die Betriebsaufgabe erklärt werden.
Beispiel Finanzierung einer Maschine:
Anschaffungskosten wirken sich während des Betriebes per Abschreibung als Aufwand aus.
Bei Betriebsaufgabe wirkt sich die Entnahme (oder der Verkauf)als Erlös aus, der Abgang des Restbuchwertes (AK abzgl. Abschreibung) als Aufwand.
Um dieses Erlös bzw den Aufwand zu realisieren, musste das Darlehen aufgenommen werden. Daher liegt ein betrieblicher Zusammenhang vor.
(Anders sähe es aus, wenn der Betrieb als Liebhaberei gewertet wurde und somit steuerlich nicht anerkannt wird, dann werden auch nachträgliche Ausgaben selbstverständlich nicht anerkannt.)
@Liselotte: Wie bereits oben erwähnt, sind NUR die Zinsen Betriebsausgaben, nicht die Rückzahlungsbeträge). Außerdem kann es sich auch lohnen, die Ausgaben zu erklären, wenn dadurch eine negative Summe der Einkünfte (nicht zu versteuerndes Einkommen) ergibt. Denn dann wird der Verlust ins Vorjahr oder Folgejahr zurückgetragen.
Beispiel: Einkommen 2010 lediglich 4000 € aus einer Rente, -3000 aus einer Vermietung sowie -2000 nachträgliche Betriebsausgaben. Damit wäre die Summe der Einkünfte -1000 Euro, welche eben vor- oder zurückgetragen werden kann.