Werbungskosten bei Steuerfreier

Nehmen wir folgende Situation an:
Werbungskosten bei Steuerfreier Aufwandsentschädigung
Laut Estg können Werbungskosten bei Steuerfreier Aufwandsentschädigung nur dann zum Abzug gebracht werden, wenn diese höher sind als Aufwandsentschädigung von 2100 €.
Was ist, wenn jemand durch eine Nebentätigkeit, die über Steuerfreie Aufwandsentschädigung vergütet wird, mehr als der Freibetrag von 2100 Euro verdient. So sind ja die übersteigenden Einnahmen steuerpflichtig. Kann er in dem Fall auch die Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten), die dadurch entstehen, absetzen oder geht das trotzdem nur, wenn die Werbungskosten ebenfalls den Betrag von 2100 überschreiten?
Falls für die Absetzbarkeit der Betrag von 2100 Euro überschritten werden muss, gilt das nur für die Werbungskosten, die aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, oder kann dies zu den übrigen Werbungskosten aus anderen Nebenätigkeiten und / oder der Haupttätigkeit addiert werden?

Danke für Eure Antwort.

Viele Grüsse
Free

Hi Free,

ich sehe, du hast dich eigentlich schon gut informiert!

Aber um das ein bißchen klarer zu bekommen geht es vor allem um ein paar Begrifflichkeiten.

Nebentätigkeit ist juristisch so ungenau, dass man eigentlich gar nicht weiter darüber reden sollte, obwohl verschiedenste Ämter die Vokabel benutzen. (Und verschiedene Ämter füllen die Vokabel leider unterschiedlich.)
Für das Finanzamt geht es dabei nicht um eine Tätigkeit im Sinne des Arbeitsrechts (oder beruflicher Selbstständigkeit) - für die Agentur der Arbeit allerdings schon! Aber nicht jede Tätigkeit die man neben einem Hauptberuf macht, ist damit gemeint - relevant sind nur die Tätigkeiten für die du Geld „verdienst“.
Und hier muss man eben Unterscheiden.
Wenn du eine pauschale Aufwandsentschädigung (AWE) bekommst, dann ist die Idee dahinter, dass dir Kosten ersetzt werden, die du hast, weil du eine bestimmte Aufgabe warnimmst. Du bist nicht angestellt und erhälst keinen Lohn, es wird nichts vergütet. Du hast aber z.B. Telefonkosten, Fahrtkosten, musst dir unterwegs Getränke kaufen, die teurer sind als dein selbstgemachter Apfelsaft zu Hause, benutzt nen Drucker mit Tinte, Papier, Internet, zerrissene Hose,…Mit der pauschalen Aufwandsentschädigung wird Dir das alles ersetzt.
Und noch wichtig ist das Wort pauschal. D.h., du musst die Kosten nicht einzeln nachweisen, z.B. wieviel Kugelschreibertinte du für diese Tätigkeit benutzt hast).
Das ESTG stellt damit also sicher, dass du diese Tätigkeit machen kannst ohne auch die „kleinen Kosten“ tragen zu müssen, bzw. die „Einnahmen“, die auf deinem Konto erscheinen, keine Einnahmen im Sinner des Steuerrechts sind, sondern Entschädigungen (wobei die Ausgaben dazu nicht so schnell auf dem Konto zu sehen sind, sondern in ganz vielen Einzelbeträgen, die man so bezahlt). Damit man das aber nicht ausnutzt (denn die Tätigkeiten, die man macht, liege nahe an steuerpflichtigen Tätigkeiten), ist der Betrag begrenzt auf 2100,-€ im Jahr.

Du kannst aber auch mehr ersetzt bekommen als die 2100,-€ im Jahr, aber dann eben nicht pauschal. Dann musst du das nachweisen! Wenn du also Bsp. für einen Jugendfußballclub scoutest und dafür für deine Auslagen pauschal 100,-€ bekommst, dann sind damit die Fahrtkosten in die Nachbarstadt gedeckt, deine Telefonkosten und das Getränk, dass du beim Gespräch mit dem Spieler für euch beide bezahlst. Sollte das Gespräch in Brasilien stattgefunden haben, dann sind deine Kosten natürlich höher und der Verein kann dir mehr bezahlen, weil du ja auch die Ausgaben hattest. Aber die Kosten musst du mit Belegen anchweisen wenn du sie ersetzt bekommen möchtest.
Ich verwende dann mal also anstatt Werbungskosten, den Begriff Ausgaben. Also, die höheren Ausgaben, kannst du bei dem Auftraggeber geltend machen - z.T aber nur, wenn das im Sinne deines Auftrages und abgesprochen war.
Beim Staat (Finanzamt) geht das leider nicht (bzw. nur indirekt). Da dies keine Tätigkeit ist, wo du Lohn bekommst und keine Steuern zahlst, kannst du auch keine Ausgaben für diese Tätigkeit absetzen. Auch kannst du normalerweise die Kosten auch nicht zu den Werbungskosten für die Haupttätigkeit rechnen.

Aber es gibt ein paar legale Ausnahmen:

  • Wenn diese Tätigkeit irgendwie in Zusammenhang mit deinem Beruf oder späteren Beruf steht, kannst du die Kosten u.U. darufhin anrechnen - allerdings nur die Kosten, die dir nicht ersetzt wurden.
  • Oder du hättest die Möglichkeit, wenn der Verein die Brasilienreise nicht bezahlen kann, dass du die Reisekosten an den Verein spendest - dann kannst du dafür eine Spendenbescheinigung bekommen, die du wiederum von der Steuer absetzen kannst.

Ich habe beruflich öfter mit dem Jobcenter wegen ALGII zu tun. Hier sehen die Sachbearbeiter leider das Wort Nebentätigkeit und Einnahmen anders. Sie verkennen aber oft total, dass es dabei auch um Ausgaben geht. Eigentlich müsste man das vergleichen mit folgendem Beispiel:
Eine Oma überweist dir 50€ Euro zum Einkaufen. Du bezahlst eine Fahrkarte und die Lebensmittel von den 50€ und gibts der Oma das Restgeld. Buchhalterisch hast du eine Einnahme von 50,-€ bekommen. Aber Du hast auch Ausgaben von 50,-€. - In dem Fall lassen die sich allerdings gut nachweisen. Schwieriger wird es, wenn du mit dem eigenen Auto fährst - aber es bleibt noch einfach, wenn du die Kilometerpauschale von 30ct berechnest. Das ist ja schon eine Pauschale vom Finanzamt. (Wenn dein Auto billiger fährt, dann hast du nen bißchen über!) Aber du könntest auch mehr von der Oma verlangen, wenn du nachweist, dass dein Kilometer mehr kosten - manche Autos sind teurer. Das sind alles Ausgaben, die dir die Oma ersetzt - kein Verdienst für dich.
Bei einigen Sachbearbeitern des Jobcenters hört allerdings das Denken nach dem Wort „Einnahme“ auf und sie rechnen das auf das ALGII an, was nicht gerechtfertigt ist - weil es nur buchhalterisch eine Einnahme ist, aber eigentlich ein Ersatz für Ausgaben, die pauschal ersetzt werden dürfen…
Zum Glück hilft da oft ein klärendes Gespräch, oft ist dann sogar ein Vorgesetzter dabei!

oh, das war jetzt viel Text um diese Uhrzeit - und das Fenster zum reinschreiben ist so klein in diesem Forum…

Ich hoffe, das ist ein wenig klarer - wenn nicht, frag nochmal nach!

LG
Streettaucher

Hallo Streettaucher,

Vielen Dank für die schnelle und ausführiche Rückmeldung. Meine Frage geht aber noch etwas weiter und ich bin nicht sicher, ob das einen Unterschied macht. Ich nummeriere die Fragen zur besseren Nachvollziehbarkeit:

  1. Wenn ich nun mehr Verdienst durch die Nebentätigkeit haben als 2100 € und somit einen Teil versteuern muss, müssen dann die Werbungskosten trotzdem höhrer sein, damit ich diese absetzen kann?

  2. Dürfen dazu die Werbungskosten mit anderen Werbungskosten kummuliert werden und wenn der Betrag 2100 € übersteigt, darf alles abgesetzt werden oder muss dass für jede Nebentätigkeit und für die Haupttätigkeit getrennt betrachtet werden?

Hier wurde das Thema schon einmal diskutiert in wwer weiss was. Demnach wird alles kummiliert, aber ich weiss nicht, ob das schlciht weg falsch ist:
>
> /t/keine-werbungskosten-bei-steuerfreiem-arbeitslohn…
>
> Jemand schreibt ziemlich weit unten:
>
> „Nachdem ich R 17 Abs. 9 LSTR 2005 gelesen habe
> http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu
>
> und im Steuerkompass, muss ich mich berichtigen, denn Oerdiz hat Recht:
> Tatsächliche Werbungskosten aus der nebenberuflichen (nichtselbständigen)
> Tätigkeit werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit den
> nachgewiesenen Werbungskosten für die Haupttätigkeit den Jahresbetrag von
> 1.848,-€ und den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ , also insgesamt
> 2.768,-€ übersteigen.
>
> Man lernt nie aus.
>
> Schöne Grüße
> C.“

  1. In der Richtlinie: http://www.parmentier.de/steuer/LStR2005.htm
    ist Folgendes zu finden:
    R 17. Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)
    Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug

(9) 1Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den
steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. 2In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Was hat es mit dem Pauschbetrag auf sich. Darf ich den ansetzen?

  1. Noch eine neue allg. Frage: Wenn ich wie Du geschrieben hast, die Auto-Kilometer bzw. Aufwand für die Fahrt berechne, darf ich dann z.B. Parkgebühren,die meine Firma, wo ich meine Haupttätigkeit verlangt, auch als Werbungskosten absetzen oder ist das durch das km-Geld bereits abgegolten? Wie sieht es mit einr Autobahnvignette aus?

Vielen Dank nochmals für eine Antwort.

Viele Grüsse
Free

  1. Wenn Du mehr bekommst als die 2100,-€, hanelt es sich nicht mehr um eine Nebentätigkeit nach dem ESTG, da sich die Tätigkeit unter und über 2100,-€ nicht trennen lässt. Du hast die gesammte Summe zu versteuern, wenn sie mit deinen anderen steuerpflichtigen Einkommen über 8000€ liegen. Hinzu kommt, dass du dann einen faktischen Arbeitsvertrag hast - mind. als Minijobber - und dein Auftraggeber dich anmelden muss - oder du gillst als Selbstständig. Von der Summe kannst du dann alle Werbungskosten absetzten, die mit der Tätigkeit zusammenhängen - solltest du damit unter 2100,-€ kommen, macht das nichts - es wird trotzdem keine Tätitkeit mehr wonach du eine Aufwandsentschädigung bekommen kannst.

  2. Werbungskosten dürfen nicht mehr kommuliert werden - das ist allerdigs einigermaßen neu (2-3 Jahre?). Aber du darfst Werbungskosten entsprechend der Tätigkeiten aufteilen, z.B. Internetkosten: 40% für HAupttätigkeit, 20% für Kapitaleinnahmen, 10% für Nebentätigkeit und 30% Privat.

Zu dem anderen Thread - Denkfehler: es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis und keinen Arbeitslohn handelt, sondern um die pauschale Erstattung der Ausgaben! Weil das Unterschiedliche Sachen sind, kann man das nicht zusammenschmeissen.
Und wie ich heut nacht schon geschrieben hatte, nur wenn die Ausgaben auch in Zusammenhang mit deiner Haupttätigkeit stehen, kannst du sie absetzten. Aber eben, weil sie mit deiner steurpflichtigen Tätigkeit in Verbindung steht UND nur wenn du den Betrag nicht durch die AWE beglichen bekommen hast! Hier ist Ehrlichkeit gefragt!

  1. Du hast für deine steuerpflichtige Hauttätigkeit einen Pauschbetrag, derschon einberechnet ist, wenn dir dein AG Steuern abzieht. Wenn noch Werbungskosten abziehen willst, musst du also über diesen Betrag kommen. - Gilt aber für den steuerpflichtigen Arbeitslohn und lässt sich nicht auf AWE anrechnen.

  2. Parkgebühren und Vignetten sind weder in der KM-Pauschale für Reisekosten enthalten, noch in den Entfernungspauschalen für den Arbeitsweg - du kannst sie also absetzen.

So, warte auf weitere Fragen und Kommentare!

Gruß
Streettaucher

Hallo Streettaucher,

Vielen Dank für die kompetente und schnelle Anwort. Woher weisst Du das alles? Bist Du Steuerberater?

Wie Du erwartet hast, kommen je mehr ich weiss weitere Fragen auf. Daher nochmals ein paar. :wink:

Nochmals zu 1. ganz Konkret: Ich habe eine nebenberufliche Dozententätigkeit, die nach AWE abgerechnet wird. Zumindest erkennt das FA dies so an. Nun hatte ich in einem Jahr mehr Lohn als die 2100 € erhalten und das FA hat 2100 € steuerfrei angesetzt und den Rest war zu versteuern. Wenn ich in diesem Fall Werbungskosten geltend machen will, müssen diese dann auch über 2100 € alleine aus dieser Tätigkeit entstehen oder geht das grundsätzlich nicht?

  1. Meine Frau kein derzeit keine Haupttätigkeit, sondern arbeitet ausschliesslich für AWE und liegt dabei unter 2100 €. Kann Sie dafür laut R 17. Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug den Pauschbetrag ansetzen, eil es ja heisst: „2In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.“ Und somit wäre er ja nicht anderweitig verbrauct bei Ihr, oder? Ich muss noch dazusagen, dass wir gemeinsam veranlagt sind.

zu 4. Kann ich das irgendwo nachlesen bzw. kann ich mich da auf einen Paragrafen berufen?

Vielen Dank nochmals.

Grüsse
Free

Nachtrag:

Hier noch der Link zu Richtlinie: http://www.parmentier.de/steuer/LStR2005.htm

Unter R 17 steht m.E. explizit, dass man den Pauschbetrag ansetzen kann - auch für AWE, weil darum geht es in dem Kapitel ja - wenn er nicht anderweitig aufgebraucht ist. Oder ich verstehe es vielleicht falsch… ?

Hallo,
in Steuerfragen bin ich kein Experte sondern Interressierte. Deine Frage kann ich nicht beantworten.
Viel Glück
Roberta

Hallo Roberta,

Danke trotzdem.

Viele Grüsse
Free

ne, ich bin Koordinator für die Ehrenamtlichen Mitarbeiter in einer Behinderteneinrichtung…und hab mich deswegen schon stark damit befasst, weil das Jobcenter den Leuten immer Geld anrechnen will, was nicht gerechtfertigt ist. Allerdings bin ich in meinen Recherchen immer wieder an die Ränder gekommen, wo ich gedacht habe, das gibt es eine große Grauzone und hoffentlich rüttelt da nie jemand dran! Aber im Moment denkt da noch keiner dran zu rütteln! Zum Glück!

Schwierig ist dabei, dass es zwar den Satz aus dem ESTG gibt, und ganz wenige Kommentare und Ausführungsbestimmungen - aber letzlich wird konkretes Recht nicht durch die Gesetze geschaffen, sondern durch die Gerichte, die bestimmen, wie die Gesetze zu befolgen sind. Also kann eine Behörde (sofern es keine konkreten Ausführungen gibt) auch nicht sagen, wie das genau zu befolgen ist - sondern sie handeln nach eigenem Ermessen - und klären lässt sich das eigentlich letztlich nur durch ein Gerichtsverfahren - wovon es in unseren Fällen wohl nur ganz wenige gibt (hab noch von keinem Relevantem gehört). Ich hätte gerne vorher genaue Bestimmungen…

Ich habe bisher anders gearbeitet - ich hab immer vertreten (um kein Risiko einzugehen), dass es sich ab erreichen der Grenzen um ein faktisches Arbeitsverhältnis handelt, wo bei sich die Tätigkeit nicht trennen lässt und ich deshalb vertreten habe, dann gilt alles als Arbeitsverhältnis. Wir trennen das in dem wir nach erreichen der Grenzen unseren Mitarbeitern ein Mini oder Midijob anbieten - damit sind zumindest die Vertragszeiten klar und es gibt die Grenze für die AWE die nicht überschritten werden und neue Grenzen die aber mit der AWE nichts zu tun haben.

Wenn Dir das FA so 2100,-€ vom Gesamtbetrag abzieht, dann würde ich daran nicht rütteln! Aber ich denke, wir werden dann mal weiter als Kombi mit Minijob im Anschluss verfahren - scheint mir sicherer!

Also dann mit konkret unter Einbeziehung der unten genannten Richtlinie:
Demnach kannst du also Ausgaben absetzen, wenn diese auch über 2100,-€ sind. Allerdings gibt es irgendwo eine neuere Richtlinie, dass die Ausgaben immer zu den bestimmten Tätigkeiten zugerechnet werden müssen - das gilt für alle Bereiche und ist ca. max 2-3 Jahre alt. Demnach kannst du also nicht mehr kumulieren und dann macht auch die Anrechnung des Pauschberages keinen Sinn mehr, weil der sich ja auf die Berechnung der Lohnsteuer deiner steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung bezieht.

Zu deiner Frau - hier gilt ebenso, dass der Pauschbetrag nicht mehr für alle gemeinsamen Einnahmen/Ausgaben gilt sondern nur noch die Bereiche einzel gesehen werden müssen.

Zu 4. Ich mach meine Steuerangelegenheiten immer mit einem Softwareprogramm (und die sind normalerweise ehrlichund auf das Steuerrecht aufgebaut). Da wird bei Reisekosten explizit neben den Kilometern nach weiteren Gebühren wie Parken oder Maut gefragt. Es könnte höchstens sein, dass die Vignette bei der Entfernungspauschale schon mit drin ist - aber die würde ich dann über Irgendeine Reise als Reisekosten abrechnen, wenn du sie dafür auch gebraucht hast.

Um Paragraphen rauszusuchen wird mir das grad zu anstrengend - aber sowohl für die Parkgebühren/Vignettengeschichte als auch für die getrenntberechnung von Ausgaben nur auf die jeweiligen Einnahmen müsste es bestimmt relativ einfach was zu finden sein.

Übrigens ist vor ein paar Jahren noch ein 2. Freibetrag von 500,-€ für Ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden - allerdings hatte ich mich nur bei der Einführung damit beschäftigt und hab das nicht mehr genau im Kopf. Aber wenn ich das recht in Erinnerung haben, dann konnte man das nicht addieren, sondern die 500,-€ waren Teil der 2100,-€, aber es mussten nicht alle Tätigkeitsmerkmale zutreffen. Damit konnte also auch nen Platzwart oder Vorstand ein paar Kröten bekommen.

LG
Streettaucher

Hallo Streettaucher,

Vielen Dank für Deine Mühe und die stets ausführlichen und kompetenten Nachrichten.

Im Prinzip ist jetzt alles klar bis auf einen Punkt:

In der Richtlinie: http://www.parmentier.de/steuer/LStR2005.htm

steht unter R 17 steht, dass man den Pauschbetrag ansetzen kann - auch für AWE - darum geht es in dem Kapitel ja - wenn er nicht anderweitig aufgebraucht ist.
Jedoch ist der Pauschbetrag ja nur 920 € (neu 1000 €) alsoweniger als die Aufwandsentschädigung. Heisst das, dass man ihn immer ansetzen kann, auch wenn man mit dem betrag unter der Grenze von 2100 € liegt oder nur für den zu versteuernden betrag drüber? Wie verstehst Du das?

Zu den Entfernungspauschale habe ich folgendes gefunden:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_304/sid_666…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_304/sid_6668C310A9A94BA95A4B74DDF1ADBDF3/nsc_true/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/lohnsteuer/023__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Demnach sind Parkgebühren, Vignetten, etc. durch die Pauschale bereits abgegolten (siehe kapitel 4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen.

Hier nochmals der Hinweis:
http://www.pendlerrechner.de/news/news_1252147895.htm

Ich würde mich übrigens freuen, wenn wir auch offline Kontakt halten und uns bei derartigen Themen austauschen könnten, da ich ausser von Dir (und Roberta) leider kein Feedback in diesem Fotrum erhalten habe.
Meien E-Mail Adresse lautet: [email protected]
Ich würde mich freuen, wieder von Dir zu hören.

Grüsse
Free

Hi Free,

hab hier ne interessante (aktuelle) Seite gefunden, aber die Seite nicht gekauft also nicht in die Feinheiten gelesen.

http://www.steuertipps.de/beruf-job/nebenjob-ehrenam…

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
Also Werbungskosten lassen sich nur da abziehen, wo sie entstanden sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
Der Pauschbetrag von 1000,-€ bezieht sich also nur auf Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit - ich hätte jetzt gesagt, nichtselbstständige Einnahmen aus einer steuerpflichtigen Beschäftigung - aber dein Finanzamt hat das bei dir in der Praxis dann ja als steuerpflichtige Beschäftigung mit einem Steuerfreibetrag von 2100,-€ eingestuft - von daher bin ich überfragt.

Bei der Entfernungspauschale zur Arbeit geb ich dir nach dem Link Recht, bei Reisekosten sind Park- und Maut gebühren aber nicht dabei -
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-11…
http://reisekostenpauschale.net/

soweit mal, was ich gefunden hab…

Vielen Dank, Streettaucher.
Alles klar. Ich habe schon wieder ein neues Thema, das mich beschäftigt bezüglich Höchstbetrag für sonstige Sonderausgaben. Aber ich denke, dafür müsste ich ein neues Thema aufmachen. :wink:
Wenn Du Lust hast, offline: [email protected]

Grüße
Free

Hallo Free, das ist nicht ganz mein Gebiet - kann dir nur soweit helfen, dass jede Einkunftsart ihre eigenen Webungskosten bzw. Betriebsausgaben hat und sie bei der jeweiligen Einkunftsart auch den Einkommensbetrag entsprechend mindern.
Frdl. Grüße Conifere

Danke Conifere.

Grüsse
Free

Hallo, da bin ich leider überfragt!

Freundliche Grüße

Hallo Streettaucher,

Wie geht’s? Ich habe mal wieder eine steuerliche Frage. Siehe hier: http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Knnst Du da weiterhelfen? Du wusstest beim letzten Mal so gut bescheid. Danke.

Gruß
Free