Erbteilung bei vorweggenommener Schenkung
Von: , 04.08.2009 08:49 Uhr
Liebe/-r Experte/-in,
ich würde mir gern bei folgender Frage aus dem Bereich "Schenkung als vorweggenommene Erbfolge" Klarheit verschaffen:
Folgende Situation liege vor: Angenommen, Person A hat zwei Kinder K1 und K2. A schenkt nun zu Lebzeiten K1 zwei Immobilien, von denen er eine mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht versieht. K2 bekommt nichts geschenkt. Der Wert der Immobilien sei WI, das nach Schenkung verbleibende (Bar-)Vermögen von A sei WB. A verstirbt zwölf Jahre nach Vollzug der Schenkung, mit K1 und K2 als den einzigen Erben. Für den Erbfall sind zwei Fälle von Interesse:
1. Laut Testament erben K1 und K2 das gesamte Vermögen von A zu gleichen Teilen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach BGB. Der Schenkungsvertrag sehe vor, dass die Schenkung auf den ERBTEIL anzurechnen sei. Frage: Wird dann der Wert der geschenkten Immobilien (einer oder beide?) von K1's Erbteil abgezogen, sodass K1 den Betrag (WB-WI)/2 und K2 den Betrag (WB+WI)/2 erbt?
2. K2 wird per Testament enterbt und macht nach dem Tod von A seinen Pflichtteil geltend. Nach § 2325 III BGB bleiben Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Erbfall stattfanden, bei diesem unberücksichtigt (Immo 1), sofern nicht Nießbrauch vereinbart wurde (Immo 2). Gilt das aber auch dann, wenn der Schenkungsvertrag ausdrücklich die Anrechnung auf den PFLICHTTEIL vorsieht?
Kurz gesagt geht es also um die Frage, ob eine im notariellen Schenkungsvertrag festgeschriebene Anrechnung auf Pflicht- oder Erbteil unbefristet Gültigkeit für den Erbfall hat, oder ob die "Verjährung" der Schenkung (z.B. nach § 2325 III) eine solche Festsetzung außer Kraft setzt.
Ich bin in juristischer Hinsicht interessierter Laie, und würde mich über eine fundierte Antwort (gern mit Verweis auf konkrete Gesetze/Paragrafen) sehr freuen.
Mit vielem Dank fürs Durchlesen und der Hoffnung auf eine Antwort,
Jens.
