Erbteilung bei vorweggenommener Schenkung

Von: , 04.08.2009 08:49 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,
ich würde mir gern bei folgender Frage aus dem Bereich "Schenkung als vorweggenommene Erbfolge" Klarheit verschaffen:

Folgende Situation liege vor: Angenommen, Person A hat zwei Kinder K1 und K2. A schenkt nun zu Lebzeiten K1 zwei Immobilien, von denen er eine mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht versieht. K2 bekommt nichts geschenkt. Der Wert der Immobilien sei WI, das nach Schenkung verbleibende (Bar-)Vermögen von A sei WB. A verstirbt zwölf Jahre nach Vollzug der Schenkung, mit K1 und K2 als den einzigen Erben. Für den Erbfall sind zwei Fälle von Interesse:

1. Laut Testament erben K1 und K2 das gesamte Vermögen von A zu gleichen Teilen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach BGB. Der Schenkungsvertrag sehe vor, dass die Schenkung auf den ERBTEIL anzurechnen sei. Frage: Wird dann der Wert der geschenkten Immobilien (einer oder beide?) von K1's Erbteil abgezogen, sodass K1 den Betrag (WB-WI)/2 und K2 den Betrag (WB+WI)/2 erbt?

2. K2 wird per Testament enterbt und macht nach dem Tod von A seinen Pflichtteil geltend. Nach § 2325 III BGB bleiben Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Erbfall stattfanden, bei diesem unberücksichtigt (Immo 1), sofern nicht Nießbrauch vereinbart wurde (Immo 2). Gilt das aber auch dann, wenn der Schenkungsvertrag ausdrücklich die Anrechnung auf den PFLICHTTEIL vorsieht?

Kurz gesagt geht es also um die Frage, ob eine im notariellen Schenkungsvertrag festgeschriebene Anrechnung auf Pflicht- oder Erbteil unbefristet Gültigkeit für den Erbfall hat, oder ob die "Verjährung" der Schenkung (z.B. nach § 2325 III) eine solche Festsetzung außer Kraft setzt.

Ich bin in juristischer Hinsicht interessierter Laie, und würde mich über eine fundierte Antwort (gern mit Verweis auf konkrete Gesetze/Paragrafen) sehr freuen.

Mit vielem Dank fürs Durchlesen und der Hoffnung auf eine Antwort,
Jens.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von Dr. Wolfgang Buerstedde nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Erbteilung bei vorweggenommener Schenkung

    Sehr geehrter Herr Pennywise

    herzlich möchte ich mich für die komplexe Frage bedanken. Die Fragen können allerdings nur abstrakt beantwortet werden, weil es letzlich auf den konkreten Fall ankommt.

    1) Ob beide Immobilien auf den Erbteil "angerechnet" werden, müsste sich aus dem jeweiligen Schenkungsvertrag ergeben.

    Die Formulierung "Anrechnung auf den Erbteil" ist eine Sünde, da es so etwas im BGB nicht gibt. Daher sollte zunächst das Testament geprüft werden; was wollten die Beteiltigten mit der Anrechnung.

    Ist unter der Anrechnung eine Ausgleichung nach § 2050ff. BGB, § 2055 BGB, gemeint, so wird der Wert aller Zuwendungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.
    Danach werden die Erbteile ermittelt. Vom Erbteil wird dann die anzurechenende Zuwendung (die Häuser) abgezogen.

    Ansonsten kann die Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB weiterhelfen, die sich jedoch ausdrücklich auf den Pflichtteil bezieht.
    Im Unterschied zur Ausgleichung wird der fiktive Nachlass nicht einheitlich durch Addition aller Zuwendungen gebildet, sondern für jeden einezlen einen individuellen fiktiven Nachlass.

    Voraussichtlich spielt auch § 2056 BGB eine Rolle, wonach bei einem Mehrempfang die Möglichkeit der Auslgeichung entfällt.

    Ausgleichung und Anrechung haben vollkommen verschiedene Voraussetzungen und Rechtsfolgen, so dass man hier auf die Begrifflichkeiten achten sollte!

    Nach meiner Kenntnis verjährt eine Anrechnungsbestimmung - auf den Pflichtteil - nicht, da Sie auch keinen Anspruch im Sinne des § 194 BGB darstellt.

    Sie verweisen mit § 2325 Abs. 3 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das hat mit dem Pflichtteil nichts zu tun, da es sich um unterschiedlich rechtliche Anspruchsgrundlagen handelt.

    Sollten Sie ein konkretes erbrechtliche Problem haben, sollten Sie einen aufs Erbrecht spezialisierten Anwalt einschalten.

    Weiter Informationen und Beispiele zur Thematik finden Sie in meinem Buch "Einfach Vorsorgen!".

    Sollten Sie an Ihrer Nachlassplanung versuchen, empfehle ich auch den Online-Vorsorgeordner unter http://wwww.vorsorgeordnung.de
    Dort können Sie auch im Hinblick auf die Pflichtteilsnarechung und Auslgeichung Ihre Nachlasplanung klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorsorgeanwalt [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
    Re: Erbteilung bei vorweggenommener Schenkung

    Hallo, ich bedaure, aber diese juristische Frage kann ich leider nicht beantworten. M.E. ist hier die Hilfe eines Rechtsanwaltes, der sich gut im Erbrecht auskennt oder aber eines Notares notwendig. Liebe Grüße Löwenkind [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach 26 Tagen 0 hilfreich
    Re: Erbteilung bei vorweggenommener Schenkung

    Hallo,

    dieser Fall ist so komplex, dass ich nicht die Zeit habe, ihn im Rahmen von wer-weiss-was zu erörtern. Wende Dich an einen Fachanwalt für Erbrecht. Eine Erstberatung kostet rd. 200 Euro zzgl. MsSt.
    Nur so viel: meines Erachtens "verjährt" die Anrechnungsklausel nicht.
    Ingeborg

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