Erbrecht und Ablauf
Von: , 19.02.2010 13:20 Uhr
Gibt es ein Gesetz, das Verbietet das Hab und Gut eines Verstorbenen anzufassen, bevor die Erben festgelegt und die ganze Erbangelegenheit geklärt ist?
Sehr dringend!
Vielen Dank!
Gibt es ein Gesetz, das Verbietet das Hab und Gut eines Verstorbenen anzufassen, bevor die Erben festgelegt und die ganze Erbangelegenheit geklärt ist?
Sehr dringend!
Vielen Dank!
Hallo,
mir ist kein solches Gesetz bekannt!
Vielen Dank für Deine Antwort.
Würde somit heissen, falls es solch ein Gesetz nicht gibt, dürfte z.B die Vermieterin in die Wohnung rein und Sachen entwenden?...
Zur Frage :
Gibt es ein Gesetz, das Verbietet das Hab und Gut eines
Verstorbenen anzufassen, bevor die Erben festgelegt sind usw.
Antwort :
Leider wie fast immer : Es kommt auf den Einzelfall an. Und was meinen Sie mit -anfassen- ?
Zur besseren Verständlichkeit sollte man sich zunächst den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum klarmachen. Der Besitzer ist nicht immer Eigentümer usw.
Hier geht es um eine der Grundregeln im Erbrecht (nachzulesen im Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB- ab Par. 1922).
Par. 1922 : Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Das heißt, in der gleichen Sekunde gibt es einen oder mehrere neue Eigentümer, nämlich den oder die Erbe(n); auch wenn der oder die Erbe(n) noch garnicht feststehen oder dies noch garnicht wissen. Das ist manchmal erst nach jahrelangen Rechtsstreiten der Fall (leider).
Deshalb läßt sich oft nicht sofort sagen, wer wirklich berechtigt ist, über das Hab und Gut des Verstorbenen zu verfügen. Fest steht, der Nachlaß muß zunächst gesichert werden - Beispiel: Seniorenheim, wo das Zimmer meist sofort geräumt werden muß. Gibt es dabei einen Betreuer, hat dieser zunächst im Auftrag für die Erben zu handeln. Er haftet diesen dafür.
Eigentlich muß immer zuerst ein Verzeichnis der Wertgegenstände, Kontostände (Inventar) usw. vorgelegt oder angefertigt werden von demjenigen, der zuerst Zutritt oder Zugriff hat. Auch dieser haftet den letztendlichen Erben dafür.
Verstirbt jemand zuhause, haben meist die nächsten Angehörigen Zugang und (vorläufige) Rechte.
Jeder, der über Nachlaßgegenstände bestimmt, ohne am Ende berechtigt zu sein, haftet den letztendlichen Erben dafür. Oft gilt es leider, schnell zu handeln, damit keine Werte verschwinden, deren Rückforderung meist aufwendig ist. Selbst obwohl, oder manchmal gerade weil Anwälte, Pfarrer oder Notare mit solchen Dingen betraut werden, haben sich z.B. schon Aktiendepots in Luft aufgelöst und sind Immobilien im Millionenwert innerhalb weniger Tage im Grundbuch auf neue, eigentlich unberechtigte -Eigentümer- umgeschrieben worden. Leider muß ich sagen, daß nirgends so sehr betrogen wird, wie in diesem Bereich. Wenn es um größere Werte geht, sollten Sie sich möglichst einen Anwalt nehmen (Achtung, Kosten), gegebenenfalls mittels Berechtigungsschein vom Amtsgericht. Das reicht fürs Erste. Viel Glück.
Hallo Magdallena73,
Falls kein Testament zugunsten anderer Erben vorliegt und Du das einzige Kind Deines Vaters bist, wärest Du alleinige Erbin Deines Vaters. Du schreibst, Deine Mutter sei natürlich auch Erbin. Das ist sie jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein Testament vorliegt, in dem dies so geregelt ist. Hier muß man nämlich zwischen den folgenden zwei Erb-Möglichkeiten unterscheiden.
Ist kein Testament vorhanden, gilt die sogenannte gesetzlichen Erbfolge "kraft Gesetzes", wie sie laut BGB vorgeschrieben ist. Danach wärest Du alleinige Erbin. Liegt jedoch ein gültiges Testament vor, gilt die dort darin festgelegte Erbfolge. Mit der Erbfolge ist die Bestimmung (Benennung) des Erben gemeint. Natürlich hätte Dein Vater auch per Testament festlegen können, daß Du alleinige Erbin bist.
In Deinem Fall scheint kein Testament vorzuliegen. Hier gilt also die gesetzliche Erbfolge laut BGB. Dort ist festgelegt : Es erben immer nur "Blutsverwandte" , zunächst also die Kinder des Verstorbenen. Und bei kinderlosen Verstorbenen die Eltern des Verstorbenen. Sind auch diese verstorben, erben die weiteren Kinder dieser Eltern, also die Geschwister des Verstorbenen. Sind solche auch nicht vorhanden, erben die Großeltern des Verstorbenen bzw. wiederum deren Kinder und Enkel usw. mit der Folge, daß das Vermögen immer in der Stammfamilie bleibt, und die angeheiratete Ehefrau nur in bestimmten Fällen, oder per Testament erben kann.
Dieses aus der Tradition gewachsene Erbrecht ist eigentlich garnicht so ungerecht, wie es auf den ersten Blick aus der Sicht der angeheirateten Verwandtschaft aussieht. Es stammt nämlich z.B. aus dem preußischen Landrecht und aus älteren Quellen. Und früher waren die meisten einfachen Bürger Bauern und als solche natürlich darauf bedacht, daß der Hof und die Äcker möglichst im Besitz der Kernfamilie bleiben.
Dein Vater lebte offensichtlich zuletzt von Deiner Mutter getrennt oder von ihr geschieden. Die Ehefrau eines Verstorbenen erbt (ohne Testament, also laut Gesetz) nur dann etwas, wenn sie mit dem Verstorbenen bis zuletzt zusammengelebt hat, und zwar etwa die Hälfte der üblichen Haushaltsausstattung. Das Auto ist wohl eher ein sonstiger Vermögensgegenstand und gehört sicher nicht zur Haushaltsausstattung. Bei zuletzt getrennt lebenden oder geschiedenen Verstorbenen ist die (frühere) Ehefrau (also Deine Mutter) demnach laut Gesetz leider nicht Erbin. Kleidung, Wohnungsausstattung und alle persönlichen Sachen des Verstorbenen dürften dagegen jetzt allein Dir als Allein-Erbin gehören. Achtung : Man erbt nicht nur Vermögen, sondern auch eventuelle (Miet-) Schulden.
Laut Deiner Fallschilderung dürfte Deine Mutter also keine Rechte am Auto Deines Vaters haben, falls dieser es selber bezahlt hat und Deine Mutter vor der Trennung oder Scheidung zu dessen Anschaffung nicht beigetragen hat. Falls der Kaufvertrag über das Auto in Ordnung ist, was noch zu klären wäre, bleibt die Frage, wo der Kaufpreis dafür verblieben ist. Dieses Geld gehört nämlich, falls es Dein Vater nicht schon ausgegeben hat, allein Dir als Erbin. Ist die Höhe des Kaufpreises in Ordnung ? Wurde der Kaufpreis tatsächlich gezahlt ? Oder ist das gar ein Schenkungsvertrag ?
Ist der Kaufpreis der Höhe nach nicht in Ordnung, oder garnicht oder nur teilweise gezahlt, kannst Du die Erfüllung des Vertrags (Zahlung bzw. Restzahlung) verlangen, oder den Vertrag bei viel zu geringem Kaufpreis (wegen Betrugs) widerrufen, vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Autos verlangen. Als seine Erbin trittst Du nämlich in allen Dingen und mit allen seinen Rechten an die Stelle Deines Vaters.
Falls der Autoverkauf rundum rechtlich in Ordnung ist, der Preis stimmt und nachweislich gezahlt wurde, hast Du an dem Auto leider ebenfalls keine Rechte, sondern –nur- an dem für das Auto zu zahlenden Geldbetrag. Dein Vater durfte schließlich zu seinen Lebzeiten über sein Auto frei verfügen. Es sei denn, der Vertrag über das Autogeschäft wäre sittenwidrig, z.B. unter fragwürdigen Umständen, zustande gekommen; z.B. wenn Dein Vater zuletzt bettlägerig, oder pflegebedürftig war und von der Vermieterin gepflegt wurde, und sie die Situation zu ihrer ungerechtfertigten Bereicherung (auffällig niedriger Kaufpreis) genutzt hat, obwohl sie für die Pflege bereits Vergütung erhielt.
Daß die Kfz-Papiere nach wie vor in Eurem Besitz sind, ist allerdings schon ungewöhnlich – wieso eigentlich ? Dieser Sachverhalt und seine juristische Bewertung müßten von einem Rechtsanwalt geklärt werden. Daß die (Kriminal-) Polizei diesbezüglich nicht mehr unternommen hat, ist nicht ungewöhnlich. Wenn sich nicht gleich offenkundige Zweifel an dem Autoverkauf erkennen lassen, sind die froh, wenn sie den Vorgang ablegen können. Die Staatsanwaltschaften haben zu wenig Personal, sind mit Arbeit überlastet, und vieles wird dort von Anwälten, die sich noch in der Ausbildung befinden, als Praktikanten erledigt. Erwarte von dort also nicht allzu viel an juristischer Sachkenntnis oder an Hilfestellung.
Alles Weitere, z.B. Deine Rechte als Erbin sind zunächst nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu betrachten. Das heißt, daß diesbezüglich nicht der Staatsanwalt, sondern nur noch Du selber die Klärung und Regelung vorantreiben mußt. Notfalls mit Hilfe eines Anwalts und des ganz normalen Amtsgerichts. Falls dabei irgendwo Betrug vorliegt, sieht das natürlich schon wieder ganz anders aus.
Zur Verweigerung des Zutritts zur Wohnung Deines Vaters : Die Juristen bezeichnen dies als unrechtmäßigen Besitzentzug. Das ist zwar ein rechtswideriger Zustand, aber noch nicht strafbar, der mit Hilfe des Amtsgerichts und gegebenenfalls eines Anwalts und notfalls eines Gerichtsvollziehers in Begleitung der Polizei zu beseitigen ist. Alle Kosten dafür trägt (am Ende) die Vermieterin. Das bedeutet : der Zutritt zur Wohnung muß Dir gewährt werden. Darauf hast Du als Erbin einen Anspruch. Dazu mußt Du jedoch der Vermieterin beweisen, daß Du tatsächlich die Erbin bist und ihr dazu Deinen Erbschein vorzeigen oder als Kopie zusenden.
Die Wohnung muß vermutlich schließlich auch von Dir geräumt werden, anderenfalls mußt Du als Erbin bis dahin weiter die Miete zahlen. Genau genommen, hast Du normalerweise Anspruch darauf, daß Dir bis zum Ende des Mietverhältnisses Deines Vaters, seine Wohnungsschlüssel, Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel ausgehändigt werden, damit Du ungehindert freien Zugang zur Wohnung und zu Deinem Eigentum hast.
Anderenfalls ist Dir die Vermieterin für alle Dir daraus entstehenden Nachteile schadenersatzpflichtig.
Falls das Auto rechtmäßig verkauft wurde, muss die Vermieterin das Auto aus der Garage oder vom Stellplatz Deines Vaters entfernen. Nicht immer muß die Wohnung bei Auszug usw. renoviert werden. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Eventuell mußt Du den Mietvertrag diesbezüglich von einem Anwalt, einer Verbraucherzentrale, oder vom Mieterverein prüfen lassen.
Wegen des Zutritts zur Wohnung spielt es zunächst keine Rolle, ob etwa noch Miete zu zahlen wäre usw. Eventuell noch offene Mietforderungen müssen später als sogenannte Nachlaßforderung an Dich als Erbin gerichtet werden und sind vom Erbvorgang getrennt zu betrachten. Zunächst mußt Du jedoch in die Lage versetzt werden, überhaupt den Umfang Deines Erbes feststellen, und über das Erbe verfügen zu können. Dazu gehört der Zutritt zur Hinterlassenschaft Deines Vaters, die jetzt Dein Eigentum ist. Die Vermieterin verwehrt Dir den Zutritt zu Deinem Eigentum. Hier hilft vermutlich nur ein Anwalt, um Deine Rechte durchzusetzen.
War die Vermieterin eventuell zugleich auch die neue Lebensgefährtin Deines Vaters und war er eventuell bei ihr Untermieter, wäre die Verweigerung verständlicher, aber trotzdem unrechtmäßig. Deine Rechte als Erbin bleiben nämlich trotzdem im Prinzip die gleichen. In solchem Falle würde ich Dir den Zutritt zur Wohnung im Beisein eines Anwalts oder sonstigen Zeugen empfehlen. Dann kann ein möglicher Streit erst garnicht entstehen oder eskalieren.
Die Vermieterin selber darf die Mietwohnung Deines Vaters übrigens in der Regel erst recht nicht betreten. Das wäre Einbruch. Erlaubt ist ihr dies nur im Notfall; also bei aktuellen Wasserschäden, oder wie hier im Todesfalle, um üblicherweise den Notarzt den Tod und die Kripo den natürlichen Tod des Verstorbenen feststellen und den Verstorbenen abholen zu lassen. Dann muß sie die Wohnung wieder verlassen und verschließen und zunächst einige Zeit abwarten, ob sich die Angehörigen, die Erben, oder andere sonstwie Zutrittsberechtigten bei ihr melden.
Bevor nicht geklärt ist, wer denn nun tatsächlich Erbe ist, muß die Vermieterin allerdings niemanden (außer später den Erben, wenn dieser ihr seinen Erbschein vorzeigen kann) in die Wohnung Deines Vaters lassen. Die nächsten Familienangehörigen haben zwar, von der Erbschaftsfrage unabhängig, das Recht, persönliche Andenken an den Verstorbenen, langjährige Familienerbstücke, und Familiendokumente an sich zu nehmen, bedürfen dazu aber der Einwilligung des Erben, welche dieser andererseits aber auch nicht verweigern darf.
Anderenfalls kann dessen fehlende Einwilligung - bei Eilbedürftigkeit mittels einstweiliger Anordnung - unter Ankündigung eines Zwangsgeldes oder Haft für den weiteren Weigerungsfall, durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden. Diesbezüglich müssen sich die daran Beteiligten also irgendwie einigen.
Es ist halt doch alles etwas kompliziert, aber mit etwas gutem Willen auf allen Seiten durchaus machbar. Anderenfalls hilft nur noch das (Amts-) Gericht.
Ich würde an Deiner Stelle jetzt jedenfalls Folgendes tun :
Umgehend den Mietvertrag Deines Vaters kündigen
falls noch nicht geschehen und zugleich Zutritt zur Wohnung verlangen und zwar mittels eigenhändigem Einschreiben. Dazu genügen wenige Zeilen. Ein normales Einwurfeinschreiben genügt in diesem Falle offenbar nicht. Besonders penetrante Vermieter verweigern nämlich die Annahme solcher Post, wenn sie den Absender sehen. Kommt diese Post zurück, dann eben per normalem Einwurfeinschreiben kündigen. Das wird eigentlich immer zugestellt, weil es nur in den Briefkasten eingeworfen wird. Kommt auch diese Post ungeöffnet zurück, dann eben mit Zeugen die Kündigung selber einwerfen, darüber eine Notiz anfertigen, darin Datum und Uhrzeit der Zustellung notieren, und von den Zeugen unterschreiben lassen. Ohne diese Kündigung mußt Du vermutlich über die im Mietvertrag festgelegte Kündigungsfrist hinaus weiter Miete zahlen. Über die dabei entstehenden Kosten alle Belege aufbewahren. Sie gehören zu den Kosten des Todesfalls, die von der Steuer abgesetzt werden können. Bitte beachten : Es gibt auch mündliche Mietverträge. Es müssen dann aber Belege der Bank oder sonstige über die Mietzahlungen vorliegen. Es wäre praktisch, wenn Du zugleich eine Kopie Deines Erbscheins beilegen könntest. Das beschleunigt die Sache enorm. Näheres dazu im Folgenden.
Unverzüglich die Ausstellung der Sterbeurkunde Deines Vaters beantragen
falls noch nicht geschehen. Die bekommst Du vom Standesamt am Wohnort Deines Vaters. Die erste bekommst Du meist kostenlos oder sehr günstig. Alle weiteren Ausfertigungen für etwa 7 Euro. Drei Urkunden reichen in der Regel. Die erste legst Du zu Deinen Familiendokumenten, die weiteren benötigst Du für alle möglichen Behörden oder Versicherungen usw., wenn nicht Kopien ausreichen. Manchmal ist die Meldung über den Sterbefall noch garnicht beim Standesamt eingegangen und muß deshalb nachgeholt werden. Die meisten Stadtverwaltungen informieren auf ihrer Homepage darüber, welche Erledigungen im Sterbefall vorzunehmen sind. Wenn Du sagst, daß Du mindestens eine Urkunde für die Rentenangelegenheiten brauchst, muß Dir diese auf jeden Fall kostenlos ausgestellt werden.
Unverzüglich einen Erbschein für Dich selber beantragen
falls noch nicht geschehen. Ohne diesen kannst Du normalerweise weder bei der Bank Deines Vaters, die jetzt Deine Bank ist, noch bei Behörden, Versicherungen, oder bei der Vermieterin etwas regeln. Den Erbschein bekommst Du beim Nachlaßgericht. Das ist schlichtweg eine bestimmte Abteilung bei dem Amtsgericht, welches für Deinen Wohnort zuständig ist. Du mußt persönlich dort erscheinen und Dich mit Ausweis oder Paß ausweisen. Außerdem mußt Du Deine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorlegen zum Beweis darüber, daß Du die Tochter des Verstorbenen bist. Weiter mußt Du die eben oben erwähnte Sterbeurkunde Deines Vaters vorlegen zum Beweis darüber, daß Dein Vater verstorben ist. Dein Vater scheint kein besonderes Vermögen hinterlassen zu haben. Deshalb dürfte der Erbschein auch nur minimale Gebühren kosten. Manche Nachlaßgerichte erstellen auf Antrag auch eine (kostenlose) Bescheinigung darüber, daß in Deinem Falle kein Testament vorliegt und Du deshalb als (Allein-) Erbin zu betrachten bist. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Verfügung des Finanzministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Es gibt Banken, die diese Bescheinigung als ausreichend akzeptieren. Damit sparst Du eventuell die Kosten für den Erbschein. Und wenn Du schon mal da bist, kannst Du auch gleich in einer anderen Abteilung des Gerichts, nämlich im Grundbuchamt, unter Vorlage Deines Erbscheins nachfragen, ob Dein Vater eventuell irgendwelche Immobilien besaß. Und wenn es ein Stellplatz für einen Wohnwagen oder ein Schrebergarten wäre. Es gibt nichts, was es nicht gibt. Du kannst deshalb auch beim Finanzamt in Fulda nachfragen, wohin alle Erbschaftsfälle z.B. mit Immobilien gemeldet werden. Du mußt dabei keine Angst wegen der eventuellen Erbschaftssteuer haben. Die Freibeträge für Kinder von Verstorbenen sind relativ hoch. Falls Dein Vater Immobilien hatte, gehören sie aber erst dann Dir, wenn Du entsprechend im Grundbuch eingetragen bist. Das ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall kostenlos. In solchem Falle kannst Du beim Grundbuchamt auch Einsicht ins Grundbuch und Kopien davon erhalten. Anderenfalls mußt Du Dich dazu an einen Makler oder Versicherungsvertreter wenden. Viel mehr als zwanzig Euro dürfte dessen Auskunft aber nicht kosten. Hast Du keinen Verwandten, der z.B. bei einer Wohnungsbaugenossenschaft arbeitet ? Dann wird diese Auskunft nämlich eventuell noch preisgünstiger.
Eine Kopie des Erbscheins schickst Du umgehend an die Vermieterin
zugleich mit der schriftlichen Bitte, Dir unverzüglich die Wohnungsschlüssel Deines Vaters auszuhändigen, weil Du die Vermieterin ansonsten für alle Dir daraus entstehenden Nachteile schadenersatzpflichtig machen mußt. Auch dieses Schreiben muß per eigenhändigem Einschreiben (usw. wie oben) zugestellt werden. Dann wartest Du vier Tage.
Bei fortgesetzter Verweigerung des Zutritts zur Wohnung
auch noch nach der Vorlage einer Kopie Deines Erbscheins bei der Vermieterin, beantragst Du bei dem für Deinen Wohnort zuständigen Amtsgericht (Auskunfts- bzw. Antragsstelle) wegen Eilbedürftigkeit der Sache den Erlaß einer sofort vollstreckbaren einstweiligen Anordnung durch Gerichtsbeschluß des Inhalts, wonach der Vermieterin unter Ankündigung eines Strafgelds oder Haft im Falle weiterer Verweigerung des Zutritts aufgegeben wird, Dir ungehinderten und freien Zugang zur Wohnung Deines Vaters zu gewähren, Dir dazu unverzüglich die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, und die dazu erforderliche Einwilligung der Vermieterin durch den Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Dazu nimmst Du am Besten Deine Mutter als Zeugin der bisherigen Verweigerung und alle oben erwähnten Urkunden usw. mit zum Gericht. Nach wenigen Tagen müßtest Du den Gerichtsbeschluß im Briefkasten haben. Eine Kopie davon schickst Du dann wie gehabt ebenfalls per Einschreiben an die Vermieterin. Wenn Du vier Tage später noch keine zustimmende Reaktion der Vermieterin feststellen kannst oder immer noch keine Wohnungsschlüssel erhalten hast, gehst Du nochmals zum Amtsgericht und zwar auf die dortige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle, oder wendest Dich an den für den Wohnort der Vermieterin zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Bitte, er möge den (im Original beiliegenden) Gerichtsbeschluß wegen immer noch fortgesetzter Verweigerung der Vermieterin vollstrecken. Dann muß sie auch das Strafgeld zahlen oder muß in Haft. Zuvor mußt Du unbedingt noch eine Kopie des Gerichtsbeschlusses für Deine Akten anfertigen. Leider wird es wohl so sein, daß der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit einen Kostenvorschuß verlangt. Wenn Du nur ein geringes Einkommen hast, frage deshalb gleich anfangs bei der Antragsstelle unter Vorlage von Belegen Deines Einkommens und Deiner Miet- und sonstigen Kosten, ob Du für den Gerichtsvollziehr usw. vom Gericht Prozeßkostenhilfe bekommen kannst. In solchen Fällen erhält man dort auch einen Berechtigungsschein zur (fast) kostenlosen Beratung durch einen Anwalt eigener Wahl, der dafür auch schon mal einen oder zwei Briefe an die Vermieterin schreiben muß. Solche Schreiben bewirken manchmal schon Wunder.
Hast Du endlich Zutritt zur Wohnung Deines Vaters,
dann geht die Arbeit erst richtig los. Du mußt wichtige schriftliche Unterlagen Deines Vaters zur Prüfung mitnehmen. Das kann eine ganze Menge sein. Ganz wichtig sind Familienurkunden, Bank- , Versicherungs- , Krankenkassen- und Rentenunterlagen, sowie Bescheide vom Finanzamt. Überlege : Von was hat Dein Vater eigentlich gelebt ? Und was hat er wohl mit seinem Geld gemacht ? Wo ist es verblieben ? Hatte er Wertgegenstände ? Das meiste erfährst Du wohl aus den Kontoauszügen seiner Bank. Hatte jemand etwa Bankvollmacht ? Frage die Bank. Diese und alle andere Vollmachten mußt Du umgehend unter Vorlage einer Kopie Deines Erbscheins widerrufen und zwar gegenüber z.B. der Bank und gegenüber dem bzw. der Bevollmächtigten. Du allein entscheidest jetzt, was weiter passiert. Das Konto Deines Vaters solltest Du möglichst nicht sofort auflösen oder kündigen, sondern frühestens erst etwa nach einem halben Jahr. Dort können noch Zahlungseingänge oder Abbuchungen erfolgen, die Dich z.B. auf Lebensversicherungen aufmerksam machen, von denen Du noch garnichts wußtest. Dann siehst Du auch, ob noch irgendwelche Abonnements oder Mitgliedsbeiträge gekündigt werden müssen. Hatte Dein Vater sein Konto bei einer Volks- oder Raiffeisen- oder sonstigen Genossenschaftsbank, dann hat er dort auch einen (meist geringen) Genossenschafteranteil unter einer anderen Kontonummer. Dieser wird aber oft erst Monate später ausgezahlt. Melde Dich unter Vorlage einer Erbscheinskopie bei der Bank Deines Vaters und verlange Auskunft (Kontostatus, Aufbewahrungspflicht für die Bank ist zehn Jahre), wenn keine Kontoauszüge mehr da sind. Welche Konten hatte er dort überhaupt ? Einen Postnachsendeauftrag (neuerdings kostenpflichtig) solltest Du auf Deinem Postamt oder per Internet beim Postamt München stellen. Die GEZ, Strom und Telefon mußt Du abmelden. Alle Abonnements mußt Du kündigen. Gleichermaßen alle regelmäßigen Zahlungen von Rente, Arbeitslosengeld usw. Sonst gibt es Überzahlungen, die Du zurückzahlen mußt. Du haftest aber nur bis zur Höhe des Erbes (Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß). Das sollte im Erbschein vermerkt werden. Sonst kann es böse Überraschungen geben. Bei welcher Apotheke war Dein Vater regelmäßig Kunde ? Das muß Dir seine Krankenkasse sagen, die bekommen nämlich Kopien der Rezepte zur Abrechnung. Du mußt nämlich seine Grenze für seine gesetzliche Eigenbeteiligung nachrechnen. Eventuell muß die Krankenkasse da etwas zurückerstatten. Das ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Jedenfalls, wenn er nicht privat krankenversichert war. Bekam Dein Vater gar irgendeine Rente vom Versorgungsamt (heute Versorgungsverwaltung evtl. beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung) ? Dann gibt es nämlich von dort auf Antrag einen Zuschuß zu den Beerdigungskosten für denjenigen, der diese Kosten hauptsächlich getragen hat.
Von der Kripo mußt Du Dir eine Kopie vom Anhörungsprotokoll der Vermieterin geben lassen. Dort kannst Du nachlesen, was sie über den Autokauf behauptet hat und nachprüfen, ob das stimmt. Gleiches gilt für das Protokoll bzw. den Bericht der Kripo über den Sterbefall Deines Vaters. Dann hast Du damit auch einen Beleg darüber, daß die Vermieterin in der Wohnung war – falls dort etwas fehlen sollte, z.B. wichtige Papiere. Den behaupteten Kaufvertrag mit Deinem Vater über den Verkauf seines Autos mußt Du mindestens in Kopie zur Prüfung erhalten.
Darauf hast Du als seine Erbin einen Anspruch. Ebenfalls auf Kopien von Belegen darüber, daß der Kaufbetrag auch tatsächlich gezahlt wurde. Dein Vater sollte vom Vertrag ebenfalls ein Original haben. Wenn nicht, laß es Dir von der Vermieterin zeigen. Ist die Unterschrift Deines Vaters darauf echt, oder nicht ? Bei Kopien ist die Fälschungsgefahr jedenfalls sehr groß. Du hast zwar sechs Wochen Zeit, um zu erklären, ob Du die Erbschaft annimmst, oder sie ausschlägst, allerdings beginnt diese Frist erst dann, wenn Du einen Überblick über die Hinterlassenschaft Deines Vaters hast. Und das ist erst möglich, wenn Du Zutritt zu seiner Wohnung hast. Was hat oder hatte eigentlich Deine Verwandtschaft und die Deines Vaters überhaupt an Vermögen und eventuell in den letzten Jahren bereits vererbt ? Hast Du Dir schon einmal einen Stammbaum Deiner Verwandtschaft gemalt ?
Bücher mit Infos (Rechtsratgeber) über das Thema Erbrecht gibt es in jeder guten Stadtbücherei.
Nach meiner Erfahrung ist das meiste, was per Testament geregelt wird, mit Vorbehalt zu betrachten. Die gerechteste Lösung ist es oft, garkein Testament zu erstellen und damit die gesetzlich vorgeschriebene Erbschaftsregelung zum Zuge kommen zu lassen. Gesetze kann man nämlich weniger in Frage stellen als ein Testament. Natürlich raten Rechtsanwälte (oft unnötig) dazu, möglichst ein Testament zu erstellen. Dieser Rat erfolgt jedoch hauptsächlich deshalb, damit sie einerseits bei der Beratung für das Testament, und andererseits hinterher beim Streit wegen des Testaments etwas verdienen können. Einen vernünftigen Sinn macht ein Testament jedenfalls im Regelfall nicht, weil im Gesetz das meiste gerecht geregelt ist. Da gab es einmal zwei Brüder, die zusammen ein Kaufhaus geerbt hatten. Sie stritten sich solange mit Anwälten vor Gericht über das Erbe und hatten soviel Anwaltskosten, daß das Kaufhaus zuletzt den Anwälten gehörte. Ob das von den Brüdern und ihrem Vater, der das Testament schrieb, klug war ? Meinen eMail-Text kannst Du vermutlich auch ausdrucken.
MfG Lappingo