internetrecht

Von: - abgemeldetes Mitglied - , 11.07.2009 20:53 Uhr

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

verstößt eine Bedarfsanfrage per eMail gegen das UWG? Wenn ja, wie ist eine Bedarfsanalyse stattdessen durchzuführen?

Bitte mit Quellen.

Grüße aus Köln

Andreas Kenn

7 Antworten zu dieser Frage

      • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
        Re: internetrecht

        Hallo,
        sofern dies einer Ihrer Kunden ist an den Sie die Bedarfsanfrage senden, nein. Wenn es kein Kunde von Ihnen ist, dann ist eine Bedarfsanfrage SPAM und verstößt gegen das UWG. Für Emailwerbung muß immer ein Geschäftsverhältnis bestehen oder der Empfänger muß eingewilligt haben das Sie Werbung schicken.
        Eine Bedarfsanfrage können Sie legal per Post versenden, aber bitte voher mit der Robinsonliste abgleichen ob die Leute Werbung wollen.
        MfG,
        J. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re: internetrecht

        Hallo Andreas,

        das kommt ganz darauf an, wie sie an die eMail-Adressen gelangt sind, wenn der Kunde schriftlich oder per elektronischer Registrierung angegeben hat, dass er an Umfragen teilnehmen will oder Newsletter von Ihnen erhalten möchte, haben sie kein Problem.

        Eine sinnvolle Befragung findet jedoch in der Regel direkt beim Kunden statt, da sie dort spontane Antworten (beispielsweise anhand einer Skala) bekommen. Außerdem können sie expliziter auf die Kundenwünsche eingehen. Macht nen besseren Eindruck, wenn man einen persönlichen Ansprechpartner hat und dazu ein Gesicht sieht.

        Mit besten Grüßen,

        Dominik Merk [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 21 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: internetrecht

        Die Kunden sind potentielle Kunden. Deren Adressen aus wlw.de. Es existiert bislang keine Geschäftsbeziehung.

        Bei 3000 potentiellen Kunden in Deutschland vorbeizuschauen ist der falsche Weg.

        Sie dürfen sich die Produkte, die ich anbiete als klein, leicht und deren Nutzen auf den ersten Blick erkennbar vorstellen.

        Erkennbar, es muß also ein Foto dem Kunden vorliegen.

        Eine eMail und der Sachverhalt ist klar - wäre da nicht das UWG. Wobei fraglich ist, ob es hier greift.

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: internetrecht

        Hmm, da geb ich Ihnen recht, da vorbei zu schauen schient sich nicht zu lohnen.

        Also ein Verstoß gegen UWG ist es definitiv nicht, denn dann müssten sie gerade in Ihrer Werbung einen Konkurrenten schlecht machen, ohne messbare Grundlagen. Allerdings kann es wie bereits angemerkt ein Verstoß gegen das SPAM-Gesetz sein, da die Kunden wohl nicht explizit eingewilligt haben, von Ihnen Werbung zu erhalten. (Ich kenne jedoch nicht die Vereinbarungen von wlw.de und weiß natürlich auch nicht, in wiefern Sie diese Daten weiter verwenden dürfen.)

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re: internetrecht

            was meinen sie denn genau? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re: internetrecht

            Hallo Andreas,
            hier kann ich dir leider nicht helfen.

            Gruß
            N.S. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 201 Tagen 0 hilfreich
          Re: internetrecht

          sorry keine ahnung !!

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