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Re^3: Nebenberuflich ohne Hauptberuflichkeit
Hallo Apollo 13,
in etwa habe ich verstanden, wie sich Ihre berufliche Situation gestaltet. Zur Sicherheit aber hier noch einmal die "Rahmendaten", die ich unterstelle:
- Sie sind nicht mehr in Elternzeit
- Sie arbeiten in geringem Umfang als freiberuflicher Notarzt, haben keinen Arbeitsvertrag mit einer Klinik oder einem anderen Arbeitgeber
- Sie arbeiten nicht mehr als 18h / Woche
- Sie haben keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach SGB III
Zunächst einmal: Es gibt keine freiwillige Pflichtversicherung, Freiwilligkeit und Pflicht schliessen sich aus. Die Elternzeit im Anschluß an Ihre Angestelltentätigkeit klammer ich hier mal aus, für diese Konstellation gibt es Sonderregelungen.
Als derzeit freiberuflich tätiger Notarzt sind Sie nicht verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Tun sie es trotzdem, werden sie deshalb als freiwilliges Mitglied geführt. Bei der Beitragsbemessung von freiwilligen Mitgliedern gilt nach §240 SGB V, dass "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds" berücksichtigt werden muss. Die Beitragsbemessung orientiert sich also nicht nur an den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit, sondern auch an Einkünften aus Vermietung, Kapitalanlagen usw. Auch Einkünfte eines Ehepartners können unter bestimmten Umständen eine Rolle spielen.
Bei freiwillig versicherten werden in der Regel Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt. Die Beitragsermittlung erfolgt daher auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze. Werden geringere Einnahmen nachgewiesen, betragen die fiktiven auf den Kalendertag berechneten Einnahmen 1/40 der monatlichen Bezugsgröße, das sind auf den Monat hochgerechnet 1916,25 EUR (alte Bundesländer). Sie erwähnen die von der Krankenkasse fiktiv unterstellten Einnahmen von rund 2.000 EUR / Monat. Ich nehme daher an, dass die Krankenkasse hier den Mindest(!)beitrag für hauptberuflich selbständige heranzieht und den Beitrag nicht anhand der (viel höheren) Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
Wie gesagt: Berücksichtigt wird zum einen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Zum anderen unterstellen die Krankenkassen qua Gesetz bestimmte Einnahmen.
Unter bestimmten Umständen ist aber die Reduzierung auf den weiter ermässigten Beitrag möglich. Dann werden Mindesteinnahmen in Höhe von 1.277,50 EUR zugrunde gelegt. Der ermäßigte Beitrag wird hauptberuflich Selbstständigen aber nur dann gewährt, wenn die "Bedarfsgemeinschaft" (als Ihre Familie) als "bedürftig" gilt. Das bedeutet, dass kein Familienmitglied ein Einkommen von mehr als 1.916,25 € im Monat hat (zuzüglich 484 € für jedes Kind), kein Mitglied steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, kein Mitglied positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kein Mitglied ein Vermögen von mehr als 10.220 € hat.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann man aus der Ferne natürlich nicht beurteilen, wird aber natürlich von der Krankenkasse geprüft. Eine Reduzierung auf diese Ermässigung muß aber zwingend "aktiv" beantragt werden, sie wird nicht automatisch gewährt.
Dann gibt es noch die Beitragsbemessung für neben(!)berufliche Tätigkeiten und die Einstufung als Nebenberufler ist für Sie vermutlich auch der interessanteste Punkt. Werden die Kriterien der Nebenberuflichkeit erfüllt, ermittelt sich der Beitrag aus Einnahmen von 851,67 EUR.
Eine der Voraussetzungen ist eine wöchentliche Arbeitszeit von unter 18 Stunden. Das ist bei Ihnen wie Sie schreiben der Fall. Dann dürfen Sie keine Angestellten beschäftigen. Auch das liegt bei Ihnen vor.
Bei dem dritten Kriterium wird es in der Tat schwammig. Einige Krankenkassen stehen auf dem Standpunkt, dass eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit nur dann vorliegen kann, wenn es auch einen Hauptberuf gibt. Andernfals sei jede Erwerbstätigkeit hauptberuflich. Das ist mE aber nicht begründbar.
Viel mehr von Bedeutung ist die Frage, durch was der wesentliche Teil des Lebensunterhalts bestritten wird. Ist das der vermeintliche Nebenberuf, handelt es sich tats. um einen Hauptberuf.
Noch weiter geht die Auffassung, dass das Einkommen unter 365 EUR / Monat liegen muss, das leitet sich aus § 10 SGB V ab. Dort ist die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartner geregelt. Wird einer nebenberuflicher Tätigkeit mit entsprechend niedrigen Einnahmen nachgegangen, kann der Nebenberufler sogar noch in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners beitragsfrei mitversichert werden. Alles andere wäre dann hauptberufliche Tätigkeit.
Sie sehen: Es gibt keine ganz klare sozialversicherungsrechtliche Definition (im Steuerrecht ist das etwas anders). Sie sind da in der Tat ein Stück weit der Interpretation der Krankenkasse ausgeliefert - vor allem dann, wenn man Ihnen als Arzt unterstellt, dass Sie das auch nicht nur für einen Appel und ein Ei machen (und sie müssen die Einnahmen ja nachweisen).
Es bleibt Ihnen m.E. also zunächst einmal der Antrag auf Reduzierung auf den ermäßigten Beitrag für hauptberuflich Selbständige - wenn Sie die Voraussetzungen (s.o.) erfüllen. Ggf. kann es auch sinnvoll sein, den Sachverhalt bei anderen Krankenkassen zu schildern und dann ggf. zu einer anderen Kasse zu wechseln, die Ihnen eine günstigere Einstufung zusichert. Beachten Sie aber, dass das immer an konkrete Voraussetzungen geknüft ist. Verbessern sich die Einnahmen, haben Sie Meldepflichten, die dann zu einer Veränderung des zunächst günstigeren Beitrags führen können.
Last but not least bliebe auch der Wechsel in eine PKV, das muss aber - vor allem wegen der dann beitragspflichtigen Kinder - nicht günstiger sein und will gut überlegt werden.
Die Beitragsbemessung bei Selbständigen ist sicherlich ein Stück weit ungerecht, aber entspricht dem geltenden Gesetz, das eben erhebliche Unterschiede zwischen Selbständigen und Angestellten macht. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die individuelle Beitragsbemessung bei Selbständigen sonst sehr kompliziert würde, weil ja die Einnahmen in der Regel schwanken und auch in einem gewissen Masse beeinflussbar sind.
Die GKV kennt noch andere Ungerechtigkeiten wie zB die Beitragsbemessung bei Angestellten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die dazu führt, dass sehr gut verdienende Angestellte nicht mehr zahlen als deutlich schlechter verdienende oder die beitragsfreie Mitversicherung von nicht berufstätigen Ehepartner unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie. Das hat zur Folge, dass ein gut verdienende Angestellter, dessen Ehefrau gar nicht arbeiten muss, uU "relativ" weniger Beitrag zahlt als ein Ehepaar, bei denen beide Partner arbeiten müssen, um über die Runden zu kommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und das notwendige Glück bei den Gesprächen mit der Krankenkasse