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Re: Widerrrufs-/Rückgaberecht - Annahme verweigern?
Hallo 'gurschman',
hilfreich wäre gewesen, wenn du den Artikel etwas genauer beschrieben hättest und was er gekostet hat.
Das generelle Widerrufsrecht Fernabsatzverträge ist im §355 BGB geregelt, demnach steht dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht zu.
Ausnahmen sind im §312d geregelt.
Einfach mal bei Wikipedia nachlesen.
Die Kostenträgerschaft bei Warenrücksendungen ist meines Erachtens nicht so eindeutig geregelt, wie langläufig die Meinung darüber herrscht.
Zwar gilt im Allgemeinen, dass Versandkosten bei einem Warenwert vom Käufer und darüber hinaus vom Verkäufer zu tragen sind. Aber es gibt Ausnahmen:
Z.B. Wenn die Ware auf Grund eines Mangels oder einer nicht vorhandenen zugesagten Eigenschaft zurückgesandt wird, ist der Händler immer in der Pflicht. Diese Eingeschaft kannst du aber nur prüfen, wenn du die Ware angenommen hast.
Der Händler braucht aber keine nicht freigemachten Rücksendungen akzeptieren oder Kosten für eigenmächtige Rücksendungen tragen, wenn er z.B. ein eigenes Retourenverfahren anbietet (z.B. Abholauftrag, Rücksendeaufkleber usw.). Ggf muss du für die Rücksendung in Vorkasse gehen und dir den Betrag, wenn berechtigt, vom Händler zurückholen. Näheres müsste in der AGB des Händlers stehen, diesen einfach auf seine eigene AGB festnageln; geht machmal nur mit einem Brief von einem Anwalt.
Einige Händler spekulieren halt darauf, dass man sich die Arbeit nicht macht oder nach Nichtreaktion aufgibt, da weitere Aktivitäten zeitlich zu aufwendig sind oder die zusätzlichen Kosten in keiner Relationen mehr zum Warenwert stehen.
mfG