Hartz IV-Darlehen nach §7, Abs. 5 SGB II

Von: , 17.03.2010 16:20 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

bitte lesen Sie meine Anfrage im Forum "Behörden und Recht / Institutionen / Arbeits- und Sozialamt, unter dem Titel
"Sonderfall:Hartz-IV-Darlehen nach §7 Abs. 5 SGB II "

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

Vielen Dank

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Hartz IV-Darlehen nach §7, Abs. 5 SGB II

    Hallo doityourself,

    leider kann ich Ihnen bei dieser Fragestellung nicht helfen.

    Viele Grüße
    C.Palm

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hartz IV-Darlehen nach §7, Abs. 5 SGB II

    Hallo doitmyself.
    6 Fragen, 6 Antworten.
    1 Nein
    2 Bafög
    3 Weiß ich leider nicht.
    4 Nein
    5 1 Pers. über 900 Euro.
    6 Weiß ich leider Nicht.
    Nachträglich aus den Vertrag auszusteigen und nicht zurückzahlen zu wollen ist leider unmöglich. Grundsatz: "Vertrag ist Vertrag"
    Nachträglich kann man keine Fördergelder beantragen.
    Tip: Unter der Pfändungsgrenze bleiben, Vermögen auf einen anderen Namen beiseiteschaffen.
    Wegen der Höhe der Ratenzahlungen würde ich evt. ein Rechsanwalt einschalen. Der Anwalt soll auch eine gewisse Verzichtshöhe des Betrages erwirken. So hätte man die Kosten des Anwaltes wieder raus.
    Auf gar keinen Fall Kredit aufnehmen. Dazu kann dich die ARGE auch gar nicht zwingen, die versuchen es aber.
    Viel Erfolg
    Jürgen Stirnberg

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