rechtliche frage

Von: , 28.03.2010 09:43 Uhr


Hallo,
mein Problem ist folgendes:
Ich habe bis April einen Arbeitsvertrag auf 100 %,nun will man mir einen 70 % Vertrag anbieten. Das heisst für mich; entweder 70 % oder gehen,da ja mein 100 % Vertrag ausläuft.
Nun wurde mir folgender Vorschlag unterbreitet,
Ich arbeite so wie vorher 100%, bekomme dann die 70% bezahlt und den Rest als Überstunden jeden Monat vergütet.
Nun habe ich meiner Vorgesetzten gesagt das ich mir dann noch einen Nebenjob suchen müsste um wieder auf 100% zu kommen. ( Ist ja auch besser wegen der Rente,die 100% ). Sie hat mir das quasi verboten,das ich mir noch einen Nebenjob besorge.
Kann man mich jeden Tag zu Überstunden zwingen trotz einer 70% Beschäftigung?
Ich hoffe das ich meine Frage richtig ausgedrückt habe.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 14 Minuten 0 hilfreich
    Re: rechtliche frage

    Hallo,
    der nebenjob ist nur anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Ausnahme: öff. Dienst, Tarifvertrag
    Der wievielte befristete Arbeitsvertrag mit jeweils welcher Dauer liegt vor?

    gruß, der Lastkutscher

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: rechtliche frage

    Hallo Metti,

    leider kenne ich mich im Bereich Arbeitsrecht zu wenig aus, doch möchte ich Ihnen gerne einen Rat von Mensch
    zu Mensch geben. Sprechen Sie Ihre Vorgesetzte noch
    einmal ganz konkret auf den Nebenjob an. Dieses
    " sie hat mir quasi verboten, das ich mir einen Nebenjob
    besorge " , könnten Sie ja eventuell auch missverstanden
    haben. Falls Sie ihr Einverständnis geben sollte, lassen Sie sich das auch schriftlich geben bzw.
    setzen sie selbst eventuell im Vorfeld einen
    entsprechenden Text auf, den die Vorgesetzte dann
    nach dem Gespräch lediglich zu unterschreiben braucht.
    Schriftliche Vereinbarungen sind zu Beweiszwecken
    IMMER mündlichen Vereinbarungen vorzuziehen!

    Ansonsten würden ich ihnen zusätzlich empfehlen, sich
    auch noch bis April nach einer anderen Arbeisstelle
    umzusehen (ohne die Vorgesetze davon in Kenntnis zu setzen). Denn es steht zu befürchten, dass die
    Reduzierung des Arbeitsgehaltes lediglich der ANFANG
    einer Kette von Beeinträchtigungen gegen Sie sein
    könnte.

    Alles Gute und noch einen schönen Sonntag
    wünscht Ihnen

    Ace

  3. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: rechtliche frage

    Hallo zurück, da kann ich leider überhaupt nicht helfen.Ich hoffe Du hast bei den anderen mehr Glück.
    mfg K.Krämer [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  4. Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
    Re: rechtliche frage

    Hallo Metti,

    Chef kann Nebentätigkeit z.B. verbieten, wenn du für die Konkurrenz arbeitest. Das gilt auch, wenn der Nebenjob in die Arbeitszeit des Hauptjobs fällt. Aber auch, wenn man z.B. bis spät in die Nacht kellnert und morgens völlig groggy ist, kann die Nebentätigkeit untersagt werden.

    Gibt es keine Gründe gegen die Ausübung eines Nebenjobs, muss der Arbeitgeber den Zweitjob grundsätzlich genehmigen. Dann kann der AN die Ausübung der Nebentätigkeit sogar einklagen!

    Wer neben dem Hauptjob eine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit hat muss mit höheren Abzügen rechnen! Der AN muss dann für den zweiten Job eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI abgeben. Da alle Freibeträge grundsätzlich auf der ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden, ist der Steuerabzug auf der zweiten sehr hoch.

    Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Während für Jobs bis 400 Euro in der Regel nur niedrige Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, ändert sich das mit Überschreiten dieser Grenze. Bis 800 Euro greift eine Gleitzone, in der der Arbeitnehmer nur geringe Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, der Arbeitgeber jedoch voll. Ab 800 Euro beginnt die volle Sozialversicherungspflicht.
    LG Anja

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