gesetzliche Unfallversicherung

Von: , 20.04.2010 10:03 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

in dieser Anfrage geht es im Kern darum, ob ein Versicherungsfall (Schulwegunfall) vorliegt:

Ein Schüler, 16 Jahre, wird auf dem Weg zur Schule in der Straßenbahn kurz ohnmächtig, fällt, erleidet eine kleine Platzwunde am Kopf.

Der Bahnfahrer ruft vorsichtshalber den Rettungswagen (obwohl der Schüler das nicht wollte), Notarzt nimmt Schüler mit in die Ambulanz, von wo ihn dann die Eltern abholten.

Die Unfallkasse NRW vertritt den Standpunkt, es liege ein Unfall aus sog. "innerer Ursache" vor und lehnt die Übernahme der entstandenen Kosten ab, was ja auf den ersten Blick auch plausibel ist.

Die Besonderheit dieses Falles liegt jedoch darin, dass jener Schüler "normalerweise" nie ohnmächtig wird, also nicht etwa eine allgemeine Kreislaufschwäche etc. hat. Er hat jahrelang Kampfsport trainiert, betätigt sich in Kletterhallen, hat Tauchkurse absolviert, ohne dass es jemals das geringste Kreislaufproblem gab.

Er ist allerdings von Geburt an ein "Abendmensch", dergestalt dass er abends lange munter und aktiv ist, dafür bis in die späten Morgenstunden schläft, so er dazu die Möglichkeit hat - und darin liegt das Problem:

Er kommt morgens um 6.30 Uhr kaum aus dem Bett, schläft beim Aniehen fast wieder ein, bekommt kein Frühstück runter, ... in der Bahn setzt er sich trotz reichlich freier Sitzplätze nie hin, weil er Sorge hat, sonst wieder einzuschlafen.

Auch an besagtem Morgen war er spät dran, ist, um die Bahn nicht zu verpassen, zur Haltestelle gerannt und dann nach ein paar Minuten Bahnfahrt umgekippt.

Ohne schulische Veranlassung wäre er ganz sicher nicht um 7.20 Uhr bei Kälte, Regen und Dunkelheit mit der Bahn unterwegs gewesen, sondern hätte schlafend im Bett gelegen und keinerlei Kreislaufprobleme gehabt.

Insoweit sehe ich schon einen irgendwie ursächlichen Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Unfall/Ohnmacht.

Wie beurteilen Sie die Aussichten einer Klage gegen die Unfallkasse?

Für Ihre Hilfsbereitschaft und Mühe schon im Voraus herzlichen Dank!

LG
sine


8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: gesetzliche Unfallversicherung

    Die Beurteilung lautet: Sie haben nicht den Hauch einer Chance. Rechtsauffassung der Unfallkasse ist richtig.

    Im Internet gibt es massenhaft Abhandlungen hierzu, z.B. die hier: http://sozialversicherung-kompetent.de/2008012658/un...

    Auf was wollen sie die Unfallkasse verklagen? Auf Rentenzahlungen?

    Im Übrigen zahlt ihre Krankenkasse alle Aufwendungen, wenn kein Wegeunfall vorliegt.

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: gesetzliche Unfallversicherung

      Hallo Herr Hohl,

      lieben Dank für Ihre Ausführungen.

      An Rentenzahlungen habe ich dabei nicht gedacht, sondern an die Übernahme der Kosten für Rettungswagen und KH-Ambulanz, zumal die entstandenen Kosten doch erheblich waren:

      > 700 Euro (privat versichert mit hoher Selbstbeteiligung).

      Naja, Hauptsache der Junge ist gesund :-)

      Freundliche Grüße,
      sine

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: gesetzliche Unfallversicherung

    Hallo,
    Ihnen die Problematik richtig und deutlich zu machen, ist in Schriftform sehr schwer und bedarf in Schriftform "vieler Zeilen". Aber ich versuche es mal.

    Die Chance ein Klageverfahren zu gewinnen ist gleich 0 - Null -.

    Es kommt nicht - überhaupt nicht - darauf an, was der Versicherte vor dem Unfall gemacht hat. Maßgebend ist nur der Grund des Unfalles und die Verletzungen die eingetreten sind.

    Zunächst: Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper treffendes Ereignis, mit dem Ergebnis eines Körperschadens.
    Bei einem Arbeitsunfall muss eine versicherte Person (hier das Kind) einer versicherten Tätigkeit (Weg zur Schule) nachgegangen sein. Nun muss zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die versicherte Tätigkeit muss den Grund, den Auslöser, die Ursache für den Unfall (s.o) darstellen.

    Wenn das Risiko, dass ein Versicherter aufgrund einer Erkrankung während der versicherten Tätigkeit zu Tage tritt und es zu einem Unfall kommt, fehlt es an diesem Zusammenhang. Hier ist zunächst alleine das private Risiko - die Erkrankung - als Ursache für den Unfall zu bewerten.

    Anderes Beispiel. Eine schwangere übt ihren Beruf aus, ihr wird im Dienst schwindelig. Sie fällt auf den Fußboden. Kein Arbeitsunfall. Auch hier hat der private Umstand der Versicherten zu dem Sturz geführt.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die versicherte Tätigkeit an der Entstehung der Verletzung mitwirkt.
    Wäre das Kind nicht auf den normalen Straßenbelag gefallen, sondern z. B. im Fallen auf die Straße und von einem Fahrrad-/PKW angefahren worden, dann hätte die versicherte Tätigkeit rechtlich wesentlich an den Unfallfolgen mitgewirkt.
    Der normale Asphalt, Fußbodenbodenbelag etc. stellt laut Bundessozialgericht aber keine wesentliche "Betriebsgefahr" dar.

    In dem von Ihnen geschilderten Fall hat ausschließlich ein "privater Umstand" zu dem Unfall (Auftreffen auf den Boden mit dem Ergebnis einer Platzwunde) geführt.
    Umstände, die dazu führen könnten, dem "Arbeitgeber" - der Schule - dieses Risiko anzulasten gibt es zum Unfallzeitpunkt (!) nicht. Die Hast/Eile am frühen morgen fällt dem Schüler zu.

    Es spielt auch keine Rolle, dass der Busfahrer den Arzt gegen den Willen des Schülers gerufen hat. Dies spielt für die Frage eines Arbeitsunfalls keine Rolle.

    Im übrigen...wenn ich das noch anmerken darf:
    Wir unterhalten uns über Kosten von max. 23,00 € welche den Eltern entstehen (max. 13,00 € für den NAW und evtl. 10,00 € Praxisgebühr)könnten.
    Ggf. ist der Schüler von der Praxisgebühr als Familienversicherter sogar befreit.

    Bei weiteren Fragen, dürfen Sie sich gerne melden.

    Mit freundlichem Gruß

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: gesetzliche Unfallversicherung


      Hallo Herr Sprenger,

      ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle, verständliche und sehr ausführliche Erörterung!

      Ich wollte nur sicher gehen, nicht ungerechtfertigt auf den Kosten sitzenzubleiben. Die sind nämlich doch ziemlich erheblich: > 700 Euro für Rettungswagen und KH-Ambulanz (privat versichert mit hoher Selbstbeteiligung).

      Nun gut, Hauptsache der Junge ist gesund :-)

      Freundliche Grüße,
      sine

  3. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: gesetzliche Unfallversicherung

    Hallo, Sine!

    Auf den ersten Blick erscheint der geschilderte Unfall als solcher "aus innerer Ursache"(keine äußere Einwirkung, Ohnmacht durch den "inneren" Körperzustand des Versicherten verursacht).
    Der Umstand, daß jemand (für ihn ungewohnt) früh aufstehen muß, kann wohl nicht als wesentliche berufliche Mitursache angesehen werden, ganz abgesehen von der Schwierigkeit nachzuweisen, was nun wirklich die Ohnmacht verursacht hat.

    Ein Kausalzusammenhang im Sinne der gesetzlichen UV scheint mir nicht gegeben zu sein.

    Man müsste die höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. die Kommentare zum Unfallversicherungsrecht daraufhin durchforsten, ob es in dieser Richtung bereits einschlägige Urteile (z.B. des Bundessozialgerichts) gibt.

    Aus gesundheitlichen Gründen bin ich bis auf weiteres dazu nicht in der Lage.

    Freundliche Grüße!

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: gesetzliche Unfallversicherung

      Hallo Franz,

      besten Dank für Ihre Ausführungen. Ich wollte nur sichergehen, dass ich keine Möglichkeit übersehe.

      Hauptsache aber der Junge ist gesund :-) Aus gesundheitlichen Gründen bin ich bis auf weiteres :dazu nicht in der Lage.
      Huch, das klingt aber nicht gut. Da wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen gute Besserung! Und immer an die Worte Bruno Grönings denken:

      "Es gibt kein Unheilbar!"

      Hier eine schöne Seite mit vielen Informationen dazu:

      http://www.bruno-groening.org/

      Liebe Grüße,
      sine

  4. Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
    Re: gesetzliche Unfallversicherung

    Liebe anfragende,

    leider muss ich dir mitteilen, dass eine Entschädigungspflicht der Unfallkasse NRW tatsächlich ausscheidet.
    Es handelt sich um ein unversichertes Ereignis aus innerer Ursache.
    Eine Lesitungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nicht. Die von Dir angeführten Gründe (Übermüdigung, Schläfrigkeit) beruhen aus dem privaten Bereich und haben mit einem
    versicherten Schulbesuch nichts zu tun.

    Leider kein Leistungsanspruch.

    Grüße

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: gesetzliche Unfallversicherung


      Lieber Eberhard,

      ich danke dir herzlich für deine Ausführungen. Ich hatte es schon fast befürchtet, wollte nur sichergehen, dass es tatsächlich keine Chance gibt.

      Hauptsache der Junge ist gesund :-)

      Liebe Grüße,
      sine

Jetzt auf diese Frage antworten.