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Re: Konzession Gastronomie
Hallo!
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich in dieser Thematik nicht als Experte gelten kann, da es eher rechtlich-/bürokratischer Natur ist. Trotzdem habe ich ein bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:
1) Nach §4 Absatz 1.4 Gaststättengesetz ist "die Erlaubnis (Konzession) zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann."
2) Auf http://hotel-lexikon.wikia.com/wiki/Unterrichtungsna... wird es einfacher formuliert:
"Grundsätzlich muss derjenige, der die Gaststätte o.ä. betreiben will und die Konzession beantragt, den Unterrichtungsnachweis erbringen."
Aus beiden Quellen ergibt sich, dass im Grunde nur einer, nämlich der Antragsteller den Unterrichtungsnachweis (UN) vorlegen muss. Wenn der Konzessionsantrag natürlich von beiden Gesellschaftern gleichermaßen gestellt wurde, könnte das Amt aus purer Sturheit heraus auch von beiden einen UN verlangen, mit der Begründung, dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgeht, wer der (Haupt-)Betreiber ist.
3) Als letzten Hinweis noch folgendes: Das Gaststättengesetz liegt seit dem 01.09.2006 in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Je nachdem, wo eure Gastronomie sich befindet, würde ich dazu nochmal das jeweilige Landesgesetz suchen, ggf. können abweichende Regelungen getroffen worden sein.
Für euern speziellen Fall findet sich natürlich keine Textstelle, die konkret vorschreibt wer einen UN haben muss und wer nicht. Es bleibt daher Auslegungssache nach dem genannten Gesetz.
Hoffe, geholfen zu haben,
the_digger