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Re: Reha-Kur
Hallo Ralf,
ich will das mal ein bisschen bürokratisch aufdrösseln:
Gem. §§ 63 und 64 SGB I - Sozialgesetzbuch (Erstes Buch) SOLL ein Leistungsempfänger sich (auf Verlangen des Leistungsträgers) einer Heilbehandlung unterziehen, damit der Gesundheitszustand verbessert werden kann bzw. die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.
Du musst wissen, in der Sozialverwaltung wird zu 98% immer zwischen MUSS-Vorschriften (z.B. "ist", "hat") und Ermessensvorschriften (z.B. "kann") unterschieden. Dieses SOLL stellt hierbei eine Ausnahme dar.
Da die von der Krankenkasse keine Ärzte sind, können sie diese nicht einfach sagen, "hey, wenn du krank bist, dann machst de ne Kur".
Sie können dich höchstens dazu auffordern einen entsprechenden Antrag zu stellen (§ 51 SGB V - Sozialgesetzbuch [Fünftes Buch]).
Folgendes an deinem Fall:
Wenn schon der Arzt gesagt hat, dass du diese Kur antreten sollst, kann sich die Krankenkasse auch darauf berufen.
Dies entspricht dann deinen Mitwirkungspflichten (s.o.)
Wenn du es nicht tust KANN die Krankenkasse (unter Würdigung aller Umstände) das Krankengeld ganz oder teilweise entziehen oder versagen (§ 66 Abs. 2 SGB I).
== Daher würde ich dir empfehlen die Kur anzutreten. Objektiv entsteht nämlich der Eindruck, dass du gar nichts genug bist, alles zu tun, um deine Gesundheit wiederherzustellen.
Da gibt es aber noch einen Paragrafen auf den du dich theoretisch nicht berufen könntest.
Dieser nennt sich "Grenzen der Mitwirkung" (§ 65 SGB I). Vielleicht solltest du den einfach mal google'n.
Bevor die Krankenkasse jetzt ankommt und dir wegen Nicht-Antretung das Krankengeld entziehen will, muss zuvor eine Anhörung stattfinden (§ 24 Abs. 1 SGB X - Sozialgesetzbuch [Zehntes Buch]).
Da könntest du dich äu0ern, warum du dies nicht getan hast - brauchst aber schon einen triftigen Grund.